Einstweilige Verfügung zugunsten freundin: Coupon zu Preisnachlass für Einkauf bei Kaufhauskette

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

14. 05. 2003


Aktenzeichen

Az: 33 O 8960/03


Tenor


Einstweilige Verfügung

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
    - eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
    - einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
    zu vollziehen am Geschäftsführer,
    für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO

    verboten,

    der Zeitschrift "GLAMOUR" einen Coupon beizufügen, bei dessen Vorlage der Käufer bei der Kaufhauskette "Ludwig Beck" einen 20 %igen Preisnachlaß auf bestimmte Produkte erhält, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.


Dr. Lieber
Vors. Richter am LG

Lehner
Richter am LG

Dr. Godulla
Richterin am LG

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht