Erhebungs eines Straßenbaubeitrags

Gericht

OVG Münster


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

28. 08. 2001


Aktenzeichen

15 A 465/99


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein Maßzuschlagsfaktor von 0,25 für jedes Geschoss über dem Erdgeschoss in der Verteilungsregelung ist rechtlich unbedenklich.

  2. Ein Maßfaktor von 0,5 der Grundstücksfläche für Friedhöfe in der Verteilungsregelung ist unbedenklich.

  3. Liegt der Zeitpunkt der letzten Herstellung von Fahrbahn und Gehweg länger als 60 Jahre zurück, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation.

  4. Die erstmalige Anlegung eines Grünstreifens, der der Trennung von Fahrbahn und Gehweg dient, ist als Verbesserung der Straße als Ganzer beitragsfähig. Erfüllt er jedoch nicht diese verkehrstechnische Trennfunktion, sondern dient er nur der Verschönerung des Straßenbildes, ist die Anlegung des Grünstreifens nicht beitragsfähig.

  5. Ist eine Beleuchtungsanlage noch keine 30 Jahre alt, bedarf es für die Beitragsfähigkeit ihrer Erneuerung des konkreten Nachweises ihrer Verschlissenheit. An den Nachweis der Verschlissenheit sind strengere Anforderungen zu stellen, wenn erkennbar ist, dass der Ausbau aus nicht beitragsrelevanten Gründen (etwa niedrigerer Stromverbrauch) erfolgte. Kann der Nachweis der Verschlissenheit nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht dies zu Lasten der Gemeinde.

  6. Im Einzelfall kann der verkehrstechnische Vorteil einer besseren Ausleuchtung so geringfügig sein, dass eine Neuerstellung der gesamten Beleuchtungsanlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist.

  7. Wird durch die Anlegung einer neuen Teileinrichtung eine bereits vorhandene Teileinrichtung verschmälert, so kommt eine Vorteilskompensation in Form des Entfallens der Beitragsfähigkeit der Anlegung der neuen Teileinrichtung nur in Betracht, wenn die vorhandene Teileinrichtung bis zur Funktionsunfähigkeit verschmälert wird. Eine durch die Anlegung der neuen Teileinrichtung bewirkte zwar erhebliche, jedoch nicht zur Funktionsunfähigkeit führende Verschmälerung führt hinsichtlich des Aufwands für den Ausbau der verschmälerten Teileinrichtung nicht zur Vorteilskompensation (Aufgabe entgegenstehender älterer Rechtsprechung).

  8. Aufwand, der vom Tatbestand der Mehrkostenregelung in § 16 I 1 NWStrWG erfasst wird, darf nicht in den beitragsfähigen Aufwand nach § 8 NWKAG einbezogen werden.

  9. Eine satzungsrechtliche Verteilungsregelung, nach der dann, wenn wegen der Besonderheiten eines Bauwerks eine Geschosszahl nicht feststellbar ist, eine bestimmte fiktive Geschosszahl nach der Höhe des Bauwerks anzusetzen ist, greift für gewerblich genutzte Hallen, die allein auf einer Ebene genutzt werden, regelmäßig nicht ein.

  10. Bei einer auf Geschossigkeit abstellenden Verteilungsregelung sind regelmäßig nur Geschosse über eine Geländeoberfläche gemeint.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der Kl. wandte sich mit einer Vielzahl von Einwendungen gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid, mit dem der anteilige Ersatz der Aufwendungen für den Ausbau der Straße M. (nachmalige Herstellung von Fahrbahn und Gehwegen sowie der Straßenentwässerungseinrichtung, erstmalige Anlegung eines Grünstreifens, Neuerstellung der Beleuchtungsanlage) verlangt wurde. In beiden Instanzen hatte die Klage zum Teil Erfolg.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die vom Kl. gegen die Wirksamkeit der Beitragssatzung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen zu, das nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden kann (OVG Münster, NVwZ-RR 2000, 825 = ZMR 2000, 567 [569]).

