Hundesteuersatzung; Steuersatz bei Kampfhunden
Gericht
BVerwG
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
19. 01. 2000
Aktenzeichen
11 C 8/99
Der einer Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum ist nicht überschritten, wenn die Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz (720 statt 90 DM jährlich) vorsieht, Kampfhunde in einem abstrakten Sinn beschreibt und darüber hinaus für bestimmte Hunde in einer Liste die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich vermutet.
Der Kl. ist seit April 1994 Halter eines Bullterriers. Am 1.1.1995 trat eine neue Hundesteuersatzung in Kraft, die vom Stadtrat der Bekl. im November 1994 beschlossen wurde. Der Kl. wurde daraufhin zu einer höheren Hundesteuer herangezogen. Er wandte sich gegen den folgend aufgeführten besonderen Steuersatz für Kampfhunde:
§ 4. Steuersätze. (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
a) den ersten Hund 90 DM
b) den zweiten Hund 120 DM
c) den dritten Hund 150 DM
d) den ersten Kampfhund 720 DM
e) jeden weiteren Kampfhund 1200 DM
(2) (...)
(3) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde i.S. dieser Vorschrift sind jedenfalls:
- Bullterrier
- Pit-Bull-Terrier
- Mastino Napolitano
- Fila Brasileiro
- Bordeaux Dogge
- Mastino Espanol
- Staffordshire-Bull-Terrier
- Dogo Argentino
- Römischer Kampfhund
- Chinesischer Kampfhund
- Bandog
- Tosa Inu
Weiter werden gem. §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 der neuen Satzung für Hunde iSv. § 4 Abs. 3 nicht solche Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern vorgesehen, die für Wach- und Diensthunde gelten.
Dem Kl. wurde für 1995 eine Hundesteuer iHv. 90 DM auferlegt. Mit Bescheid vom 11.4.1995 wurde die Steuer auf 720 DM angehoben. Gegen diesen Steuerbescheid erhob der Kl. ohne Erfolg Widerspruch und im Mai 1995 Klage. Zur Begründung führte der Kl. an, auch andere Rassen als die in der Satzung aufgeführten müssten als Kampfhund angesehen werden. Weiter könne jeder große Hund, wenn er falsch oder unangemessen gehalten werde, gefährlich werden. Dabei komme es nicht auf den Vergleich zwischen einzelnen Hunderassen an. Der Kl. machte geltend, sein Hund, der in der Wohnung gehalten werde, habe niemals einen Menschen angegriffen. Außerdem müsse er in Zukunft den Hund abgeben oder einschläfern lassen, da eine Hundesteuer iHv. 720 DM für ihn eine außerordentliche Belastung darstelle.
Das VG Dessau hob mit Urteil vom 30.5.1996 den Steuerbescheid auf. Begründet wird dies damit, daß die Hundesteuersatzung aufgrund einer unzulässigen Rückwirkung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Das OVG wies mit Urteil vom 18.3.1998 die Berufung der Bekl. zurück. Ihre Revision vor dem BVerwG führte zur Abweisung der Klage.
II. Das Berufungsurteil steht - wie bereits das im Berufungsverfahren angefochtene Urteil des VG - mit Bundesrecht nicht im Einklang. Dies führt zur Aufhebung der genannten Urteile und zur Abweisung der Klage.
A. In bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das BerGer. zunächst darauf abgestellt, dass die Hundesteuersatzung der Bekl. auf einer mit Art. 105 Il a GG vereinbaren und hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage in § 3 I SachsAnhKAG beruht. Ebenso lässt die Erwägung, die Bekl. sei im Grundsatz nicht gehindert, mit der Hundesteuer neben der Einnahmeerzielung auch im Sinne eine- Eindämmung der Hundehaltung lenkend tätig zu werden, einen Fehler nicht erkennen. Eine nach Art. 105 II a GG i. V. mit dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber - hier also die Bekl. als Satzungsgeber - ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfGE 55, 274 [299] = NJW 1981, 329; BVerfGE 98, 106 [118 ]= NJW 1998, 2341 = NVwZ 1998, 947 L; BVerwG, NVwZ 2000, 932).
B. Mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren ist hingegen die Auffassung des Berufungsurteils, die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden nach § 4 I, III HStS entfalte für solche Hundehalter, die - wie der Kl. - ihren Hund vor dem Satzungsbeschluss des Stadtrates der Bekl. vom 10.11.1994 angeschafft hätten, eine unechte Rückwirkung und sei damit insoweit unwirksam.
1. Als rechtliche Grundlage für das von ihm abgeleitete Rückwirkungsverbot bezeichnet das OVG mit dem in Art. 2 I SachsAnhVerf. bestimmten Rechtsstaatsprinzip eine landesrechtliche und damit gem. § 137 I VwGO im Grundsatz nicht revisible Vorschrift. Dabei bringt das angefochtene Urteil durch Verweis auf das bundesrechtlich in Art. 20 III GG verankerte Rechtsstaatsprinzip allerdings zum Ausdruck, dass es den landesverfassungsrechtlichen Grundsatz in einer Weise auslegen und anwenden will, die der in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Bestimmung des Anwendungsbereichs und der Grenzen des Rückwirkungsverbots entspricht. Zudem wäre das Land Sachsen-Anhalt ohnehin durch Art. 28 I 1 GG gehindert, in seiner Landesverfassung einen vom Bundesrecht abweichenden Rechtsstaatsbegriff zu verankern. Bei der Übernahme des Begriffs "Rechtsstaat" in das Landesverfassungsrecht verbleibt den Ländern keine Möglichkeit einer eigenen Konkretisierung und Ausgestaltung (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104, S. 41 f. = NVwZ 1997, 61). Insoweit ist die inhaltliche Ausgestaltung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsbegriffs vom Gesetzesbefehl des Art. 28 I 1 GG erfasst und damit dem revisiblen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 132 = NVwZ 1986, 739).
Damit hat der Senat als RevGer. darüber zu befinden, ob der vom OVG entwickelte Überprüfungsmaßstab den Kriterien entspricht, die für das Rückwirkungsproblem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes hergeleitet worden sind.
2. Diese Überprüfung ergibt, dass das BerGer. - wie vor ihm bereits das VG - die Grenzen des von ihm zu Grunde gelegten Rückwirkungsverbots fehlerhaft bestimmt hat.
a) Die Besteuerung des im April 1994 vom Kl. angeschafften Hundes auf der Grundlage der im November 1994 beschlossenen und zum 1.1.1995 in Kraft getretenen Hundesteuersatzung unterliegt den Zulässigkeitsgrenzen einer Rückwirkung. Mit dem erhöhten Steuersatz wird rückwirkend in einen noch nicht abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen. Die Anschaffung eines Hundes ist typischerweise eine auf Dauer angelegte Entscheidung des Hundehalters. Damit ist die Hundehaltung ein einheitlicher Lebenssachverhalt, der sich nicht in nach Steuerjahren gegliederte Abschnitte zerlegen lässt. Liegt mithin eine Rückwirkung vor, so ist diese im Sinne der herkömmlichen Terminologie unecht, weil nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 95, 64 [86 f.] = NJW 1997, 722 = NVwZ 1997, 479 L). Ebenso wäre es möglich, diese unechte Rückwirkung als eine lediglich tatbestandliche Rückanknüpfung für zukünftig beabsichtigte Rechtsfolgen anzusehen (vgl. BVerfGE 97, 67 [78 f.] = NJW 1998, 1547), die identischen Schranken unterliegt.
b) Das Berufungsurteil verkennt die Grenzen, denen eine unechte Rückwirkung (eine tatbestandliche Rückanknüpfung) unterliegt. Für sie gilt, dass sie grundsätzlich zulässig ist, ohne dass dies wegen "zwingender Gründe des allgemeinen Wohls" oder "überragender Belange des Gemeinwohls" ausnahmsweise erforderlich wäre. Mit den genannten Kriterien überdehnt das BerGer. folglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Es wendet unter Verstoß gegen Bundesrecht die Schranken der "echten" Rückwirkung auf die unechte Rückwirkung an.
