Die Rentenanpassungsentscheidungen des BSozG vom 30./31. Juli 2002

Gericht

BSG


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

02. 08. 2002


Entscheidungsgründe

Bundessozialgericht
Presseinformation


Kassel, den 2. August 2002

Presse-Mitteilung Nr. 40/02 (zum Presse-Vorbericht Nr. 40/02)

Der 4. Senat berichtet über die Ergebnisse seiner Sitzung am 30. und 31. Juli 2002, soweit auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden worden ist.


Dienstag, 30. Juli 2002

1) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2002 war rechtmäßig. Allerdings konnte sich die Entscheidung, die Rentenhöhe auf Grund eines aktuellen Rentenwertes Ost nach Maßgabe der Inflationsrate von 1998 zu 1999 anzupassen, nicht auf § 1 der von der Bundesregierung erlassenen Rentenanpassungsverordnung 2000 stützen. Denn diese Verordnung ist wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art 80 Abs 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) nichtig. Die Bundesregierung hat es als Verordnungsgeber unterlassen, die maßgebliche parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage für eine Anpassung des aktuellen Rentenwerts nach Maßgabe der "Inflationsrate", nämlich § 255c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), zu zitieren. Dieser Verstoß gegen die Verfassung führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung.

Gleichwohl erwies sich die Rentenanpassungsmitteilung, die einen Verwaltungsakt über das Maß der Änderung der Rentenhöhe verlautbart, im Ergebnis als rechtmäßig. Denn § 255c SGB VI ordnet selbst und gesetzesunmittelbar an, dass sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert Ost zum 1.7.2000 in dem Verhältnis änderte, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des vergangenen Kalenderjahres (1999) von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im vorvergangenen Kalenderjahr (1998) abwich. § 255c Abs 2 SGB VI bestimmte hierzu, dass bei der Bestimmung der Veränderungsrate des Preisindexes die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000 vorliegenden Daten zu Grunde zu legen sind. Das Parlamentsgesetz bestimmte also selbst, dass der aktuelle Rentenwert sich zum 1.7.2000 in dem dort genannten Maße auf Grund feststehender und allgemein zugänglicher Daten veränderte. Eine Entscheidung des Verordnungsgebers war hierfür nicht mehr erforderlich. Vielmehr konnte jeder betroffene Verwaltungsträger das Parlamentsgesetz unmittelbar im Einzelfall umsetzen.

§ 255c SGB VI ist gültiges Recht. Er verstößt nicht gegen das Renteneigentum der Rentenbezieher (Art 14 GG), sondern greift in dieses Grundrecht nicht einmal ein. Der - vorliegende - Eingriff in die durch Art 2 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG geschützte Teilhabeberechtigung des Renteneigentümers auf systemgerechte Teilhabe an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Rentenversicherten ist durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber muss gerade bei der Anpassung des aktuellen Rentenwertes die Belange der Rentenbezieher mit denjenigen der Beitragszahler und Beitragstragenden und mit denen der künftigen Versicherten vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung abwägen. Hierbei hat er einen weiten Beurteilungsspielraum und große Gestaltungsfreiheit. Diese finden ihre Schranken, wenn er eine Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate vornehmen will, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach Inflationsrate zuließe; insoweit wirkt die existenzsichernde Funktion des individualgrundrechtlichen Renteneigentums. Ohnehin schützt das Renteneigentum den Rentner nicht vor einer Absenkung seiner Rente, soweit die Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Rentenversicherten eine entsprechende negative Entwicklung nimmt. Ferner wird die Gesetzgebungsmacht dadurch begrenzt, dass bei der Rentenanpassung die so genannte Gesamtäquivalenz gesichert bleiben muss. Danach muss ein typischer Rentner im Alter in etwa eine Alterssicherung erhalten, die im Großen und Ganzen seiner, während seines aktiven Erwerbslebens zumeist durch Beiträge erbrachten Vorleistungen für die Rentenversicherung Rechnung trägt. Darüber hinaus darf die Rentenanpassung beim typischen Altersrentner nicht dazu führen, dass das Mindestsicherungsniveau unterschritten wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Altersvollrentner mit typischer Versicherungsbiografie das Sozialhilfeniveau nur noch unwesentlich überschritte. Schließlich hat der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung der Anpassung das Willkürverbot zu beachten.