Die vom Kl. angegriffenen satzungsrechtlichen Verteilungsregelungen halten sich in dem so beschriebenen vertretbaren Rahmen. Die Regelung in § 4 Abs. B Unterabs. 1 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS), wonach die über das erste Geschoss hinausgehenden Geschosse mit einem Zuschlagsfaktor von 0,25 je Geschoss in der Verteilung zu berücksichtigen sind, ist rechtlich unbedenklich. Nach § 8 VI 1 NWKAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Danach erhöht sich zwar die durch einen Straßenausbau bewirkte Gebrauchswertsteigerung für ein Anliegergrundstück, wenn es durch Gebäude mit mehreren Geschossen intensiver genutzt wird. Jedoch steigt typischerweise der Gebrauchswert nicht proportional der Geschossigkeit, da insbesondere in Wohngebieten bei Einfamilienhäusern die höhere Geschossigkeit nicht einer proportional intensiveren Grundstücksnutzung entspricht. Daher ist es unbedenklich, wenn die Satzung die Gebrauchswerterhöhung für das Grundstück durch ein zusätzliches Geschoss mit einem Viertel des Faktors für das Erdgeschoss bewertet. Der Umstand, dass die Satzung für Grundstücke, die höher als sechsgeschossig bebaut sind, keine weitere Steigerung des Maßzuschlages vorsieht, ist für den vorliegenden Veranlagungsfall unerheblich. Nach dem Grundsatz regionaler Teilbarkeit von Straßenbaubeitragssatzungen kommt es für die Wirksamkeit einer Verteilungsregelung nicht darauf an, ob die Regelung für das gesamte Gemeindegebiet eine dem Gesetz entsprechende Verteilung vorsieht, sondern allein darauf, ob für den konkret in Rede stehenden Ausbau eine noch vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckte Verteilungsregelung vorliegt (vgl. OVG Münster, Gemhlt 2000, 46).

Da das hier maßgebliche Verteilungsgebiet keine Grundstücke umfasst, die höher als sechsgeschossig bebaut sind, sieht die Satzung jedenfalls für die den Kl. betreffende Verteilung eine wirksame Verteilungsregelung vor.

Soweit sich der Kl. dagegen wendet, dass die Beitragssatzung in § 4 Abs. B Unterabs. 5 für Friedhöfe einen Maßfaktor von 0,5 vorsieht, bestehen auch dagegen keine Bedenken. Die Annahme, einem Friedhof komme durch einen Straßenbau eine Gebrauchswerterhöhung zu, die der Hälfte eines eingeschossig bebauten Grundstücks entspricht, entspricht der typischen Struktur eines Friedhofgrundstücks, das sich in aller Regel über große Flächen erstreckt, aber nur im geringen Umfang baulich genutzt werden kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 31. 8. 1978 - II A 1317/77, UA S. 8f. ).

Schließlich ist auch die Regelung in § 2 I Nr. 4 lit. h SBS, nach dem der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von unselbstständigen Grünanlagen beitragsfähig sein soll, unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Bestimmtheit einer Norm unbedenklich. Das aus Art. 20 III GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Normgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Normen brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 87, 234 [263f.] = NJW 1993, 653 = NZS 1993, 72).

Hier knüpft der Begriff unselbstständig an die in § 127 II Nr. 4 BauGB angelegte Unterscheidung zwischen Grünanlagen als Bestandteilen einer Straße (unselbstständig) oder als nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig (selbstständig) an (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 Rdnrn. 75, 78, 80). Erfasst werden sollen also Grünanlagen von der Straßenbaubeitragssatzung nur insofern, als sie Bestandteile einer Straße sind. Angesichts dieses Kontexts kann von einer Unbestimmtheit des Merkmales unselbstständig nicht die Rede sein.

Der Ausbau von Fahrbahn und Gehweg des M. ist beitragsfähig, weil es sich um eine (nachmalige) Herstellung dieser Teileinrichtungen i.S. des § 1 SBS handelte, und zwar in der Form einer Erneuerung. Diese liegt vor, wenn eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird (vgl. OVG Münster, ZMR 2000, 643 = NWVBl 2000, 348; OVG Münster, NVwZ-RR 2000, 460 = NWVBl 2000, 144).

Die übliche Nutzungszeit war im Zeitpunkt des Ausbaus 1995 längst abgelaufen. Der Zeitpunkt der letzten Herstellung vor dem hier streitigen Ausbau liegt länger als 60 Jahre zurück. Angesichts dessen bedurfte es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9. 6. 2000 - 15 A 4756/96, UA S. 7; ZMR 2000, 643 = NWVBl 2000, 348).

Unabhängig davon wird die Verschlissenheit auch durch die zu den Akten gereichten Lichtbilder dieser Straße vor dem Ausbau belegt. Ebenso als Erneuerung der Straßenentwässerung beitragsfähig ist die Neuverlegung des 1929 verlegten und zwischenzeitlich abgängigen Mischwasserkanals. Unschädlich für die Beitragsfähigkeit ist, dass die Ausbauentscheidung aus Anlass der Sanierung des Kanals getroffen wurde, da das Ausbaumotiv unerheblich ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9. 6. 2000 - 15 A 4756/96, UA S. 7f.).

