Zu den Rechten an einer Stützmauer
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
20. 05. 1976
Aktenzeichen
III ZR 103174 (Bamberg)
Wird innerhalb der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße von der Gemeinde neben der Fahrbahn ein Gehsteig angelegt und wird dadurch eine neben der Straße verlaufende und dem gesamten Straßenkörper als Stütze dienende Mauer verstärkt in Anspruch genommen, so kann darin eine Begünstigung der Bundesrepublik als Eigentümerin der Bundesstraße gesehen werden.
Die Kl. sind Eigentümer eines Anwesens in der Marktgemeinde E. Sie verlangen Ersatz für Schäden, die an der jahrhundertealten Einfriedungsmauer ihres Grundstücks zur Bundesstraße 22 hin entstanden sind. Das Anwesen gehörte früher zu dem Zisterzienserkloster E. Sein Hofraum wird nach Norden zu von einer 3,80 m hohen, an der Krone ca. 0,60 in und am Fuß ca. 1 in starken, aus unbehauenen Steinen errichteten Mauer abgeschlossen. An der Außenseite entlang dieser Mauer verläuft die Bundesstraße 22 mit einem ca. 2,50 m breiten Gehsteig. Das Niveau des Gehsteigs dieser Ortsdurchfahrt liegt um ca. 2,30 m höher als die Erdoberfläche im Hofraum des Anwesens. In der Nacht vom 2. zum 3. 2. 1966 fuhr eine Kolonne der US-Streitkräfte, in der sich auch Panzerfahrzeuge von 40 bis 60 t Gewicht befanden, auf der Bundesstraße 22 an der Mauer vorbei. Am folgenden Tage wurde festgestellt, daß das Mauerwerk in einem etwa 8 qm großen Bereich eingestürzt war. Das Verlangen der Kl., die Mauer auszubessern und zu sichern oder die dazu erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen, haben das Amt für Verteidigungslasten in W. und das Straßenbauamt B. abgelehnt. Zur Beseitigung der von der beschädigten Mauer ausgehenden Gefahren gab im Dezember 1967 das Landratsamt B. den Kl. die unverzügliche Instandsetzung der Mauer auf.
Mit der im Februar 1968 erhobenen Klage haben die Kl. von der Bundesrepublik verlangt, die Mauer als dauerhafte Stützmauer instand zu setzen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat, nachdem die Kl. für die inzwischen im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Instandsetzung Zahlung geleistet haben, die Bekl. zur Rückzahlung dieses Betrages verurteilt sowie weiterhin festgestellt, daß die Bekl. verpflichtet ist, wegen Inanspruchnahme der Mauer als Stützmauer der Bundesstraße 22 und deren Gehsteigs sowie wegen dadurch bedingter Beschädigungen der Mauer die Kl. angemessen zu entschädigen. Die hiergegen gerichtete Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.
I. Das BerGer. hat das Klagebegehren aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs für gerechtfertigt erachtet und dazu ausgeführt:
Auf Grund der eingeholten Gutachten müsse angenommen werden, daß die Mauer nicht nur dem Gehsteig, sondern auch - allerdings in geringerem Maße - der Fahrbahn der Bundesstraße 22 als Stütze diene. Bei einer Entfernung der Mauer würden mit Sicherheit der Gehsteig zerstört und ein Teil der Fahrbahn (auf das Grundstück der Kl.) nachrutschen. Nach dem Verlauf des als wahrscheinlich anzunehmenden Böschungswinkels habe zwar der vom Fahrbahnkörper ausgehende seitliche Druck, auch bei erheblicher Belastung der Fahrbahn, für sich allein nicht einen Einsturz der Mauer bewirken können. Erst durch den dazwischenliegenden Gehsteig mit seinem Unterbau werde der Gleitkeil so verschoben, daß seine Spitze in einer Höhe auf die Mauer treffe, in der diese dem Druck nicht mehr auf Dauer standzuhalten vermöge. Wann die Mauer erstmals als Stütze für die vorbeiführende Straße in Anspruch genommen worden sei, brauche nicht entschieden zu werden. Es stehe fest, daß seit Menschengedenken die Straße höher liege als die Oberfläche des Hofraumes. So sei bereits im 19. Jahrhundert an der Innenseite der Mauer ein ca. 2 m hohes Podest mit Stufen angelegt worden, über das man zu einer auf die Straße führenden Pforte gelangen könne. Unter der jetzigen Oberfläche des Gehsteiges