§ 255c SGB VI verstößt gegen diese Vorgaben nicht. Durch die Anpassung nach Inflationsrate wird der eigentumsgeschützte wirtschaftliche Wert des Rechts auf Rente im Blick auf die Funktion der Existenzsicherung erhalten, also der wirtschaftliche Realwert für den Rentner gesichert. Diese Anhebung der Rentenhöhe verstößt auch nicht gegen die so genannte Gesamtäquivalenz. Denn in der Zeit, in welcher der Kläger sein Erwerbsleben in der DDR zurückgelegt hatte, waren die damaligen Beitragszahler im Bundesgebiet seit 1957 mehrfach entlastet worden, indem die Anpassung nach der Entwicklung der Löhne und Gehälter ausgesetzt oder nur teilweise nachgezogen wurde. Die Rentenhöhe des typischen Altersrentners stand bis zum Juli 2000 noch im Rahmen der Gesamtäquivalenz. Die einmalige Anhebung nach Inflationsrate hat dieses Verhältnis nicht verändert. Für ein Unterschreiten des Mindestsicherungsniveaus fehlen Anhaltspunkte. Im Übrigen handelt es sich um eine dem Gesetzgeber erlaubte, begrenzte und vorübergehende Suspendierung der Prinzipien der Anpassung nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Eine solche durfte der Deutsche Bundestag für erlaubt halten, weil er sich selbst über die von ihm gewünschten gesetzgebungspolitischen Schritte im Rentenversicherungsrecht noch nicht klar geworden war; vielmehr hatte er das von ihm beschlossene Rentenreformgesetz 1999 außer Kraft gesetzt und benötigte Zeit, ein neues Gesetzgebungskonzept im Rentenversicherungsrecht zu entwickeln. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) liegt nicht vor, weil es in einer kurzen Übergangsphase sachlich vertretbar ist, aus Einsparungsgründen eine niedrigere, aber doch zeitnahe Inflationsrate zu berücksichtigen.

Schließlich gibt es - entgegen der Ansicht des Klägers - im Blick auf die hier streitige Anpassung des aktuellen Rentenwertes Ost kein besonderes Grundrecht der Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet auf eine eigenständige höhere Rentenanpassung. Auch die früher Zusatzversorgten haben kein Eigentumsgrundrecht, höhere Anpassungen zu erhalten. In der Anwendung eines einheitlichen Anpassungsfaktors liegt auch keine willkürliche Gleichbehandlung der Bestands- oder Zugangsrentner aus dem Beitrittsgebiet. Die darin liegende punktuelle Vergrößerung des nominalen Abstandes der typischen Rentenhöhen zwischen "Ost" und "West" ist jedenfalls für die in § 255c SGB VI umschriebene Übergangsphase hinzunehmen. Seit dem 1.7.2001 wird auch der aktuelle Rentenwert Ost wieder entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

SG Leipzig - S 13 RA 229/97 -
Sächsisches LSG - L 4 RA 76/99 - - B 4 RA 120/00 R -


2) Die Revision der Klägerin wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Klage als unzulässig abgewiesen wurde. Das LSG hatte unzulässig als erste Instanz entschieden.

SG Dresden - S 7a RV 322/91 -
Sächsisches LSG - L 4 RA 148/99 - - B 4 RA 3/01 R -


3) Die Revision des Klägers führte nur dazu, dass seine Klagen, die er vor dem LSG erhoben hatte, als unzulässig abgewiesen wurden. Die Vorinstanz hätte nicht als erste Instanz entscheiden dürfen.

SG Gotha - S 5 An 1306/94 -
Thüringer LSG - L 2 RA 296/99 - - B 4 RA 113/00 R -


In den Fällen 4 bis 6 des Presse-Vorberichts hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden.

