Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zum Urteil vom 09.04.02 B 4 RA 36/01 R

Gericht

BSG


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

09. 04. 2002


Aktenzeichen

B 4 RA 36/01 R


Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des SG wurde zurückgewiesen. Der Kläger hatte bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1.8.19991 keine Versorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs 1 dieses Gesetzes. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er entweder am 30.6.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder wenn er - im Wege bundesrechtskonformer Auslegung der abstrakt-generellen und eine gebundene Verwaltung bestimmenden, seit dem 3.10.1990 weiter anzuwendenden Regeln der Versorgungssysteme - auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, weil der Kläger weder einbezogen worden war noch einen Anspruch auf Versorgungszusage hatte. Im Juni 1990 gehörte er dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB nicht an; er war Ingenieurpädagoge und damit in der DDR nicht berechtigt, den Titel des Ingenieurs (oder Konstrukteurs, Architekten oder - staatlich geprüften - Technikers) zu führen. Für den Anspruch auf Versorgungszusage nach den Regeln des Bundesrechts kommt es darauf an, dass der Betreffende die erforderliche berufliche Qualifikation erworben hatte, im Wesentlichen entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt war und die Beschäftigung für einen "Arbeitgeber" verrichtet hatte, welcher zu dem Kreis der einbezogenen Beschäftigungsstellen gehörte.

SG Dresden - S 14 RA 183/00 -
Sächsisches LSG - L 4 RA 34/01 - - B 4 RA 36/01 R -

Rechtsgebiete

Sozialrecht