Schließlich ist auch die Anlegung des Grünstreifens zwischen Gehweg und Fahrbahn beitragsfähig. Darin liegt eine Verbesserung der Straße als Ganzer, weil die funktionale Aufteilung der Teileinrichtungen untereinander, d.h. die Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg, deutlicher wird, was sich insgesamt positiv auf den Verkehrsablauf auswirkt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17. 12. 1992 - 2 A 2308/90, UA S. 13f.).

Dies gilt auch hier, da vor dem Ausbau der Gehweg zum Teil illegal von parkenden Kraftfahrzeugen genutzt wurde, wie sich aus den zu den Akten überreichten Lichtbildern ergibt. Die frühere Abgrenzung des Gehweges durch einen Hochbord hat somit noch nicht die gewünschte Trennung der Verkehrsarten herbeigeführt. Allerdings ist die Anlegung des Grünstreifens nur insoweit beitragsfähig, als er verkehrstechnisch die oben beschriebene Trennfunktion erfüllt. Das trifft nicht zu für den Grünstreifen vor der Firma K., der dort an die Stelle des früher vorhandenen Gehweges getreten ist. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, und wie die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder zeigen, handelt es sich dort um eine Begrünung der an die Fahrbahn bzw. die Parkstreifen anschließenden Fläche bis zu den baulichen Anlagen der Firma K. Die Funktion dieser Fläche besteht nicht in einer verkehrstechnisch relevanten Trennung von Teileinrichtungen, sondern allein in der Verschönerung des Straßenbildes durch teilweise Verdeckung der genannten Industriebauten. Der Straßenbaubeitrag rechtfertigt sich jedoch nicht aus der Verschönerung des Straßenbildes, auch wenn sie der Wohnumfeldverbesserung dienen mag. Er rechtfertigt sich vielmehr aus den wirtschaftlichen Vorteilen, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße geboten werden, nämlich den zusätzlichen Gebrauchsvorteilen an der Straße, die den Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke steigern (vgl. OVG Münster, Gemhlt 2000, 183 [185]).

Die durch eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme bewirkte vorteilhafte Veränderung der Straße ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2000, 460). Somit ist die vor dem Gelände der Firma K. angelegte Grünanlage nicht beitragsfähig. Der beitragsfähige Aufwand ist um den diese Fläche betreffenden Aufwand zu kürzen.

Nicht beitragsfähig ist außerdem die Neuerstellung der Beleuchtungsanlage. Es fragt sich schon, ob die übliche Nutzungszeit der im Ausbauzeitpunkt noch keine 30 Jahre alten Beleuchtungsanlage bereits abgelaufen war (vgl. zur Anerkennung einer üblichen Nutzungszeit von 30 Jahren OVG Münster, Beschl. v. 9. 6. 2000 - 15 A 4756/96, UA S. 9; Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung schon für eine 21 Jahre alte Beleuchtungsanlage OVG Münster, Urt. v. 15. 11. 1991 - 2 A 1232/89, UA S. 3f., 15f.).