befinde sich Auffüllmaterial bis zu einer Tiefe von 2,50 m. Durch von der Marktgemeinde E. und dem Straßenbauamt B. in den Jahren 1949 und 1965 veranlaßte Baumaßnahmen - Auffüllung des Entwässerungsgrabens und Anlage eines Gehsteigs sowie Änderung der Fahrbahn - sei die Oberfläche im Gehsteigbereich um 0,53 m (1949) und 0,15 m (1965), insgesamt also um 0,68 in angehoben worden. Die Mauer des Anwesens der Kl. sei daher in jeweils stärkerem Ausmaß als vorher zur Abstützung des Straßenkörpers, d. h. der Fahrbahn, des Gehsteigs und des Unterbaues, herangezogen worden. Die Maßnahmen der Jahre 1949 und 1965 seien als ein rechtswidriger zwangsweise hoheitlicher Eingriff in das Eigentum der Kl. zu werten. Dieser habe unmittelbar zu einer teilweisen Zerstörung der Mauer geführt und lasse für die Zukunft den Eintritt weiterer Schäden besorgen. Begünstigt durch diesen Eingriff, und damit entschädigungspflichtig gegenüber den Kl., sei die Bundesrepublik als Eigentümerin der Bundesstraße und der Ortsdurchfahrt; ihren Interessen hätten die Baumaßnahmen gedient.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
II. Ein enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn in rechtswidriger Weise von hoher Hand konkret in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, andern nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGHZ 55, 229 [231] = NJW 1971, 607; BGH, WM 1973, 390 [391]; vgl. auch die zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurt. v. 26. 2. 1976 - III ZR 88/73 und, III ZR 183/73). Diese Voraussetzungen hat das BerGer. zutreffend bejaht.
1. Bei der Planung und Anordnung der Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1949 und 1965 sind das Straßenbauamt B. und die Marktgemeinde E. hoheitlich tätig geworden (vgl. BGH, VersR 1964, 1070 [1072]; 1974, 365 [367]; WM 1973, 390 [391]).
2. Der Eingriff in das Eigentum der Kl. ist darin zu erblicken, daß durch die Anlagen und die Erhöhung des Gehsteigs die Mauer des Anwesens der Kl. in jeweils stärkerem Maße als Stütze für Fahrbahn und Gehsteig nebst deren Unterbau in Anspruch genommen worden ist. Das war eine unmittelbare Auswirkung der Straßenplanung, für die allein die zuständigen Baubehörden verantwortlich sind. Das BerGer. hat daher - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu erörtern brauchen, ob die Behörden die Baumaßnahmen in den Jahren 1949 und 1965 in eigener Regie durchgeführt haben oder ob sie einen selbständigen, bei der Durchführung der Arbeit nicht weisungsgebundenen Bauunternehmer beauftragt hatten.
3. Gegenüber der Rüge der Revision, der Eingriff sei nicht willentlich und wissentlich in Ausführung des Straßenbaues erfolgt, ist darauf hinzuweisen, daß es für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs genügt, wenn eine hoheitliche Maßnahme nach ihrer Eigenart unmittelbare Auswirkungen auf das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum hat (BGHZ 37, 44 [47] = NJW 1962, 1439; BGH, NJW 1964, 104; 1971, 607 [608]; Senatsurt. v. 26. 2. 1976 - III ZR 88/73). Die Ansicht der Revision, nur "gelegentlich" des Straßenbaues sei die bereits bestehende Mauer für die Stützung des Gehsteigs und entfernter auch der Fahrbahn benutzt worden, berücksichtigt nicht genügend, daß sich ohne Inanspruchnahme der Mauer die in der Rede stehenden Baumaßnahmen, so wie sie geplant waren, nicht hätten durchführen lassen. Die Inanspruchnahme der Mauer als Stütze für Fahrbahn und Gehsteig ist, wie dem Berufungsurteil entnommen werden muß, geradezu notwendig gewesen.
4. Ohne Rechtsfehler hat das BerGer. festgestellt, der Eingriff (d. h. die das Oberflächenniveau erhöhenden Baumaßnahmen der Jahre 1949 und 1965) habe sich unmittelbar derart auf die im Eigentum der Kl. stehende Mauer schädigend ausgewirkt, daß infolge der veränderten Druckverhältnisse ein Teil der Mauer im Februar 1966 eingestürzt sei; auch sei zu besorgen, daß in Zukunft weitere Druckschäden an der Mauer eintreten werden.
