Pflicht des Amtsträgers zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts vor einer hoheitlichen Maßnahme

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

19. 05. 1988


Aktenzeichen

III ZR 32/87 (Saarbrücken)


Tatbestand

Zum Sachverhalt: Die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Saarland e. V. (im folgenden: Arbeiterwohlfahrt) betreibt in N. eine private Sonderschule für Verhaltensgestörte. Der Kl. war. dort ab 1. 8. 1975 als Sonderschullehrer, später als stellvertretender Schulleiter und ab 16. 4. 1980 als Schulleiter tätig. Am 20. 5. 1981 führte der Regierungsschuldirektor O im Rahmen der Schulaufsicht einen unangemeldeten Besuch der Schule durch. Mit Schreiben an die Arbeiterwohlfahrt vom 4. 6. 1981 erhob er Beanstandungen. Er bat, die personelle Besetzung der Schule zu überprüfen, und gab zu bedenken, ob der Kl. als amtierender Schulleiter in der Lage sei, die Situation zu ändern und in Zukunft einen geordneten Schulbetrieb weiterzuführen; sollte sich die Situation in personeller und sachlicher Hinsicht zu Beginn des neuen Schuljahres nicht ändern lassen, müsse die Rücknahme der Genehmigung in Erwägung gezogen werden. In einer Unterredung mit dem Landesgeschäftsführer der Arbeiterwohlfahrt am 15. 6. 1981 sprach sich O für eine Ablösung des Kl. als Schulleiter aus. Noch am selben Tage entband die Arbeiterwohlfahrt den Kl. von der Leitung der Schule. Mit Schreiben vom 31. 7. 1981 stellte sie ihn mit Wirkung vom 1. 8. 1981 auch vom Dienst als Sonderschulleiter an der Schule in N. frei und bot ihm eine Weiterbeschäftigung im Orthopädischen Sanatorium in N. an; für den Fall der Ablehnung dieses Angebots kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 31. 12. 1981.

Der KI., der nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis unter den angebotenen Bedingungen fortzusetzen, erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Das ArbG wies die Klage ab. Vor dem LAG schlossen die Parteien des Arbeitsrechtsstreits einen Vergleich, in dem sie vereinbarten, daß das Arbeitsverhältnis am 31. 12. 1981 aufgrund ordentlicher Kündigung von seiten der Arbeiterwohlfahrt aufgelöst worden sei. Der KI., der inzwischen bei dem bekl. Land mit halber Pflichtstundenzahl als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, nimmt das bekl. Land wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes als Sonderschullehrer und seiner Stellung als Schulleiter aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) auf Schadensersatz in Höhe von 70586,30 DM abzüglich der erhaltenen Abfindung von 24000 DM in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen: ... II. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des BerGer., Regierungsschuldirektor O habe durch die von ihm im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht getroffenen Maßnahmen eine ihm dem Kl. gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

a) Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betr. unvollständig bleibt (BGH, VersR 1965, 684 [686]; NVwZ 1988, 283 = BGHR BGB § 839 I, S. 1 - Dritter 10 = VersR 1988, 134). Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" i. S. des § 839 I BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme - wie hier - darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen. Die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung oblag deshalb dem Regierungsschuldirektor O bei der Anordnung und Durchführung schulaufsichtsrechtlicher Maßnahmen, deren Adressat der Schulträger war, auch gegenüber dem KI., auf dessen Tätigkeit sich die von O für erforderlich gehaltenen Schritte bezogen und der damit von vornherein als Geschädigter in Betracht kam. Regierungsschuldirektor O war daher dem Kl. gegenüber verpflichtet, aufgrund seines Schulbesuchs vom 20. 5. 1981 dem Schulträger eine Überprüfung der personellen Besetzung der Schule nicht nahezulegen, ohne zuvor sorgfältig geklärt zu haben, ob die von ihm beanstandeten schulischen Mißstände, für die nach seiner Auffassung der Kl. verantwortlich war, tatsächlich bestanden, wobei die gebotene Sachverhaltsaufklärung auch eine vorherige Anhörung des Kl. umfaßte (vgl. BGH, VersR 1965, 684). Da es sich hierbei um eine aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitete, also nicht in den besonderen Vorschriften und Grundsätzen der Schulaufsicht wurzelnde Amtspflicht handelt, bestand sie entgegen der Ansicht des BerGer. auch insoweit gegenüber dem Kl. als "Drittem" i. S. des § 839 I BGB, als ihre Verletzung ihn in seiner Stellung als Schulleiter beeinträchtigen konnte. Ob - wie das BerGer. meint - das saarländische Privatschulgesetz gegenüber personenbezogenen Maßnahmen der Schulaufsicht den Schulleiter nur in seiner Eigenschaft als Lehrer und nicht auch in seiner Schulleiterfunktion in den geschützten Personenkreis einbezieht, bedarf danach keiner Erörterung.