Jedenfalls war die übliche Nutzungszeit im Ausbauzeitpunkt allenfalls gerade erst abgelaufen, so dass es zur Bejahung des Beitragstatbestandsmerkmals einer Erneuerung des konkreten Nachweises der Verschlissenheit der Beleuchtungsanlage bedarf. Eine solche kann nicht festgestellt werden. Bei den Ausbauakten befindet sich lediglich ein undatierter und nicht unterzeichneter Vermerk, der die Eigenschaften der alten und der neuen Beleuchtungsanlage gegenüber stellt. Danach sollen hinsichtlich der Altanlage die Masten fast durchgerostet sein und die Beleuchtung nicht der DIN-Norm entsprochen haben, während die neue Anlage eine bessere Ausleuchtung der Straße und um 50% geringere Stromkosten bewirke. Der Vermerk belegt die Verschlissenheit der Anlage nicht in ausreichender Weise. Dies gilt schon deshalb, weil er keinen Aussteller erkennen lässt. Darüber hinaus ergibt sich aus seinem Inhalt, dass jedenfalls ein Ausbaumotiv die Senkung der Unterhaltungskosten war. Nach einem bei den Akten befindlichen Zeitungsbericht vom 27. 11. 1993 über eine Informationsveranstaltung zum Ausbau des M. war die Einsparung bei den Stromkosten der alleinige Grund für die Neuerstellung. Dieser Umstand lässt es als möglich, wenn nicht gar nahe liegend erscheinen, dass die Annahme der Verschlissenheit der Anlage durch den Bekl. auch von dem Interesse geleitet ist, eine aus Kostensenkungsgründen betriebswirtschaftlich zwar sinnvolle, aber als solche nicht beitragsfähige Auswechselung der Anlage durch Annahme der Verschlissenheit als beitragsfähig einstufen zu können. Wenn jedoch erkennbar ist, dass die Ausbaumaßnahme aus nicht beitragsrelevanten Gründen erfolgt, sind an den Nachweis einer behaupteten Verschlissenheit der Anlage strengere Anforderungen zu stellen, wenn sich nicht aus dem hohen Alter der Anlage deren Verschlissenheit von selbst ergibt. Die vom Altzustand der Straße zu den Akten gereichten Lichtbilder legen zwar in einem Einzelfall die Anrostung eines Mastes nahe, belegen aber insgesamt nicht die Verschlissenheit der Anlage. Soweit die Stadtwerke E. GmbH mit Schreiben vom 11. 7. 2001 bescheinigen, dass sich die Altanlage in einem Zustand befunden habe, der eine Reparatur nicht zugelassen bzw. einen Aufwand erfordert habe, der zur Anschaffung und Installation von neuen Leuchten in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis gestanden haben, kann dieser Äußerung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Sie ist Jahre nach dem Ausbau aus Anlass der vorliegenden Beitragsstreitigkeit gefertigt worden. Darüber hinaus kann ein Eigeninteresse der Stadtwerke an der Annahme einer möglichst frühzeitigen Erneuerungsbedürftigkeit nicht ausgeschlossen werden. Weitere Erkenntnismittel zur Aufklärung des Sachverhaltes stehen dem Gericht nicht zur Verfügung. Im Erörterungstermin konnten auch die Bet. dazu keine weiteren Anregungen geben. Kann somit das Tatbestandsmerkmal einer beitragsfähigen Erneuerung nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Bekl., der sich für die Rechtmäßigkeit seines Beitragsbescheides auf das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales beruft.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung ist der Ausbau der Beleuchtungsanlage nicht beitragsfähig. Eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen (vgl. OVG Münster, NVwZ 1991, 1111). Der Begriff der Verbesserung ist verkehrstechnisch zu verstehen i.S. einer positiven Auswirkung auf den Verkehrsablauf (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20. 6. 1988 - 2 B 990/88 BA S. 2; Beschl. v. 17. 10. 1984 - 2 B 1832/84, BA S. 2; Urt. v. 22. 3. 1982 - 2 A 1502/80, UA S. 6ff.). Eine solche bessere Ausleuchtung kann nicht festgestellt werden. Zwar ist die Zahl der Leuchten geringfügig von 11 auf 12 erhöht worden. Gleichzeitig ist die elektrische Leistung deutlich von 125 auf 50 Watt gesenkt worden, was allerdings möglicherweise durch eine verbesserte Technik wieder ausgeglichen wird. Mangels ausreichender Dokumentation der alten Anlage in lichttechnischer Hinsicht kann jedoch eine beitragsrechtlich relevante Ausleuchtung nicht festgestellt werden. Die pauschalen Ausführungen in dem genannten undatierten und ungezeichneten Vermerk sowie in der Stellungnahme der Stadtwerke E. GmbH vom 11. 7. 2001 belegen eine solche Tatsache nicht zur Überzeugung des Gerichts. Im Übrigen würde auch nicht jede noch so geringfügige bessere Ausleuchtung zur Beitragsfähigkeit des Ausbaus führen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20. 6. 1988 - 2 B 990/88, BA S. 2), wo ausgeführt wird, dass bei einer Erhöhung der Leuchtkörper und der Verringerung ihres Abstandes nicht immer eine Verbesserung i.S. des § 8 II 1 NWKAG anzunehmen ist. Im Einzelfall kann der verkehrstechnische Vorteil einer besseren Ausleuchtung so geringfügig sein, dass eine Neuerstellung der gesamten Beleuchtungsanlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, weil es sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wegen des verkehrstechnischen Vorteils einer minimal besseren Ausleuchtung eine noch nicht abgenutzte Beleuchtungsanlage neu zu erstellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6. 4. 2000 - 15 A 1419/00, BA S. 6f. - zu einer minimalen Verstärkung des Straßenoberbaus). Da somit eine beitragsrechtlich relevante Verbesserung der Beleuchtungsanlage aus den dem Gericht unterbreiteten Unterlagen nicht festgestellt werden kann und sich weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht anbieten, fällt dies zu Lasten des Bekl. aus, weil das Vorliegen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ist.

