Verhältnis von Wohngeld und BAföG-Leistungen

Gericht

BVerfG


Art der Entscheidung

Beschluss über Vorlage


Datum

14. 10. 1997


Aktenzeichen

1 BvL 5-89


Leitsatz des Gerichts

Zur Frage, ob berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden dürfen (§ 41 III 1 WoGG).

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, Studierende auch dann vom Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes (WoGG) auszunehmen, wenn sie das Studium berufsbegleitend als weitere Ausbildung betreiben, für die sie dem Grunde nach Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beanspruchen können, ihre Lebenssituation aber von der Berufsausübung geprägt ist.

Die 1951 geborene Kl. verfügt über eine im Jahre 1972 abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester und eine im Jahre 1980 beendete sozialpsychiatrische Zusatzausbildung. Anschließend war sie als Krankenschwester halbtags beschäftigt und hatte ein monatliches Einkommen von 1050,45 DM. Am 1. 10. 1987 begann sie an der Universität H. ein Studium in der Fachrichtung Lehramt an Sonderschulen. Das Studium betrieb sie berufsbegleitend unter Beibehaltung ihrer Halbtagsstelle. Die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragte sie nicht. Am 6. 7. 1987 stellte die Kl. bei der Bekl. einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld für eine von ihr bewohnte Wohnung in H. Die Kaltmiete betrug 333 DM. Die Bekl. lehnte den Wohngeldantrag unter Hinweis darauf ab, daß der Kl. dem Grunde nach Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständen und das Wohngeldgesetz infolgedessen – nach § 41 III 1 WoGG i. d. F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes (6. WoGGÄndG) – nicht anzuwenden sei. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half die Bekl. teilweise ab und gewährte der Kl. Wohngeld in Höhe von monatlich 40 DM bis einschließlich September 1987, weil das Studium erst im Oktober 1987 begonnen habe. Der darüber hinausgehende Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Studium der Kl. sei nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig. In diesem Fall schließe § 41 III 1 WoGG den Bezug von Wohngeld aus. Das verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG). Gegen die ablehnenden Bescheide richtet sich die Klage. Das VG hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 41 III 1 WoGG i. d. F. des Sechsten Wohngeldänderungsgesetzes vom 11. 7. 1985 (BGBl I, 1318) mit Art. 3 I GG vereinbar ist, soweit durch diese Regelung insbesondere auch Arbeitnehmer mit berufsqualifizierendem Abschluß, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und berufsbegleitend eine förderungsfähige Ausbildung i. S. des § 17 II BAföG betreiben, vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind.

Das BVerfG entschied, daß § 41 III 1 WoGG i. d. F. des Art. 1 Nr. 10 des 6. WoGGÄndG nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

B. Die Vorlage ist zulässig. Das VG hat sich hinreichend mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 41 III 1 WoGG auseinandergesetzt. Mit der Auffassung des BVerwG, daß dem Auszubildenden eine Wahlmöglichkeit zwischen den für die Unterkunft gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und denjenigen nach dem Wohngeldgesetz eröffnet sei, hat sich das VG befaßt. Es hat vertretbar begründet, daß es eine solche Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm im Hinblick auf Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte für nicht zulässig halte. Diese Beurteilung ist vom BVerfG hinzunehmen (vgl. BVerfGE 7, 171 [175] = NJW 1958, 98 L; st. Rspr.).

C. § 41 III 1 WoGG i. d. F. des 6. WoGGÄndG war in dem zur Prüfung gestellten Umfang bei verfassungskonformer Auslegung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG vereinbar.

I. 1. Art. 3 I GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 [36] = NJW 1992, 2213; BVerfGE 92, 53 [68 f.] = NZA 1995, 752 = NZS 1995, 312 = NJW 1995, 2279 L; BVerfGE 95, 143 [154 f.] = DtZ 1997, 86; st. Rspr.).

2. a) § 41 III 1 WoGG in der zur Prüfung gestellten Fassung schloß Studenten, denen dem Grunde nach Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustanden, vom Wohngeldbezug aus. Die Bedenken, die das vorlegende Gericht gegen diesen Ausschluß allgemein geltend gemacht hat, greifen – wie das BVerfG mit Beschluß vom heutigen Tage (NJW 1998, 973) entschieden hat – nicht durch. Einer gesonderten verfassungsrechtlichen Prüfung bedarf die Norm allerdings, soweit sie in der Auslegung durch das VG auch solche Studierende vom Wohngeldbezug ausnimmt, die berufsbegleitend eine weitere Ausbildung betreiben, für die sie dem Grunde nach Ausbildungsförderungsleistungen beanspruchen können, deren Lebenssituation aber von der Berufsausübung geprägt ist.