4) SG Dresden - S 6 An 328/91 -
Sächsisches LSG - L 4 RA 168/99 - - B 4 RA 10/01 R -

5) SG Dresden - S 12 RA 341/99 -
Sächsisches LSG - L 4 RA 166/99 - - B 4 RA 125/00 R -

6) SG Dresden - S 12 RA 336/99 -
Sächsisches LSG - L 4 RA 164/99 - - B 4 RA 1/01 R -


In den Sachen Nr. 7 bis Nr. 10 des Presse-Vorberichts Nr. 40/02 hat der Senat jeweils auf die Revisionen der Beklagten die Urteile des LSG für das Land Brandenburg aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Das LSG hatte jeweils entschieden, bevor das 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27.7.2001 am 2.8.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet war. Seine Entscheidungen waren mit diesem Gesetz nicht vereinbar. Das Revisionsgericht muss neues gültiges Bundesrecht auch dann anwenden, wenn das mit der Revision angefochtene Urteil dieses noch nicht hatte zu Grunde legen können. Außerdem fehlten in allen Verfahren die notwendigen Verwaltungsentscheidungen zu § 307b SGB VI nF sowie ggf zu § 4 Abs 4 AAÜG nF. Die Vorinstanz wird jetzt jeweils das Verfahren auszusetzen und die Entscheidungen des Verwaltungsträgers herbeizuführen haben, falls diese nach der jeweils gegebenen prozessrechtlichen Lage gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens würden. Sodann wird ggf das LSG anhand des neuen und gültigen Bundesrechts prüfen müssen, ob der Verwaltungsträger dieses Recht zutreffend angewandt hat. Hierbei wird es zu § 307b SGB VI nF (also bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern) auf Folgendes zu achten haben:

a) Vorab ist der Geldwert des Stammrechts auf Rente zum 1.1.1992 nach den normalen Regeln des SGB VI festzustellen, also die Höhe der Versicherungsleistung, die der Versicherte sich durch (bundesgesetzlich gleichgestellte) Vorleistungen erworben hat. Dieser beruht auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" ("Ost-Anpassung").

b) Sodann ist (nur bei "Bestandsrentnern") die Rentenhöhe nach den Regeln für die "Vergleichsrente" festzustellen. Dies verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Bestandsrentner bei der Einführung des SGB VI im Beitrittsgebiet ab 1.1.1992 schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner, die früher keine Zusatz- oder Sonderversorgung hatten. Auch die Höhe der Vergleichsrente beruht auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" ("Ost-Anpassung").

c) Sodann ist der höhere dieser beiden Geldwerte ab 1.1.1992 als maßgeblicher (Ausgangs-)Geldwert des Stammrechts auf Rente nach dem SGB VI festzusetzen. Dieser beruht auf dem "aktuellen Rentenwert Ost" (siehe oben) und unterliegt deshalb der "Ost-Anpassung".

d) Ferner ist der vom Bundesgesetzgeber erstmals 1991 geschaffene, jetzt neu konzipierte "weiterzuzahlende Betrag" festzusetzen. Er ist der Wert ("Gesamtzahlbetrag") des Gesamtanspruchs, den der Bestandsrentner nach den früheren Regeln des Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets nach der Überführung des Versorgungsrechts am 31.12.1991 hatte; ihm wird der einmalige Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in Höhe von 6,84 vH hinzugerechnet. Der Gesamtanspruch ist - gemäß dem Beitrittsgebietsrecht - statisch. Er unterliegt keiner Rentenanpassung, weil er auch auf keinem "aktuellen Rentenwert" beruht. Er soll denjenigen Bestandsrentnern, die früher niedrigere Versorgungsrenten bezogen und ab 1992 eine niedrige SGB VI-Rente (oben a bis c) beziehen, die Vorteile vor allem aus der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19.6.1991 und den anteiligen Bestand der einmaligen Entlastung bei den KVdR-Beiträgen sichern. Er ist ab 1.1.1992 an Stelle des SGB VI-Wertes des Stammrechts auf Rente (oben c) solange zu zahlen, bis dieser (dynamische) Wert den weiterzuzahlenden Betrag übersteigt (falls der durch den Einigungsvertrag -EV- geschützte Zahlbetrag nicht höher ist).