c) Auch die unechte Rückwirkung ist allerdings nicht immer, sondern nur grundsätzlich zulässig. Auch in ihrem Fall können folglich überwiegende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Einzelfall ihre Unzulässigkeit ergeben. Die daran zu knüpfenden Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben. Allein der Umstand, dass der Kl. seinen Hund bereits im April 1994 angeschafft hat, vermag für ihn eine schutzwürdige Vertrauensposition nicht zu begründen. Die Erwartung nämlich, der bisherige steuerliche Zustand werde jedenfalls im Großen und Ganzen unverändert bleiben, reicht dafür nicht aus. Der Gesetzgeber hat einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen. Dementsprechend darf der Bürger nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer (vgl. BVerfGE 30, 250 [269] = NJW 1971, 1603; BVerfGE 38, 61 [83] = NJW 1975, 31) und die Änderung eines Steuertarifs (vgl. BVerfGE 13, 274 [278]; BVerfG, NVwZ 1997, 573 [575]).
d) Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Mit einer Steuerbelastung von 60 DM monatlich erreicht der beanstandete Steuersatz der Bekl. nicht ein solches Ausmaß, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die genannte Belastung zu den sonstigen Aufwendungen (Unterhaltskosten) in Beziehung gesetzt wird, die das Halten eines größeren Hundes notwendigerweise nach sich zieht. Es kann deswegen unerörtert bleiben, ob ein mehr oder minder "prohibitiver" Steuersatz für Kampfhunde ohne Übergangsregelung eingeführt werden dürfte. Eine Besteuerung, die einem Verbot der Kampfhundehaltung im Ergebnis gleich käme, wäre wegen ihrer "erdrosselnden" Wirkung ohnehin unzulässig (vgl. dazu BVerwGE 96, 272 [277f.] = NVwZ 1995, 59).
Was das Fehlen einer Übergangsregelung in der Hundesteuersatzung angeht, kann die Bekl. im Übrigen zu Recht auf die Vorschriften der Abgabenordnung zur Stundung (§ 222 AO 1977), zum Zahlungsaufschub (§ 223 AO 1977) und zum Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO 1977) verweisen. Insbesondere die Möglichkeit des Steuererlasses gibt der Bekl. das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen sich aus dem Fehlen einer Übergangsvorschrift ergebende Härten auszugleichen. Folglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe, im besonderen Einzelfall eine Situation zu vermeiden, in der - als ein häufig angeführtes Beispiel - ein seit Jahren sich friedlich verhaltender Kampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müsste, weil sein Halter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann.
e) Auch der mit Verfassungsrang ausgestaltete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, Hundehalter wie den Kl. von dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde freizustellen. Das Fehlen einer Übergangsregelung führt nicht dazu, dass der erhöhte Steuersatz von vornherein für das Erreichen der mit ihm verfolgten Zwecke ungeeignet ist. Einer dieser Zwecke besteht darin, im Stadtgebiet der Bekl. die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Das ist auch bei bereits vor Einführung des erhöhten Steuersatzes angeschafften Hunden noch erreichbar, etwa durch Weggabe oder Verkauf des Hundes an einen außerhalb des Stadtgebiets wohnenden Hundehalter.
Selbst wenn der steuerliche Lenkungszweck in diesen Fällen etwas in den Hintergrund treten sollte, hat das lediglich zur Folge, dass damit der Hauptzweck der Einnahmeerzielung an Bedeutung gewinnt. Der ihm zustehende Gestaltungsspielraum gestattet es dem Satzungsgeber, alle Hundehalter gleichermaßen mit der erhöhten Steuer zu belegen und nicht nach dem Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes zu differenzieren.
C. Auch die zweite tragende Erwägung des Berufungsurteils erweist sich als unvereinbar mit dem Bundesrecht. Das OVG sieht den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verletzt und meint, dies komme in drei Aspekten zum Ausdruck: Die Satzung der Bekl. erfasse mit dem erhöhten Steuersatz nicht Kreuzungen von Kampfhunderassen und Mischlinge, sie gelte mit der unwiderleglichen Vermutung in § 4 III 2 HStS nicht für gleich gefährliche Hunde anderer Rassen (z. B. Doggen, Dobermänner, Rottweiler, Schäferhunde), und sie sei zu weit gefasst, weil sie eine Entlastungsmöglichkeit für artgerecht gehaltene und friedfertige Kampfhunde nicht beinhalte. Dies steht mit dem Gestaltungsspielraum nicht im Einklang, der der Bekl. auch in Beachtung von Art. 3 I GG als Satzungsgeber zusteht.
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 I GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 I GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht.
Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Gesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 [157] = NJW 1987, 3115; BVerfGE 90, 145 [196] = NJW 1984, 1466 = NVwZ 1995, 677 L; BVerfGE 93, 319 [348 f.] = NVwZ 1996, 469).