b) Nach Auffassung des BerGer. hat Regierungsschuldirektor O die ihm obliegende Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung verletzt. Es stellt dazu in tatrichterlicher Würdigung des Parteivorbringens fest, der Schulbesuch von etwa 30 Minuten habe nicht ausgereicht, um der Aufsichtsbehörde eine tragfähige tatsächliche Grundlage für ihre Forderung nach personellen Konsequenzen zu bieten; hierzu hätte es weiterer Überprüfungen bedurft. Das bekl. Land macht demgegenüber lediglich geltend, die von Regierungsschuldirektor O getroffenen Maßnahmen seien der Sache nach gerechtfertigt gewesen. Das hindert indessen nicht, die unzureichende Sachverhaltsaufklärung als solche als amtspflichtwidrig zu beurteilen.

2. a) Das BerGer. stellt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht fest, daß der Verlust der Schulleiterstellung des Kl. auf der Arntspflichtverletzung beruht. Insoweit ergibt sich der ursächliche Zusammenhang indessen aus der zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der von O getroffenen Maßnahmen mit dem sich anschließenden Verhalten des Schulträgers gegenüber dem Kl. Wenn die Arbeiterwohlfahrt diesem die Leitung der Schule mit dem Hinweis entzogen hat, das Kultusministerium sei mit seinen Leistungen und seinem Führungsstil unzufrieden und habe die Schließung der Schule angedroht, so stellt sich diese Maßnahme jedenfalls auch als Reaktion auf die Amtspflichtverletzung dar, mögen daneben auch andere Erwägungen zu dem Entschluß des Schulträgers beigetragen haben.

b) Das BerGer. bejaht - von der Revision unbeanstandet - auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es erblickt also auch im Verlust der Lehrerstellung des Kl. eine noch innerhalb des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhanges liegende Folge des amtspflichtwidrigen Verhaltens. Diese Annahme findet indessen in den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen keine hinreichende sichere Grundlage.

Regierungsschuldirektor O hat sich dem Schulträger gegenüber lediglich für eine Ablösung des Kl. als Schulleiter und nicht auch für eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Sonderschullehrer ausgesprochen. Zwar besteht die Möglichkeit, daß die von ihm erhobenen Beanstandungen die Arbeiterwohlfahrt auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt haben, etwa aus der Erwägung, die von O getroffenen Feststellungen rechtfertigen zugleich Zweifel an der Eignung des Kl. als Sonderschullehrer; in diesem Fall wäre der Zurechnungszusammenhang noch gegeben. Der Schulträger kann sich aber auch unabhängig von der Amtspflichtverletzung entschlossen haben, den Kl. aus der Sonderschule in N. zu entfernen. Die insoweit fehlenden Feststellungen kann der Senat nicht nachholen. Er hat deshalb im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in einem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit dem amtspflichtwidrigen Verhalten des Regierungsschuldirektors O steht.