5. Mit Recht hat das BerGer. angenommen, die Inanspruchnahme der Mauer als Stützmauer sei rechtswidrig erfolgt. Zwar hat worauf die Revision hinweist - der Eigentümer Erschütterungen, die von einer Straße auf sein Anliegergrundstück einwirken, insoweit hinzunehmen, als diese nicht die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (vgl. dazu BGHZ 64, 220 [222] = NJW 1975, 1406). Doch steht hier nicht im Vordergrund der Betrachtung, daß Erschütterungen von der Bundesstraße 22 ausgehen, sondern daß verstärkter seitlicher Druck auf die als Stütze des gesamten Straßenkörpers in Anspruch genommene Mauer ausgeübt wird. Der verstärkte seitliche Druck ist die Folge der Oberflächenerhöhung der Fahrbahn und des Gehsteigs um insgesamt 0,68 m. Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Grundstücks nicht verhindern, daß der Nachbar die Oberfläche seines Grundstücks erhöht. Das BGB untersagt in § 909 lediglich bestimmte Vertiefungen von Nachbargrundstücken. Die Vorschrift gilt nicht - entsprechend - für Erhöhungen. Diese gehören auch nicht zu den unzulässigen Anlagen nach § 907 BGB (Senat, NJW 1974, 53 [54] in. Nachw.). Der Nachbar hat jedoch bei der Erhöhung der Oberfläche seines Grundstücks auf die Anliegergrundstücke Rücksicht zu nehmen. So muß nach § 9 des Gesetzes über das Nachbarrecht in Baden-Württemberg (GBl 1959, 171) derjenige, der den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Ähnliche Vorschriften enthalten das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (GBl 1967, 91) in seinem § 26 I und das Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen (GVBl 1969, 190) in § 30 I. Danach hätte also, falls die Mauer nicht in der erforderlichen Höhe vorhanden gewesen wäre, zum Grundstück der Kl. hin eine Stützmauer errichtet werden müssen, um ein Abrutschen des Gehsteigs und eines Teiles der Fahrbahn auf das Grundstück der Kl. zu verhindern. Eine den genannten landesrechtlichen Vorschriften entsprechende Bestimmung fehlt zwar in Bayern, weil es dort ein Nachbarrechtsgesetz noch nicht gibt. Auch hier wäre aber auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses die Errichtung einer Stützmauer geboten gewesen, wenn andernfalls Teile des Gehsteigs und der Fahrbahn auf das Grundstück der Kl. gerutscht wären, deren Eigentum also beeinträchtigt hätten. Schon deswegen kann die verstärkte Inanspruchnahme der Mauer der Kl. als Stützmauer durch die Oberflächenerhöhungen in den Jahren 1949 und 1965 nicht als rechtmäßig angesehen werden.
Zwar mag die Rechtslage anders zu beurteilen sein, wenn der Änderung (Erweiterung) der Bundesstraße 22 ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 I FStrG vorangegangen wäre und der Plan eine (erhöhte) Inanspruchnahme der Mauer als Stützmauer vorgesehen hätte. Das BerGer. hat jedoch nicht festgestellt, daß ein solches Verfahren durchgeführt worden ist, noch haben die Parteien dies behauptet. Nach § 17 II FStrG kann allerdings bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung eine Planfeststellung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung sind anzunehmen, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor.
Nach den Feststellungen des BerGer. hat die Mauer schon seit Jahrhunderten als Stützmauer für die an ihr vorüberführende Straße gedient. Daraus kann aber allenfalls gefolgert werden, daß eine Inanspruchnahme der Mauer als seitliche Stütze des Gehsteigs und der Fahrbahn insoweit statthaft ist, als die Mauer in ihrer Standfestigkeit nicht beeinträchtigt wird. Die verstärkten Inanspruchnahmen der Mauer durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1949 und 1965 haben jedoch zu Schäden am Mauerwerk geführt und lassen den Eintritt weiterer Schäden befürchten. Sie können daher auch unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung nicht mehr als rechtmäßig angesehen werden.
Aus der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 II GG) kann entgegen der Ansicht der Revision - eine Verpflichtung der Kl., die sie schädigende Inanspruchnahme der Mauer entschädigungslos hinzunehmen, nicht hergeleitet werden.
6. Nicht jede, auch noch so geringfügige Eigentumsbeeinträchtigung durch einen hoheitlichen Eingriff löst aber bereits einen Anspruch auf angemessene Entschädigung aus. Ein solcher Anspruch erfordert vielmehr eine - bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung - "fühlbare" Eigentumsbeeinträchtigung; die "Opfergrenze" gegenüber der bloßen Sozialbindung muß überschritten sein (BGHZ 57, 359 [366] = NJW 1972, 243). Das ist hier der Fall, da die Mauer teilweise beschädigt worden ist und der Eintritt weiterer Schäden zu besorgen ist.