e) Sodann ist der durch den EV geschützte Zahlbetrag festzustellen. Es handelt sich um den Gesamtanspruch, der für Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht (soweit es mit dem EV vereinbar und deshalb am 3.10.1990 zu Bundesrecht geworden war) aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem der DDR materiell rechtmäßig zu zahlen war. Er soll den Begünstigten, die einen Gesamtanspruch hatten, der von vornherein höher war, als es später die höchstmögliche Versicherungsleistung nach den Bewertungsregeln des SGB VI (oben a) sein konnte, den realen wirtschaftlichen Geldwert des im Juli 1990 erstmalig gegebenen DM-Gesamtzahlbetrages und damit den relativen Abstand zur Gruppe der normalen Angehörigen der Rentenversicherung, also die Relation zur höchstmöglichen SGB VI-Rente erhalten. Er beruht auf keiner Vorleistung für die Rentenversicherung und auf keinem aktuellen Rentenwert. Wegen ua der ihm vom EV 1990 (lange vor dem Renten-Überleitungsgesetz 1991) zugewiesenen Funktion ist er entsprechend der höchstmöglichen SGB VI-Rente anzupassen.

f) Der durch den EV geschützte, seit dem 1.1.1992 dynamisierbare "besitzgeschützte Zahlbetrag" ("anzupassende Zahlbetrag") ist seither für alle Bezugszeiten (Kalendermonate) ab Januar 1992 an Stelle des weiterzuzahlenden Betrages (oben d) oder des SGB VI-Geldwertes (oben c) als maßgeblicher Wert des Stammrechts festzusetzen, wenn und solange er höher ist.


7) SG Frankfurt/Oder - S 8 RA 1905/99 -
LSG für das Land Brandenburg - L 2 RA 94/00 - - B 4 RA 27/01 R -

8) SG Frankfurt/Oder - S 6 (8) R 370/95 -
LSG für das Land Brandenburg - L 2 RA 111/99 - - B 4 RA 11/01 R -

9) SG Cottbus - S 9 R 94/94 -
LSG für das Land Brandenburg - L 2 RA 165/96 - - B 4 RA 13/01 R -

10) SG Potsdam - S 1 (3, 2 SG) An 281/91 -
LSG für das Land Brandenburg - L 2 RA 246/99 - - B 4 RA 24/01 R -


Mittwoch, 31. Juli 2002

1) Der Senat hat in dieser Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden.

SG Berlin - S 18 RA 2961/98 W 00 - W 01 - B 4 RA 21/01 R -


2) Auf die Revision des Klägers wurde das Urteil des LSG aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hatte zwar erst nach Verkündung des 2. AAÜG-ÄndG entschieden. Es lagen jedoch noch keine Verwaltungsakte über die nach § 4 Abs 4 AAÜG nF im Blick auf jede Bezugszeit zu vergleichenden möglichen Monatsbeträge sowie über die Festsetzung des Höchstwertes für jeden Bezugszeitraum (Kalendermonat) vor. Die Verwaltung hatte also noch keine Entscheidung nach dem 2. AAÜG-ÄndG für die Bezugszeiten ab Rentenbeginn im November 1993 darüber getroffen, welchen Geldwert das Stammrecht auf Regelaltersrente des Klägers auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes Ost seither hatte, wie hoch der statisch weiterzuzahlende Betrag war und welchen Wert der nach dem EV geschützte dynamisierbare "anzupassende Zahlbetrag" hatte und welcher von diesen möglichen Monatsbeträgen jeweils der höchste war. Da über Ansprüche auf Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch (schriftlichen) Verwaltungsakt zu entscheiden ist, also die verfügende Entscheidung allein der vollziehenden Gewalt zusteht, darf das LSG als besonderes Verwaltungsgericht ( § 1 SGG) über der Erstentscheidung der vollziehenden Gewalt unterliegende Ansprüche grundsätzlich nur entscheiden, wenn zuvor der Verwaltungsträger einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat. Dabei wird das LSG zu prüfen haben, ob ein solcher Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens werden könnte.

SG Leipzig - S 13 RA 448/95 -
Sächsisches LSG - L 4 RA 182/99 - - B 4 RA 2/02 R -


3) Auch in diesem Fall wurde das Urteil des LSG aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Bei seinem Urteil am 25.7.2000 konnte es das neue und gültige Bundesrecht noch nicht berücksichtigen. Die notwendigen Verwaltungsentscheidungen nach Maßgabe des 2. AAÜG-ÄndG liegen noch nicht vor.