2. Werden diese Maßstäbe angelegt, so kann entgegen dem Berufungsurteil nicht festgestellt werden, dass die Bekl. mit den Festlegungen in § 4 I lit. d und e und § 4 III HStS die zulässigen Grenzen überschritten hat. Auch die vom OVG als Mängel gerügten Aspekte (Handhabung von Kreuzungen/Mischlingen, Nichterfassung von Doggen etc., Fehlen einer Entlastungsmöglichkeit) lassen sich willkürfrei rechtfertigen und führen nicht zu einem Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit.
a) Die Hundesteuersatzung verwendet in ihrem § 4 III HStS eine abstrakte Definition der Kampfhunde (Satz 1), die mit einer Liste konkretisiert ist, in der Hunde mit ihrem handelsüblichen Namen aufgeführt sind, die als Kampfhunde gelten sollen; die Kampfhundeigenschaft der aufgelisteten Hunde wird vom Satzungsgeber unwiderleglich vermutet. Ob die in der Liste erfassten Tiere mit dem Begriff "Kampfhund" kynologisch-fachwissenschaftlich korrekt erfasst sind., ist rechtlich unerheblich. Dem Satzungsgeber steht die Wahl seiner Terminologie frei. Der Senat geht ferner davon aus, dass die abstrakte Umschreibung in Satz 1 mit den Begriffsmerkmalen "besondere Veranlagung, Erziehung, Charaktereigenschaft" den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ausreichende Normenklarheit noch entspricht und damit dem Gebot Genüge getan ist, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast erkennen kann (vgl. z.B. BVerfGE 49, 343 [362] = NJW 1979, 859). Auch wenn damit gewisse Anforderungen an seine Steuerehrlichkeit gestellt werden, wird - als Beispiel - der Halter eines bissigen Schäferhundes oder Mischungshundes unschwer erkennen können, dass sein Hund dem § 4 III 1 HStS unterfällt. In jedem Fall erscheint gewährleistet, dass die Halter solcher Hunde dem erhöhten Steuersatz unterworfen werden, wenn ihr Hund in der Öffentlichkeit als erhöhte Gefahr aufgefallen ist. Das Gleichheitsproblem reduziert sich mithin auf die Frage, ob es vom Gestaltungsspielraum gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern.
b) Die demnach entscheidende Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, die in § 4 III 2 HStS aufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde einzustufen, ist im Gegensatz zur Auffassung des BerGer. (ebenso VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 und NVwZ 1999, 1016; OVG Bremen, DÖV 1993, 576; OVG Saarlouis, OVGE 24, 412) zu bejahen (im Ergebnis ebenso BayVerfGH, BayVBI 1995, 76; VGH München, NVwZ 1997, 819; OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 816). Die in der Vorschrift genannte Liste enthält - unter im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen - nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.
Ersichtlich hat der Satzungsgeber darauf abgestellt, dass es sich bei den in die Liste aufgenommenen Hunden um - erst in neuerer Zeit verstärkt importierte - Züchtungen handelt, die im Ausland unter anderem für Hundekämpfe bestimmt waren. Dementsprechend ist bei diesen Hunden eine Zuchtauswahl getroffen worden, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswille ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern sollte. Dies belegen die vom OVG herangezogenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichung.
Danach ist es "unbestritten, dass die aufgelisteten Hundegruppen ein Potenzial zur Erzeugung des ,gefährlichen` Hundes darstellen, die einen wegen ihrer Masse, die anderen ihres Mutes wegen" (vgl. Dr. Helga Eichelberger in der vom BerGer. zitierten Broschüre des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. "Kampfhunde? Gefährliche Hunde?", 4. Aufl. [ 1999], S. 7; vgl. auch Prof. Dr. Unshelm, "Kampfhunde? Gefährliche Hunde?", S. 22 wonach bestimmte Hunderassen weitgehend unabhängig von der Einstellung des Hundehalters wegen ihrer gesteigerten Aggressivität auffallen).