Die Beitragsfähigkeit des Ausbaus des M. (mit Ausnahme der Beleuchtung) entfällt nicht deshalb, weil der durch den Ausbau gewährte wirtschaftliche Vorteil durch Nachteile kompensiert würde. Grundsätzlich können Vorteile, die durch eine Ausbaumaßnahme bewirkt werden, in Folge mit ihr einhergehenden Verschlechterungen nur dann aufgehoben (kompensiert) werden, wenn beide die selbe Teileinrichtung betreffen (teileinrichtungsimmanente Kompensation). Eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation ist nur möglich, wenn ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung besteht, was insbesondere bei der Schaffung einer neuen Teileinrichtung unter Wegfall einer anderen Teileinrichtung der Fall sein kann (vgl. OVG Münster, NWVBl 1996, 144 [145]). Geht es um eine teileinrichtungsimmanente Kompensation, so sind Verschlechterungen beitragsrelevant, die die Verkehrsfunktion der betroffenen Teileinrichtung nicht unerheblich beeinträchtigen (relative Verschlechterung). Geht es im Rahmen der Erstellung einer neuen Teileinrichtung um eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation wegen Verschmälerung einer anderen schon vorhandenen Teileinrichtung, sind nur Verschmälerungen beitragsrelevant, die zum Wegfall oder zur Funktionsunfähigkeit der schon vorhandenen Teileinrichtung führen (absolute Verschlechterung; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22. 7. 1999 - 15 A 1784/96, UA S. 7f.). Solche absoluten Verschlechterungen liegen hier nicht in der Verschmälerung von Fahrbahn und Gehwegen.

Die Fahrbahn ist von durchschnittlich 5,5 m früher auf durchschnittlich 5,34 m verschmälert worden. Die Verschmälerung ist darauf zurückzuführen, dass der neu angelegte Grünstreifen zwar überwiegend auf der ehemaligen Gehwegfläche liegt, aber in der oben ersichtlichen Breite auch in die ehemalige Fahrbahnfläche hineinragt. Daher kommt hinsichtlich des Aufwands für die Grünstreifen nur eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation in Betracht, die voraussetzt, dass die durch die erstmalige Anlegung des Trennstreifens bewirkte Verschmälerung der Fahrbahn zu deren Funktionsunfähigkeit führt. Das ist bei der genannten geringfügigen Verschmälerung nicht der Fall.

Gleiches gilt für die Verschmälerung der Gehwege von durchschnittlich früher 2,9 m auf nunmehr 1,7 m. Zwar handelt es sich dabei um eine die Verkehrsfunktion für Fußgänger nicht nur unerheblich beeinträchtigende Verschmälerung, wie sich schon daraus ergibt, dass § 3 III Nr. 1 lit. d SBS die anrechenbare Breite für Gehwege auf 2,5 m festlegt und damit annimmt, dass bis zu dieser Breite den Anliegern ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Jedoch ist das für eine Kompensation erforderliche Maß der Funktionsunfähigkeit nicht erreicht. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeiteten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen, Ausgabe 1985, ergänzte F. 1995 (EAE 85/95), sollen straßenbegleitende Gehwege nach Möglichkeit nicht schmaler als 2 m sein (davon 1,5 m lichte Mindestbreite und 0,5 m Schutzabstand zur Fahrbahn), wobei jedoch eine deutlich größere Breite vielfach zweckmäßig sei (vgl. Punkt 5.2.1.3 EAE 85/95). Daraus ergibt sich zwar eine relative, aber keine zur Funktionsunfähigkeit führende absolute Verschlechterung, da im M. die lichte Mindestbreite von 1,5 m eingehalten ist und der Schutzabstand zur Fahrbahn durch den Grünstreifen gewährt wird.

Der vollständige Wegfall des Gehwegs vor der Firma B auf einer Länge von knapp 118 m, weil er dort durch den Grünstreifen ersetzt wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilskompensation unerheblich, denn dieser Teil des Grünstreifens ist, wie oben bereits ausgeführt, von vorneherein nicht beitragsfähig.

