Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 45 JGG)

Gericht

Staatsanwaltschaft Stuttgart


Art der Entscheidung

Einstellungsverfügung


Datum

08. 05. 2003


Aktenzeichen

55 Js 91222/02


Entscheidungsgründe


Gründe:

Am 29.08.2002 erstattete die Firma Bunte Entertainment Verlag GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Professor Dr. Schweizer, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Anstiftung zum sexuellen Mißbrauch von Kindern.

Am 27.08.2002 nahm eine zunächst unbekannte Person am Internet-Chat teil und forderte darin die übrigen Teilnehmer auf obszöne Weise zur Vornahme von sexuellen Handlungen an Kindern auf.

Die Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft München I zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Stuttgart abgegeben. Als Täterin wurde die Beschuldigte N... M... ermittelt. Aufgrund der Strafanzeige wurde die Wohnung der Beschuldigten in E... durchsucht und ihr PC einer umfangreichen Auswertung unterzogen.

In ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 15.01.2003 räumte die Beschuldigte die Vorwürfe umfassend ein. Die Auswertung ihres PCs erbrachte keinerlei Hinweise auf weitere Sexualstraftaten im Zusammenhang mit dem Internet.

Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben ergeben, daß die Beschuldigte M... seit einigen Jahren ernsthaft psychisch erkrankt ist und sich deshalb in der Zeit von September 2001 bis Oktober 2002 in regelmäßiger tiefenpsychologischer Psychotherapie befand. In einer Stellungnahme vom 11.02.2003 fÜhrte die behandelnde Therapeutin aus, daß die Beschuldigte nunmehr eine stationäre Therapie in einer Klinik in Stuttgart auf ihren Rat hin antritt.

In ihrer Beschuldigtenvernehmung schildert N... M... ausführlich ihren Werdegang und die Hintergründe für die Tatbegehung. Gegenüber der Kriminalpolizei zeigte sie sich einsichtig und gab an, daß sie sich für diese Verhaltensweise sehr schämt und derartige Taten in Zukunft unterlassen wird.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart geht davon aus, daß die Durchführung des Ermittlungsverfahrens ausreichend erzieherisch auf die Beschuldigte eingewirkt hat und derartige Straftaten von ihr nicht mehr zu erwarten sind.

Das Ermittlungsverfahren wird daher nach Durchführung einer staatsanwaltschaftlichen Ermahnung gemäß §§ 45 Abs. II JGG beendet. Diese Verfügung wird unter Bezeichnung der Tatzeit sowie der Strafvorschriften im Erziehungsregister beim Bundeszentralregister vermerkt, so daß für den theoretischen Fall einer Tatwiderholung die in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden können.


Ehrhardt
Staatsanwalt

Rechtsgebiete

Strafrecht