3. Von Rechtsirrtümern beeinflußt ist aber die Auffassung des BerGer., der im arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich habe zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden geführt.

a) Stellt der eingetretene Schaden nicht die adäquate Folge des schädigenden Ereignisses dar, so fehlt der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang. Das kann der Fall sein, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH, NJW 1986, 1329 = WM 1985, 666 [668] m. w. Nachw.; NJW 1988, 1143 = WM 1988, 337 [341], zur Veröffentlichung in BGHR BNotO § 19 I - Schaden 1 - bestimmt; NJW 1988, 1262 zur Veröffentlichung in BGHR BNotO § 191 - Kausalität 1 - vorgesehen; NJW 1988, 1141 = DAR 1988, 135, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; zum "Herausforderungscharakter" einer schädigenden Handlung s. auch BGHZ 101, 215 [219ff.] = NJW 1987, 2925 = NJW-RR 1987, 1506 L). In diesem Sinne kann der Zurechnungszusammenhang dadurch unterbrochen werden, daß der Geschädigte in Fällen wie dem vorliegenden von der Möglichkeit, den Schadenseintritt durch Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes zu verhindern, keinen Gebrauch macht, vielmehr mit dem Abschluß eines Vergleichs den Schaden endgültig herbeiführt (BGHZ 101, 215 = NJW 1987, 2925 = NJW-RR 1987, 1506 L). Ob die vergleichsweise Einigung zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges führt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insb. von den Erfolgsaussichten der Klage und dem Interesse des Geschädigten an der alsbaldigen Streitbeendigung.

b) Nach diesen Grundsätzen hat entgegen den Ausführungen des BerGer. der Abschluß des Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges bewirkt.

Das BerGer. geht entsprechend dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen davon aus, daß der Kl. mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg gehabt hätte. Das angefochtene Urteil läßt aber nicht erkennen, welches Verfahrensziel dem "Erfolg" entsprechen sollte. Selbst wenn sich der Kl. mit seiner Auffassung durchgesetzt hätte, die von der Arbeiterwohlfahrt geltend gemachten Gründe rechtfertigten die Kündigung nicht, so hätte dies nicht notwendig die gerichtliche Feststellung zur Folge gehabt, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht aufgelöst worden. Vielmehr hätte das LAG in diesem Fall, wenn dem Kl. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war oder wenn Gründe vorlagen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten ließen, das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen und die Arbeiterwohlfahrt zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen können (§ 9 KSchG). Bei dieser Rechtslage war der Kl. gegen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann nicht geschützt, wenn sich die von der Arbeiterwohlfahrt geltend gemachten Kündigungsgründe im Arbeitsgerichtsprozeß als nicht stichhaltig erwiesen hätten. Nachdem die Arbeiterwohlfahrt die Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nachträglich auf eine Vielzahl weiterer Gründe gestützt hatte, mußte der Kl. damit rechnen, daß sie bei ihr ungünstiger Prozeßlage am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LAG einen Antrag nach § 9 I KSchG stellen und daß das Gericht diesem Antrag entsprechen würde. Dann aber stellt sein Entschluß, den Kündigungsschutzprozeß durch Vergleich zu beenden, keine völlig ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion auf das amtspflichtwidrige Verhalten des Regierungsschuldirektors O dar; denn der Vergleich entsprach seinem Inhalt nach der Rechtslage, die im Falle der Prozeßbeendigung durch Urteil des LAG nach § 9 KSchG ohnehin bestanden hätte und deren Eintritt den Umständen nach nahe lag.

III. Das angefochtene Urteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO).

1. Mit der Durchsetzung des Kündigungsschutzes bot sich dem Kl. keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. des § 839 I 2 BGB; denn der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohnes, der ihm bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozeß gegen die Arbeiterwohlfahrt zugestanden hätte, bezweckt als Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht die Deckung des Schadens, den er durch die Kündigung als Folge der Amtspflichtverletzung erlitten hat (vgl. BGHZ 62, 380 = NJW 1974, 1767).