SG Potsdam - S 10 RA 556/96 -
LSG für das Land Brandenburg - L 2 RA 205/98 - - B 4 RA 112/00 R -


4) Die zulässige Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers führte zur Aufhebung des ihn verpflichtenden Urteils des LSG. Seine Berufung gegen das Urteil des SG, das gegenüber dem Versorgungsträger ergangen war, wurde als unzulässig verworfen. Die erstmals im Berufungsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger erhobene Klage, die vor dem LSG Erfolg hatte, wurde als unzulässig abgewiesen. Ferner war festzustellen, dass auf Grund der vor dem LSG abgegebenen Erklärungen der vom SG ausgeurteilte Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Versorgungsträger erledigt und das Urteil des SG gegenstandslos geworden war. Die nicht nur dem Schutz des Bürgers, sondern auch dem des Rechtsstaates dienenden gesetzlichen Bestimmungen über den gesetzlichen Richter, zu denen auch die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit von SG und LSG gehören, stehen einer Gestaltung durch Parteivereinbarungen im Sozialgerichtsprozess nicht zur Verfügung.

SG Berlin - S 9 An 3106/96 -
LSG Berlin - L 8 RA 45/98 - - B 4 RA 20/01 R -


5) Die Revision des Klägers gegen das Urteil des SG wurde zurückgewiesen. Als Vorsitzender einer LPG war er in der DDR nicht in das entsprechende Versorgungssystem (Anlage 1 Nr 3 zum AAÜG), aber auch in kein anderes Versorgungssystem einbezogen gewesen. Er hat auch keinen der weiteren Tatbestände erfüllt, von denen die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes abhängt. Insbesondere hatte der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht zum 1.8.1991 auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Tatsachen keinen (fiktiven bundesrechtlichen) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Die Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen in der Landwirtschaft vom 31.12.1987 (nicht veröffentlicht) enthält bezüglich der Einbeziehung in dieses Versorgungssystem keine Vorschrift, die nach abstrakt-generellen Kriterien im Sinne gebundener Verwaltung (aus bundesrechtlicher Sicht) einen Anspruch auf Einbeziehung hätte verleihen können. § 3 aaO sah lediglich vor, dass die angesprochenen Personen in die zusätzliche Versorgung einbezogen werden können. Eine solche Ermessensentscheidung kann nach Bundesrecht nicht nachgeholt werden. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Kläger könne einen solchen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in einem anderen Versorgungssystem gehabt haben.

SG Leipzig - S 3 RA 193/00 - - B 4 RA 21/02 R -


6) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LSG hatte bundesrechtlich zutreffend entschieden, dass der Kläger, der in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen worden war, nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG fällt. Dies wäre bei ihm nur der Fall gewesen, wenn er einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage gehabt hätte, eine Versorgungszusage zu erhalten. Er gehörte als Diplom-Physiker dem Personenkreis nicht an, für den die Altersversorgung der technischen Intelligenz vorgesehen war. Der Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz war er bundesrechtlich nicht zuzuordnen, weil er beim VEB Spurenmetalle Freiberg, nicht aber bei einem selbstständigen wissenschaftlichen Institut beschäftigt war. Die wissenschaftlichen Industriebetriebe gehören grundsätzlich nicht zu den Beschäftigungsstellen, für die generell das System der Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz vorgesehen war.

SG Chemnitz - S 9 RA 313/99 -
Sächsisches LSG - L 4 RA 5/01 - - B 4 RA 62/01 R -


7) In dieser Sache hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden.

SG Rostock - S 5 RA 136/97 -
LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 4 RA 57/01 - - B 4 RA 25/02 R -


8) Auf die Revision der Klägerin wurde der Beschluss des LSG aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Das LSG hätte weder über die Berufung noch über die Klage durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Obwohl das Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin innerhalb der vom LSG nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG gesetzten Äußerungsfrist um Fristverlängerung bis Mitte August gebeten hatten, hat das LSG am 7.8.2000 durch Beschluss entschieden, ohne sich zuvor in irgendeiner Form zu dem Antrag auf Fristverlängerung zu verhalten. Über die erstinstanzlich kraft § 96 SGG anhängig gewordene Klage gegen die Ablehnung eines Rücknahmeanspruches aus § 44 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hätte das LSG nicht durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Die Befugnis aus § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ist auf Entscheidungen über Berufungen begrenzt.

SG Leipzig - S 3 RA 92/97 -
Sächsisches LSG - L 4 RA 51/99 - - B 4 RA 28/02 R -

Rechtsgebiete

Sozialrecht