Aus diesen Veröffentlichungen ergibt sich zwar auch, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren. dieser Züchtungen a priori auf Grund ihrer Merkmale von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist; denn. das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Wenn das BerGer. hieraus allerdings den Schluss zieht, der Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit gefasst, weil er auch im Einzelfall ungefährliche Hunde der erhöhten Steuer unterwerfe, verkennt es den von der Bekl. verfolgten Lenkungszweck und den ihr dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für Kampfhunde in § 4III 2 HStS verfolgt die Bekl. nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn "polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel besteht vielmehr - zulässigerweise - auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Bekl. solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in § 4 III 2 HStS ist in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potenziell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit - wie ausgeführt - bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen.
Unabhängig davon ist die in § 4 III 2 HStS verankerte unwiderlegliche Vermutung und die darin liegende Typisierung auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. Eine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, dass sich ihre potenzielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 [132 f.] = NJW 1976, 2130 = LM § 833 BGB Nr. 9) schon objektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit des "Entlastungsnachweises" und wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greift.
Dass in besonderen Sachverhaltslagen im Einzelfall steuerliche Abhilfe nach den §§ 222, 223, 227 AO 1977 gewährt werden kann, ist bereits ausgeführt.
Sollte die Liste der Kampfhunde in § 4 III 2. HStS auch die eine oder andere Hundeart enthalten., für die eine abstrakte Gefährlichkeit i. S. des genannten Züchtungspotenzials objektiv nicht vorliegt, würde das allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen. Da der Bullterrier des Kl. nach allen Veröffentlichungen jedenfalls zu den abstrakt gefährlichen Arten gehört, könnte sich der Kl. auf die Teilnichtigkeit nicht berufen.
Im Übrigen ist bei der Abgrenzung der Artenliste - aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer durch die Bekl. - zu berücksichtigen, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Phänomen in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden sind (vgl. Mohl/Backes, KStZ 1991, 66; Hölscheidt, NdsVBI 2000, 1). Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der Bekl. von November 1994 handelt es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation ist es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Oberprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt (vgl. BVerfGE 33, 171 [189 f.] = NJW 1972, 1509; BVerfGE 37, 104 [118] = NJW 1974, 1127; BVerfGE 43, 291 [231] = NJW 1977, 569; BVerfGE 54, 173 [202] = NJW 1980, 2693; BVerfGE 80, 1 [31, 32] = NVwZ 1989, 850 = NJW 1989, 2317 L). Die Bekl. war folglich befugt, eine in gewisser Weise "experimentelle" Regelung zu treffen. Diese ist gerichtlich nicht daraufhin zu kontrollieren, ob sie für den mit ihr verfolgten Zweck eine optimale Lösung findet. Generell verleiht der Gleichheitssatz dem Gericht nicht die Berechtigung zu überprüfen, ob eine steuerliche Regelung für ein Problem die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung bereithält (vgl. z. B. BVerwG, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28, S. 1).
c) Dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotenzial ausgestattet sind, hat der Satzungsgeber rechtsfehlerfrei dadurch berücksichtigt, dass er sonstige gefährliche Hunde über § 4 III 1 HStS ebenfalls mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Dass diese Rassen nicht ausnahmslos als Kampfhunde erfasst sind, ist eine Privilegierung, die sachgerechte Gründe hat. Zu Gunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die so genannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive "Vorurteil" ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint (vgl. BayVerfGH, BayVBI 1995, 76).
Dass die Bekl. nicht auch alle Kreuzungen der in der Liste aufgeführten Hunde sowie alle oder bestimmte Mischlinge aufgeführter und nicht genannter Hunde in die Liste aufgenommen hat, ist danach gleichfalls von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Denn eine Erfassung jener Hunde würde gerade unter Gleichheitsgesichtspunkten eine sachlich vertretbare Zuordnung solcher Kreuzungen und Mischlinge und damit weitergehende kynologische Überlegungen und Festlegungen erfordern, zu denen die Bekl. jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet war. Es zeigt sich hierin der bereits angesprochene "experimentelle" Charakter der Satzung, der hingenommen werden muss. Die daraus resultierende Privilegierung der Halter von Mischlingen ist für den Satzungsgeber ein unerwünschter Nebeneffekt, der keinen Handlungsbedarf erzeugt, solange im Gemeindegebiet diese Hunde nicht oder nicht nachteilig in Erscheinung treten.
D. Andere Gründe, nach denen die Entscheidungen der Vorinstanzen sich i. S. des § 144 IV VwGO als richtig erweisen könnten, liegen nicht vor.
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