b) Der Ausschluß vom Wohngeld unter Verweisung auf das System der Ausbildungsförderung benachteiligt die Gruppe der Personen, zu der die Kl. des Ausgangsverfahrens gehört, gegenüber erwerbstätigen Wohngeldberechtigten, die nicht berufsbegleitend studieren. Zu einer Benachteiligung führt zum einen, daß die Bedürftigkeitsprüfung nach Ausbildungsförderungsrecht strenger ist als im Wohngeldrecht mit der Folge, daß der hier in Frage stehende Personenkreis insbesondere wegen seiner Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit regelmäßig keine oder allenfalls stark verminderte Unterkunftsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, während bei vergleichbarer Situation Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erbracht werden. Das Ausbildungsförderungsrecht läßt vor allem weniger Abzüge und Freibeträge vom Einkommen zu (§§ 21, 23 BAföG) als das Wohngeldrecht (vgl. §§ 12 ff. WoGG). Zum anderen sind Personen wie die Kl. des Ausgangsverfahrens benachteiligt worden, solange Unterkunftsleistungen als Bestandteil der Ausbildungsförderung ausschließlich darlehensweise erbracht worden sind (vgl. § 17 II BAföG a. F.), während Wohngeld nach § 1 WoGG als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt wird (vgl. näher BVerfG, NJW 1998, 973).

c) Die festgestellte Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Es besteht kein hinreichender Grund, Erwerbstätige unterschiedlich zu behandeln je nach dem, ob sie studieren oder nicht. Eine solche Differenzierung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Studierenden gleichbehandelt werden sollen. Die berufsbegleitend studierenden Erwerbstätigen nehmen im Verhältnis zu anderen Studierenden eine Sonderstellung ein. Ihre Lebenssituation ist durch die Berufsausübung geprägt.

aa) Der Unterkunftsbedarf dieses Personenkreises ist nicht – anders als typischerweise sonst bei Studenten – durch die begrenzte Dauer der Ausbildung geprägt und aus diesem Grund „vorübergehend“. Mag bei anderen Studenten noch eine gewisse Vorläufigkeit der Ausbildungssituation mit den durch die finanzielle Abhängigkeit bedingten starken wirtschaftlichen Bindungen an das Elternhaus gegeben sein, so fehlt sie bei Personen in der Lage der Kl. Diese Personen haben sich regelmäßig aus der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit den Eltern gelöst. Sie sind bereits durch ihre erste Ausbildung für einen Beruf qualifiziert, üben einen Beruf aus und stehen damit dem Berufsleben näher als andere Studenten. Abbruch, Unterbrechung oder Verzögerung der weiteren Ausbildung führen regelmäßig nicht mehr zu einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt. Personen, die nach abgeschlossener Berufsausbildung einen Beruf ausüben und berufsbegleitend studieren, befinden sich außerdem bereits am Ort ihrer Berufsausübung und betreiben von diesem aus ihr Studium.

Bei den genannten Personen ist der Unterkunftsbedarf auch nicht mehr „gemindert“. Denn sie müssen sich regel-mäßig nicht deshalb mit einfachem und kostengünstigem Wohnraum begnügen, weil sie auf finanzielle Unterstützung durch die Eltern oder auf den Staat im Rahmen seiner Ausbildungsförderung angewiesen wären. Sie bestreiten ihren allgemeinen Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenem Einkommen. Das gilt auch dann, wenn ein Student, der berufsbegleitend studiert, seinen Beruf – wie im Ausgangsverfahren – nur noch halbtags ausübt und wegen des daraus bezogenen geminderten Einkommens wohngeldrechtlich bedürftig ist oder wird. Beschränkt sich ein solcher Auszubildender auf eine Teilzeitbeschäftigung, so will er der (zeitlichen) Inanspruchnahme durch das Studium Rechnung tragen und sich nicht etwa wieder mit einem „geminderten“ Unterkunftsstandard begnügen.

bb) Die Verweisung des genannten Personenkreises auf das System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit seiner nur darlehensweisen Gewährung von Unterkunftsleistungen (§ 17 II BAföG a. F.) läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß er mit dem Abschluß der staatlich geförderten Ausbildung seine Berufs- und Erwerbschancen deutlich verbessere und daher auch mit den Kosten seiner Ausbildung und der Unterkunft belastet werden könne. Zwar stellt diese Erwägung bei anderen Studierenden einen zureichenden Grund für die Belastung mit den Nachteilen dar, die sich aus einer darlehensweisen Förderung ergeben (vgl. BVerfG, NJW 1998, 973). Die Prognose verbesserter Erwerbschancen ist jedoch für Personen wie die Kl. des Ausgangsverfahrens kein Grund von solcher Art und solchem Gewicht, daß er eine Verweisung auf die auch für Unterkunftsleistungen geltenden Darlehensregelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes trüge. Das Ausbildungsförderungsrecht läßt die Förderung einer weiteren Ausbildung (vgl. § 2 V 1 BAföG) im maßgeblichen Zeitraum nicht nur dann zu, wenn sie die Erstausbildung vertieft, weiterführt oder ergänzt (vgl. § 7 II 1 Nr. 1 BAföG) oder durch die Erstausbildung erst ermöglicht worden ist (vgl. § 7 II 1 Nrn. 2, 3 BAföG). Es eröffnet die Möglichkeit einer Förderung – unter bestimmten Voraussetzungen – vielmehr auch dann, wenn die weitere Ausbildung mit der Erstausbildung in keinem Zusammenhang steht und sich als echte selbständige Zweitausbildung erweist (vgl. § 7 II 1 Nr. 4 BAföG). Studierende, die ihre Berufstätigkeit beibehalten, verlassen sich nach wie vor auf ihren bisherigen Beruf und werden diesen in aller Regel erst nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile aufgeben.

