MONEY ./. MONEY SPECIALIST (eigene Rechte am Titel „MONEY” für den Focus Magazin-Verlag)

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 06. 2003


Aktenzeichen

17HK O 835/03


Tenor


Endurteil:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes. bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "MONEY SPECIALIST" als Titel einer Zeitschrift zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR.

    Der Beklagten wird nachgelassen,

    die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft einer als Zollinlandsbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse abzuwenden.


Waitzinger
Vors. Richterin
am Landgericht

Rechtsgebiete

Markenrecht