Bildpublikation Prinz E.A. von Hannover in einer Glosse oder satirisch glossierenden Aufarbeitung
Gericht
Hanseatisches OLG Hamburg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
06. 05. 2003
Aktenzeichen
7 U 4/03
Ein Berichtsgegenstand (zeitgeschichtliches Ereignis) darf in der Folgezeit von der Unterhaltungspresse jedenfalls dann erneut aufgegriffen werden, wenn insoweit ein nicht ganz fernliegender Anlass besteht.
Eine glossierende Verarbeitung von Ereignissen, über die in der Presse früher berichtet werden durfte, genießt unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit ebenso Schutz wie die übliche Ereignisberichterstattung.
Durfte die frühere Ereignisberichterstattung im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG mit dem Bildnis einer Person versehen werden, so gilt dies grundsätzlich auch bei einer diesen Berichtsgegenstand betreffenden Glosse oder einer satirisch glossierenden Aufarbeitung.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichtes Hamburg, Zivilkammer 24, vom 25. Oktober 2002 - 324 O 469/02 - abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 17. September 2002 wird aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 2 ZPO:
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.
Sie führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 17. September 2002 und zur Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags vom 16. September 2002.
Ausgehend von dem zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht angenommen werden, dass dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte, ggf. auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG zu stützende Unterlassungsanspruch zusteht.
Die ergibt sich aus folgendem:
Der mit dem streitgegenständlichen Foto illustrierte Artikel in der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitschrift "Bunte" Ausgabe 35/02 bezieht sich inhaltlich jedenfalls auch auf die Ehe des Antragstellers mit Prinzessin Caroline von Hannover und das Hervorgehen eines Kindes aus dieser Ehe. Bei diesem Berichtsgegenstand handelt es sich, worauf die Antragsgegnerin wiederholt zutreffend hingewiesen hat und was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, um ein zeitgeschichtliches Ereignis, nämlich um einen jedenfalls in der auch den Schutz des Artikel 5 Grundgesetz genießenden Unterhaltungspresse und bei deren Leserschaft auf nachhaltiges Informationsinteresse stoßenden Vorgang, über den in der Vergangenheit von der Presse berichtet worden ist und auch berichtet werden durfte. Ein solcher Berichtsgegenstand darf in der Folgezeit von der Unterhaltungspresse jedenfalls dann wieder aufgegriffen werden, wenn insoweit ein nicht ganz fern liegender Anlass besteht. Anlass war hier die Aufführung der Nibelungensage in Worms, die den Artikelschreiber zur Ausführung über Parallelen zwischen den Geschehnissen in der Nibelungensage und im Fürstenhaus von Monaco veranlasste. Dabei sind Gehalt und Substanz dieser Ausführungen belanglos, belanglos ist auch, dass es sich - soweit es den Antragsteller betrifft - nicht um eine schlichte Ereignisberichterstattung, sondern erkennbar um eine satirisch glossierende Verarbeitung dieser Ereignisse handelt. Eine solche glossierende Verarbeitung von Ereignissen, über die in der Presse früher berichtet werden durfte, genießt nämlich unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit ebenso Schutz wie die übliche Ereignisberichterstattung (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht - Entscheidung vom 26. April 2001, S. 24 = AfP 2001, 212 f.). Daraus folgt, dass der Artikel mit Fotos der an dem Berichtsgegenstand beteiligten Personen, also auch des Antragstellers, unbeschadet der Frage, ob es sich bei diesem um eine so genannte absolute Person der Zeitgeschichte handelt, bebildert werden durfte. Im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG durfte die frühere Ereignisberichterstattung hinsichtlich der hier in Frage stehenden Vorgänge auch mit Bildnissen des Antragstellers versehen werden, was keiner weiteren Erörterung bedarf. Dann ist indes mangels gegenteiliger Gesichtspunkte mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, dass dies auch bei einer diesen Berichtsgegenstand betreffenden Glosse oder einer satirisch glossierenden Aufarbeitung gilt (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O., S. 24).
Davon ausgehend durfte - wie ausgeführt - der Artikel auch mit den Antragsteller zeigenden Bildnissen illustriert werden, so dass die Veröffentlichung eines Bildnisses des Antragstellers in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres, also unabhängig von den Einzelheiten der Fotografie, rechtswidrig ist.
Der Umstand, dass das veröffentlichte Bildnis nicht in ausschließlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Berichtes oder hier angesichts der Einstufung der Ehefrau des Antragstellers als absoluter Person der Zeitgeschichte jedenfalls mit der Begleitsituation steht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei dem veröffentlichten Foto handelt es sich nämlich, wie sich bei dessen Betrachtung ohne weiteres ergibt, um ein kontextneutrales Bildnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Durch die Veröffentlichung eines solches kontextneutralen Bildnisses wird indes regelhaft keine, ggf. Unterlassungsansprüche auslösende, stärkere Persönlichkeitsrechts- oder Bildnisrechtsverletzung bewirkt als durch ein den Begleitkontext wiedergebendes Foto (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O., S.19).
Dieser Erwägung folgend führt auch der Gesichtspunkt, dass sich das beanstandete Foto nicht - wie etwa ein Passbild - auf den Kopf des Antragstellers konzentriert, sondern jedenfalls den gesamten Körperoberteil zeigt, nicht zur Zubilligung von Unterlassungsansprüchen (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O., S. 19).
Endlich ergibt sich eine andere Entscheidung auch nicht mit Rücksicht auf die Regelung in § 23 Abs. 2 KUG. Zwar kann bereits eine konkrete Abbildung als solche einen eigenständigen Verletzungseffekt haben, etwa weil der Betreffende in einer besonders unglücklichen Situation oder besonders unvorteilhaft dargestellt wird oder es sich um ein Bildnis aus der Intimsphäre handelt. Dass derartige Ausnahmevoraussetzungen vorliegen, vermag der Senat dem Bildnis nicht zu entnehmen. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, durch das Bildnis werde er besonders beeinträchtigt, weil er mit undefinierbarem Blick vor dunklem Hintergrund im Rahmen einer Fotomontage mit Mario Adorf gezeigt werde, kann der Senat nicht nachvollziehen. Das Bildnis ist für den durchschnittlichen Betrachter nicht ungünstig oder sonst irgendwie negativ, wobei niemand einen Anspruch darauf hat, dass von ihm nur Bildnisse veröffentlicht werden, die seinen eigenen "Optimalvorstellungen" entsprechen. Das "Gesamtfoto" ist ohne weiteres als Fotomontage zu erkennen, Aufmachung, dunkler Hintergrund und die Fotonebenschrift "dunkle Helden" beziehen sich erkennbar auf den glossierenden Inhalt des Artikels.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf die mit der Verkündung des Urteils eintretende Rechtskraft der Entscheidung nicht.
Krause
Kleffel
Tietz
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