Die erhebliche Verschmälerung des Gehweges führt auch nicht zum Wegfall der Beitragsfähigkeit des Gehwegausbaus. Allerdings wurde für den Fall, dass neben der beitragsfähigen neuen Erstellung einer Teileinrichtung, die zu einer nicht unerheblichen Verschmälerung bei einer anderen Teileinrichtung führte, auch diese verschmälerte Teileinrichtung erneuert wurde, eine Kompensation hinsichtlich des Aufwands für diese Teileinrichtung anerkannt (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 296 = NWVBl 1991, 22 [23]). An dieser Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten. Es ist inkonsequent, die alleinige erstmalige Anlegung einer eine erhebliche Verschmälerung bewirkenden Teileinrichtung als voll beitragsfähig einzustufen, aber die Verschmälerung bei einem - möglicherweise nur zufälligen - gleichzeitigen Ausbau der verschmälerten anderen Teileinrichtung zum Anlass für eine Vorteilskompensation hinsichtlich dieses Ausbaus zu nehmen. Die angesprochene Verschlechterung liegt nämlich nicht im Ausbau der verschmälerten Teileinrichtung, sondern in der Anlegung der weiteren anderen Teileinrichtung. In Wirklichkeit liegt deshalb ein Fall teileinrichtungsimmanenter Kompensation, der zur Vorteilskompensation hinsichtlich des Ausbaus der verschmälerten Teileinrichtung berechtigte, nicht vor. Auch führt die genannte Rechtsprechung zu widersprüchlichen Ergebnissen: Der Ausbau der verschmälerten Teileinrichtung bleibt beitragsfähig, wenn dieser zeitlich nach der die Verschmälerung bewirkenden Anlegung der neuen Teileinrichtung erfolgt. Dann wird nämlich ein bereits verschmälerter Gehweg ausgebaut, so dass auch für eine teileinrichtungsimmanente Kompensation kein Raum wäre. Daher ist eine durch Anlegung einer neuen Teileinrichtung bewirkte erhebliche Verschmälerung einer anderen Teileinrichtung allein nach den Grundsätzen der teileinrichtungsübergreifenden Kompensation (keine Beitragsfähigkeit der Anlegung der neuen Teileinrichtung bei Wegfall oder Funktionsunfähigkeit der verschmälerten Teileinrichtung) zu beurteilen, auch wenn die verschmälerte Teileinrichtung ebenfalls ausgebaut wird.

Auch die übrigen vom Kl. geltend gemachten nachteiligen Veränderungen durch den Ausbau führen nicht zu einer beitragsrechtlich relevanten Kompensation. Soweit faktisch vor dem Ausbau auf dem Gehweg geparkt wurde, handelte es sich mangels straßenverkehrsrechtlicher Zulassung nicht um gesicherte Parkmöglichkeiten, die weggefallen wären.
Der Umstand, dass der Grünstreifen nicht betreten werden kann, was nach Ansicht des Kl. das Aussteigen aus Kraftfahrzeugen zur Erreichung des Gehweges erschwert, stellt keine mit der Anlegung des Grünstreifens und den damit verbundenen Vorteilen einhergehende Verschlechterung dar: Der Grünstreifen ist - wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat - an so vielen Stellen (Zufahrten und Hauseingänge) unterbrochen, dass ein unmittelbares Heranfahren an den Gehweg problemlos möglich ist. Soweit durch den Grünstreifen Laub anfällt, das - was unterstellt wird - auf dem Gehweg durch die Anlieger zu beseitigen ist, handelt es sich um eine beitragsrechtlich irrelevante gewöhnliche Folge von Bepflanzungen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vielmehr steht dem Bekl. ein weites Ausbauermessen zu; erst dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich von Bedeutung. Überschritten ist es, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt (vgl. zum Ausbauermessen: OVG Münster, Beschl. v. 21. 3. 2000 - 15 A 747/00, BA S. 2; Gemhlt. 1997, 63 [64]). Ein in diesem Sinne unvertretbarer Ausbau liegt nicht vor. Soweit der Kl. einen nicht fachgerechten Ausbau rügt, weil der Oberbau von Fahrbahn und Gehweg nicht die in den technischen Richtlinien vorgesehenen Stärken aufweise, kann dies nur dann die Beitragsfähigkeit berühren, wenn ein Mangel in der Bauausführung vorläge, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht dazu geführt hätte, dass die Ungeeignetheit der Baumaßnahmen zur Herbeiführung des Erneuerungsvorteils offensichtlich gewesen wäre (vgl. OVG Münster, NWVBl 2000, 348; Beschl. v. 20. 4. 1999 - 15 A 1007/99; BA S. 3; NWVBl 1996, 144). Davon kann keine Rede sein.

Der durch die so beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen verursachte beitragsfähige Aufwand ist - ausgehend vom durch das VG im angefochtenen Urteil anerkannten beitragsfähigen Aufwand - nach unten zu korrigieren. Wie nämlich dem Widerspruchsbescheid unter V.1. zu entnehmen ist, musste im Bereich der Zufahrten das alte Pflaster, das im Übrigen wieder verwendet wurde, ausgetauscht werden, weil es für diese Belastungen nicht geeignet war. Damit musste nach Auffassung des Bekl. in diesen Bereichen die Straße wegen der Art des Gebrauchs durch die Anlieger aufwändiger ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis des Fußgängerverkehrs im Übrigen entspricht. Das erfüllt den Tatbestand der Mehrkostenvergütung nach § 16 I 1 NWStrWG, die als lex specialis dem § 8 NWKAG vorgeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 31. 1. 1992 - 2 A 1176/90, UA S. 14f.).

Entgegen der im Ortstermin geäußerten Auffassung des Bekl. ist die Anwendung des § 16 I NWStrWG nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich auch ermessensfehlerfrei hätte entschließen können, das alte Pflaster nicht mehr zu verwenden und für den Gehweg insgesamt das tatsächlich nur für die Zufahrtsbereiche angeschaffte stärkere Pflaster zu verwenden. Nur Kosten, die beim Ausbau der von der Mehrkostenregelung erfassten Bereiche ohnehin entstanden wären, werden nicht von § 16 I 1 NWStrWG erfasst (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24. 7. 2000 - 11 A 3897/96, BA S. 8). Wie der Ausbauentscheidung des Bekl. ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides zu entnehmen ist, wäre in den hier in Rede stehenden Bereichen das alte Pflaster wieder verwendet worden, wenn nicht wegen des stärker belastenden Gebrauchs eine stärkere Pflasterung notwendig gewesen wäre. Damit ist insoweit der Tatbestand des § 16 I 1 NWStrWG erfüllt. Die in einer älteren Entscheidung aus Praktikabilitätsgründen angestellte Erwägung, dass eine Einbeziehung solchen Aufwandes in den Aufwand für Straßenbaumaßnahmen nach § 8 NWKAG gerechtfertigt sein könne, wenn für alle Pflichtigen praktisch gleiche Mehrkosten für die Schaffung einer Zufahrt entstanden seien und damit im Ergebnis kein Anlieger benachteiligt werde (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2. 8. 1979 - IX A 669/79, UA S. 12), rechtfertigt nicht, den hier in Rede stehenden Mehraufwand in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen. Praktikabilitätserwägungen können nicht die Festsetzung eines Straßenbaubeitrages rechtfertigen, der gesetzwidrig auf nicht beitragsfähigem Aufwand beruht. Allenfalls wäre an eine Umdeutung des Beitragsbescheides in einen Mehrkostenbescheid zu denken. Jedoch scheidet hier eine Umdeutung gem. § 12 I Nr. 3 lit. b NWKAG i.V. mit § 128 I AO 1977 aus, weil ein Mehrkostenbescheid nicht auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie ein Straßenbaubeitragsbescheid: Während die straßenrechtliche Mehrkostenforderung die Konkretisierung eines Kostenerstattungsanspruches ist, handelt es sich beim Straßenbaubeitrag um eine Vorzugsabgabe.

Die vom Bekl. zu Grunde gelegte Gesamtsumme der Verteilungsanteile bedarf ebenfalls der Korrektur. Entgegen der Absicht des Kl. ist allerdings der Ansatz der Verteilungsanteile für den Friedhof fehlerfrei. Die in § 4 Abs. D SBS vorgesehene differenzierte Eckgrundstücksermäßigung ist für die gesamte veranlagte Friedhofsfläche zu gewähren. Aus der erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung des BVerwG zur Begrenzung der Eckgrundstücksermäßigung bei übergroßen Grundstücken (vgl. BVerwGE 51, 158 = NJW 1977, 1741 = KStZ 1977, 91 [93] = DVBl 1971, 215 [216]) kann nicht abgeleitet werden, es dürfe keine Eckgrundstücksermäßigung für das gesamte Friedhofsgelände gewährt werden. Dabei wird nämlich verkannt, dass sich die in der erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Begrenzung der Ermäßigung aus dem Umstand fehlender Erschließungswirkung hinsichtlich der gesamten Fläche rechtfertigt (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 1072 = DVBl 1989, 675 [678]). Die Besonderheit von Friedhofsgrundstücken besteht jedoch gerade darin, dass sich die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich einer ausgebauten Straße auf das gesamte Friedhofsgelände erstreckt, weshalb eine Tiefenbegrenzung als Ausdruck der räumlichen Beschränkung der Erschließungswirkung unzulässig ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer Tiefenbegrenzung für Friedhofsgrundstücke OVG Münster, Urt. v. 27. 4. 1992 - 2 A 1826/90, UA S. 9ff.; zur Tiefenbegrenzung als Ausdruck der räumlichen Beschränkung der Erschließungswirkung vgl. Beschl. v. 12. 5. 2000 - 15 B 697/00, BA S. 2; NWVBl 1999, 25 [26] - jeweils zum Kanalanschlussbeitragsrecht). Wird aber die volle Fläche eines Grundstücks von beiden Anlagen, an denen das Grundstück liegt, erschlossen, ist die Eckgrundstücksermäßigung auch für die volle Fläche zu gewähren.