cc) Der Regelung des § 41 III 1 WoGG bedurfte es nicht, um bei dem genannten Personenkreis einen Doppelbezug öffentlicher Leistungen für denselben Zweck – die Unterkunft – zu verhindern (vgl. hierzu die Amtl. Begr. der Gesetzentwürfe der Fraktionen der SPD und der FDP, BT-Dr 8–3702, S. 84, sowie der BReg., BT-Dr 8–3903, S. 84; ferner die Amtl. Begr. des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU–CSU und der FDP, BT-Dr 9–2074, S. 87). Zwar sind Vorschriften, die in konkreten Fällen die Kumulierung von Sozialleistungen für denselben Zweck verhindern sollen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 I GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 31, 185 [193 f.] = NJW 1971, 1691; BVerfGE 53, 313 [331] = NJW 1980, 1738). Die zur Prüfung gestellte Norm unterscheidet sich jedoch von bloßen (Ruhens-)Vorschriften, die Doppelleistungen für denselben Zweck verhindern sollen. Sie geht dadurch über dieses Regelungsziel hinaus, daß sie Personen wie die Kl. des Ausgangsverfahrens ganz aus dem Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes herausnimmt und sie dem System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuordnet, das ihnen keine oder nur geringfügige Leistungen zur Finanzierung der Unterkunftskosten gewährt. Unter diesen Umständen stellt die Verhinderung von Doppelleistungen allein keinen den Anforderungen des Art. 3 I GG entsprechenden hinreichenden Grund für die getroffene Regelung dar.

Die Ungleichbehandlung des genannten Personenkreises mit Wohngeldberechtigten ist schließlich nicht unter dem besonderen Gesichtspunkt der Typisierung gerechtfertigt. Indem § 41 III 1 WoGG Studierende in der besonderen Situation der Kl. vom Wohngeldbezug ausschließt, trifft er keineswegs nur eine Regelung für eine unbedeutende Zahl von Einzelfällen, deren Benachteiligung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hingenommen werden könnte, sondern für eine – wenn auch zahlenmäßig begrenzte – Gruppe typischer Fälle.

II. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 41 III 1 WoGG i. d. F. des Sechsten Wohngeldänderungsgesetzes läßt sich jedoch so auslegen, daß sie nicht gegen Art. 3 I GG verstieß. Das Wohngeldgesetz ist nach dieser Bestimmung nicht auf Haushalte anwendbar, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen. Das erlaubt ein Verständnis, nach dem Wohngeld zu gewähren war, wenn es zumindest an einer Voraussetzung für das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz fehlte. An einer solchen Voraussetzung könnte es nach der Rechtsprechung des BVerwG mangeln, wenn ein Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht gestellt worden war (vgl. Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 2). Bei dieser Auslegung der Vorschrift ist jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Personenkreis, zu dem die Kl. des Ausgangsverfahrens gehört, der Gleichheitssatz des Art. 3 I GG nicht verletzt. Die Betroffenen haben es in der Hand, die Ungleichbehandlung durch Unterlassen der Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abzuwenden. Wird § 41 III 1 WoGG im dargestellten Sinne ausgelegt und angewandt, so findet ein Ausschluß dieser Personengruppe vom Wohngeldbezug nicht statt. Eine solche Auslegung, durch die eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vermieden wird, ist allerdings für die Folgezeit ausgeschlossen. Denn der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 III 1 WoGG mit Wirkung vom 1. 8. 1992 dahin ergänzt, daß das bloße Fehlen eines Antrags auf Ausbildungsförderung nicht zur Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes führt (Art. 2 Nr. 3, Art. 4 S. 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes vom 23. 7. 1992, BGBl I, 1380). Das läßt jedoch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der früheren Gesetzesfassung unberührt.

Vorinstanzen

VG Hannover

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

GG Art. 3 I; WoGG § 41 III 1