2. Der Kl. hat es auch nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels in Gestalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde abzuwenden (§ 839 III BGB). Die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde kam frühestens in Betracht, nachdem der Kl. von der Amtspflichtverletzung Kenntnis erlangt hatte, also (nach dem Schreiben der Arbeiterwohlfahrt vom 31. 7. 1981) nicht vor dem 15. 6. 1981. An diesem Tage entzog ihm die Arbeiterwohlfahrt die Leitung der Schule. Dem hätte eine am 15. 6. 1981 erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde nicht mehr entgegenwirken können. Ob die Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde den späteren Verlust des Arbeitsplatzes des Kl. verhindert hätte, kann dahinstehen. Da der Kl. nach Lage der Dinge nicht damit zu rechnen brauchte, daß die Arbeiterwohlfahrt die Amtspflichtverletzung des Regierungsschuldirektors O auch noch zum Anlaß für eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nehmen würde, gereicht ihm die Unterlassung jedenfalls nicht zum Verschulden.

3. Andere Gründe, die nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen eine vollständige Abweisung der Klage rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Soweit die Revision durch das Verhalten des Regierungsschuldirektors O den Tatbestand des Amtsmißbrauchs (dazu BGH, VersR 1986, 1100 [1102] rn. w. Nachw. = NVwZ 1987, 84 L; NJW 1987, 434 = BGHR BGB § 839 I 1 - Amtsmißbrauch 1 -) erfüllt sieht, fehlt es - vor allem in subjektiver Hinsicht - an tatrichterlichen Feststellungen, die eine solche Würdigung zu rechtfertigen vermöchten.

2. Darauf, daß Regierungsschuldirektor O als Zeuge im Kündigungsschutzprozeß falsche Angaben gemacht habe, kann der Kl. sein Begehren schon deswegen nicht stützen, weil die Zeugenaussage dem Verlust der Schulleiterstellung des Kl. und der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nachgefolgt ist, diese also nicht verursacht hat.

3. Nach den Feststellungen des BerGer. bestand die Amtspflichtverletzung des Regierungsschuldirektors O darin, daß er, ohne den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang aufgeklärt zu haben, gegenüber dem Schulträger aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen hat. Offen geblieben ist, ob an der Schule - wie das bekl. Land behauptet - tatsächlich solche Mißstände geherrscht haben, daß es gerechtfertigt war, dem Schulträger personelle Konsequenzen nahezulegen; eine Haftung des bekl. Landes aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung scheidet dann aus (vgl. BGH, NVwZ 1988, 283). Dieser Frage wird das BerGer. nachgehen müssen.

4. Die Zurückverweisung gibt dem BerGer. auch Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Ausführungen zu II 2b) der Entscheidungsgründe den Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Kündigung näher zu prüfen. Dabei wird aufzuklären sein, welche Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses maßgebend waren und in wessen Verantwortungsbereich sie fielen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang besteht nicht, wenn die Arbeiterwohlfahrt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom Eingreifen des Regierungsschuldirektors O herbeigeführt hat oder wenn dessen Beitrag gegenüber den sonstigen zur Kündigung herangezogenen Gründen aus der damaligen Sicht des Schulträgers jedenfalls keine nennenswerte Bedeutung zukam und er deshalb völlig in den Hintergrund trat.

5. Soweit die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs vorliegen, wird das BerGer. weiter zu prüfen haben, ob den KI. ein Mitverschulden am Entzug der Schulleiterstellung und an der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses trifft. Das hängt davon ab, inwieweit die genannten schadensauslösenden Maßnahmen auf dem amtspflichtwidrigen Verhalten des Regierungsschuldirektors O beruhten und inwieweit sie rechtfertigende Gründe im Verantwortungsbereich des Kl. lagen. Soweit es um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht, kann sich nach dem oben Gesagten die Frage nach einem mitwirkenden Verschulden des Kl. nur stellen, wenn weder sein eigener Beitrag zur Entstehung des Schadens noch die Amtspflichtverletzung als Schadensursache gänzlich unbedeutend ist.

Rechtsgebiete

Verwaltungsrecht

Normen

GG Art. 34; BGB § 839