Unzutreffend hat allerdings der Bekl. im Rahmen der Verteilung für das Grundstück GemarkungE., Flur 8, Flurst. 570 und 418, lediglich eine Eingeschossigkeit angesetzt. Nach § 4 Abs. B Unterabs. 6 lit. a SBS kommt es für dieses in einem unbeplanten Gebiet liegende bebaute Grundstück auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse an. Entgegen der Annahme des Bekl. ist das mit einer Halle bebaute Grundstück als zweigeschossig anzusehen. Nicht beizupflichten ist allerdings der Auffassung des VG, dass die Vorschrift des § 4 B Unterabs. 7 SBS anzuwenden sei. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss zu rechnen. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil keine Besonderheiten der Halle vorliegen, die es ausschlössen, deren Geschossigkeit festzustellen. Ein Geschoss wird durch die Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke gebildet (vgl. Gädtke u.a., NWBauO, 9. Aufl., § 2 Rdnr. 185). Das Wesen der Mehrgeschossigkeit liegt also darin, dass Räume übereinander errichtet sind, so dass sich die nutzbare Fläche des Gebäudes bei gleicher überbauter Fläche vergrößert. Darin liegt auch der beitragsrechtlich relevante Kern, der es rechtfertigt, in der Verteilung einen Maßzuschlag in Abhängigkeit von der Geschossigkeit vorzunehmen. Denn nach § 8 VI 1 NWKAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass dem Eigentümer eines Grundstücks durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage Gebrauchsvorteile gewährt werden, die den Gebrauchswert des Grundstücks steigern (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2000, 825 [826]). Bei einem durch hohe Geschossigkeit intensiver genutzten Grundstück liegt die durch den Ausbau vermittelte Gebrauchswertsteigerung höher als bei einem weniger intensiv genutzten Grundstück. Allerdings ist eine auf die Geschossigkeit abstellende Verteilungsregelung regelmäßig - und so auch hier - dahingehend zu verstehen, dass Geschosse über Geländeoberfläche gemeint sind (vgl. § 2 VI NWBauO). Im Gegensatz zu diesen Geschossen stellen Kellergeschosse nämlich regelmäßig kein Indiz für eine intensivere Nutzung des Grundstücks dar, das einen Maßzuschlag rechtfertigen würde. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die besondere Höhe eines Gebäudes für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. B Unterabs. 7 SBS kein maßgeblicher Umstand ist. Vielmehr kann die Vorschrift nur da eingreifen, wo eine besondere architektonische Gestaltung eines Gebäudes die Feststellbarkeit seiner Geschossigkeit und damit den beitragsrechtlich relevanten Umstand einer intensiveren Nutzung durch Vergrößerung der Nutzfläche in Folge übereinandergesetzter Räume hindert (vgl. OVG Münster, KStZ 1992, 1996 - Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift für eine Kirche). Eine Anwendung dieser Vorschrift kommt auch in Betracht, wenn es sich bei dem Bauwerk weniger um ein Gebäude handelt, das in einer Ebene oder mehreren genutzt wird, sondern mehr um ein technisches Gerät, das umhüllt ist (vgl. VGH München, KStZ 1992, 197 - Trafostation). Schließlich kann die Vorschrift auch nicht deshalb angewandt werden, wie das VG meint, weil gewerblich oder industriell genutzte Hallen in Folge der Produktionsvorgänge eine viel stärkere Nutzung von Anbaustraßen auslösten, welche durch eine Beitragsfestsetzung auf der Grundlage einer Eingeschossigkeit auch nicht annähernd erfasst werde. Der Umstand der spezifischen Nutzungsart wird nämlich durch den Gewerbezuschlag berücksichtigt (§ 4 Abs. C SBS).

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist somit die tatsächliche Geschossigkeit des mit der Halle bebauten Grundstückes festzustellen. Die Halle als solche weist ein Geschoss i.S. des Beitragsrechts auf. Das Sockelgeschoss ist - wie sich aus den genehmigten Bauplänen und aus dem Ergebnis des Ortstermins ergibt - kein Geschoss über Geländeoberfläche und damit kein beitragsrechtlich mitzuzählendes Geschoss, da es nicht mehr als 1,6 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Allerdings ist innerhalb der Halle ein zweigeschossiger Sozial- und Verwaltungstrakt errichtet worden, der für die Geschossigkeit des Grundstückes zu Grunde zu legen ist. Es ist unerheblich, dass nicht das gesamte Grundstück in dieser Weise zweigeschossig bebaut ist, da es für den Maßzuschlag nach der Satzung nicht auf die Geschossigkeit der Gebäude auf einzelnen Grundstücksteilen, sondern auf die Geschossigkeit auf dem Grundstück ankommt, so dass das Gebäude mit der höchsten Geschossigkeit auf dem Grundstück für den Maßzuschlag hinsichtlich des gesamten Grundstücks entscheidend ist. Das ist rechtlich unbedenklich (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2000, 825 - insoweit nicht veröffentlicht).

Rechtsgebiete

Verwaltungsrecht

Normen

NWKAG § 8; NWStrWG § 16