7. Die Revision rügt, das BerGer. habe nicht beachtet, daß die Hauptursache des Einsturzes der Mauer die Einwirkung gewesen sei, welche (infolge Verschiebung des Gleitkeils) aus dem Bereich des Gehsteigs herrührte. Baulastträger des Gehsteigs sei aber nicht die Bekl., sondern die Marktgemeinde E.
a) Für die Frage, ob ein hoheitlicher Eingriff einen Entschädigungsanspruch im enteignungsrechtlichen Sinne ausgelöst hat, ist es ohne Bedeutung, welcher von mehreren am Eingriff beteiligten Stellen ein größerer Verursachungsanteil an dem eingetretenen Schaden angelastet werden kann. Diese Beteiligung spielt auch keine Rolle für die Frage, welche Stelle dem Eigentümer gegenüber entschädigungspflichtig ist.
b) Die bekl. Bundesrepublik hat hier den Eingriff nicht selbst vorgenommen. Die Baumaßnahmen in den Jahren 1949 und 1965 sind von der Marktgemeinde E. und den Baubehörden des Freistaates Bayern durchgeführt worden. Als unmittelbar Begünstigte durch den Eingriff und damit als entschädigungspflichtig kann die Bekl. daher nur angesehen werden, wenn ihr - was hier allein in Betracht kommt - ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (BGH, NJW 1962,1673f.; 1975,1880 m. Nachw.).
Das hat hier das BerGer. ohne Rechtsfehler angenommen. Denn die Bundesrepublik ist mit Wirkung vom 24. 5. 1949 Eigentümerin der Bundesstraße 22 einschließlich der Ortsdurchfahrt E. (Art. 90 I GG; §§ 3, 7 BStrVermG v. 3.2. 1951 - BGBl I, 157; § 2 II StrRegG v. 26. 3. 1934 - RGBl I, 243; vgl. dazu Bartelsperger, in: BK, Art. 90 Rdnr. 18; Maunz-Dürig, GG, Art. 90 Rdnr. 20). Ob die Bekl. nicht nur Eigentümerin der Fahrbahn innerhalb der Ortsdurchfahrt, sondern auch des Gehsteigs ist, braucht nicht entschieden zu werden, ebenso nicht, welche Stelle Träger der Straßenbaulast hinsichtlich des Gehweges ist. Der mit der verstärkten Inanspruchnahme der Mauer als Stütze verbundene Vorteil wirkt sich nach den Feststellungen des BerGer. unmittelbar auf sämtliche Teile des Straßenkörpers, also auch auf die im Eigentum der Bekl. stehende Fahrbahn begünstigend aus. Es ist deshalb hier nicht angebracht, zwischen Fahrbahn und Gehsteig zu unterscheiden und auf die Straßenbaulast für diese Teile abzuheben. Zudem ist der Bekl. durch die Anlage des Gehweges (also durch die weitere Inanspruchnahme der Mauer als Stütze) auch deshalb ein Vorteil zugeflossen, weil nach den Feststellungen des BerGer. dadurch die Leichtigkeit und die Sicherheit des Fahrzeugverkehrs unmittelbar gefördert worden ist. Diesen Vorteil genießt die Bundesrepublik auch heute noch. Daß die Bekl. unmittelbar begünstigt worden ist, soweit durch eine Veränderung der Fahrbahn die Mauer stärker als bisher als Stützmauer in Anspruch genommen worden ist, bedarf keiner näheren Darlegung.
8. Eine Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen (etwa aus Amtshaftung), wie die Revision zu meinen scheint, besteht nicht (vgl. Keßler, DRiZ 1967, 378).
9. Entgegen der Revision kommt die Vorschrift des Art. 125 BayAGBGB, wonach Ansprüche gegen die öffentliche Hand nach drei Jahren erlöschen, nicht zum Zuge. Zwar hat der Senat entschieden, daß diese Vorschrift auch auf Entschädigungsansprüche Anwendung findet, die auf Bundesrecht beruhen (Senat, NJW 1975, 1783). Der Lauf der Frist beginnt jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte die anspruchsbegründenden Tatsachen gekannt hat oder er nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage war, sie zu erkennen (Senat, NJW 1975, 1783 [1784] m. Nachw.). Dieser Zeitpunkt kann für die Kl., wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat, frühestens mit dem Eintritt des Schadens am 3. 2. 1966 angenommen werden. Die Kl. haben aber bereits im Februar 1966 beim LG Klage erhoben.
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