Verfall von Resturlaubsansprüchen bei Mutter- oder Schwangerschaft

Gericht

VGH Mannheim


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

21. 10. 1993


Aktenzeichen

4 S 1619/93


Leitsatz des Gerichts

Gem. § 7 II 1 EUrlV verfallen Resturlaubsansprüche auch dann, wenn schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Umstände - dabei insbesondere das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot - dazu führen, daß der Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten werden konnte. Dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. - Postoberinspektorin - stand aus dem Urlaubsjahr 1990/91 ein Resturlaub von 16 Arbeitstagen zu, der in das folgende Urlaubsjahr übertragen wurde. Der Resturlaub war zur Vermeidung eines Verfalls spätestens am 30. 9. 1991 anzutreten. Die Kl. war ab 18. 1. 1991 krank geschrieben. Sie machte im Januar 1991 Mitteilung über eine Schwangerschaft. In einer ärztlichen Bescheinigung wurde als mutmaßlicher Tag der Entbindung der 31. 7. 1991 angegeben. Das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot vor der Entbindung begann am 19. 6. 1991. Am 8. 8. 1991 gebar die Kl. einen Sohn. Das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung endete mit Ablauf des 3. 10. 1991. Mit Schreiben vom 17. 9. 1991 beantragte die Kl. u.a., ihre Mutterschutzfrist um vier Tage zu verkürzen, damit sie am 30. 9. 1991 den Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1990/91 antreten könne. Ein Hinderungsgrund nach dem Mutterschtzrecht dürfte wohl nicht vorliegen, da während der Zeit eines Urlaubs ohnehin keine Arbeitsleistung erbracht würde. Mit Bescheid vom 21. 10. 1991 eröffnete die Oberinspektorin der Kl., dem Bekl. auf Verkürzung des Mutterschutzfrist könne nicht entsprochen werden; denn nach § 3 I MuSchV sei eine Beamtin in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Der Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1990/91 könne nicht gewährt werden. Er sei nach § 7 II 1 EUrlV verfallen. Zugleich wurde der Kl. für die Zeit vom 4. bis 28. 10. 1991 Urlaub aus dem Urlaubsjahr 1991/92 gewährt.

Nach erfolglosem Verfahren hat die Kl. Klage erhoben und beantragt, die Bekl. zu verpflichten, ihr 16 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 1990/91 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nachzugewähren. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Kl. hat keinen Anspruch darauf, daß ihr der fragliche Resturlaub von 16 Arbeitstagen erteilt wird. Sie kann auch keine Neubescheidung hinsichtlich dieses Begehrens verlangen. Die ablehnenden Entscheidungen der Oberpostdirektorin sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 V VwGO).

Nach § 7 I 2 Halbs. 2 EUrlV (Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst, hier maßgeblich i.d.F. der Bekanntmachung v. 15. 5. 1991, BGBl I, 1118) kann Urlaub in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden, soweit er wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten werden kann. Nach § 7 II 1 EUrlV verfällt Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten worden ist. Der Kl. stand aus dem Urlaubsjahr 1990/91 (1. 4. 1990 bis 31. 3. 1991) ein Resturlaub von 16 Arbeitstagen zu, der in das folgende Urlaubsjahr übertragen wurde. Da der Resturlaub nicht bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres 1991/92 - also nicht spätestens am 30. 9. 1991 - angetreten wurde, verfiel er gem. § 7 II 1 EUrlV mit Ablauf des 30. 9. 1991. Der streitbefangene Urlaubsanspruch erlosch demnach. Das Klagebegehren scheitert deshalb.

Bei der Verfallklausel des § 7 II 1 EUrlV handelt es sich um eine Ausschlußbestimmung. Eine Ausnahme von der Ausschlußwirkung ist in der Regelung nicht vorgesehen. Nach der Vorschrift verfallen Resturlaubsansprüche mit Ablauf der ersten sechs Monate des folgenden Urlaubsjahres daher schlechthin, nämlich ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten wurde. Die Verfallklausel greift insbesondere auch ein, wenn der Beamte durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Gründe an einem Urlaubsantritt gehindert war. Dies hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung betont (etwa BVerwG, Buchholz 232 § 89 Nr. 9; Buchholz 232.3 § 5 Nr. 1).

§ 7 II 1 EUrlV steht im Zusammenhang mit Sinn und Zweck der Urlaubsregelung insgesamt. Die Gewährung von Erholungsurlaub ist prinzipiell zeitgebunden, was die Verwendung des Wortes "alljährlich" in § 89 I 1 BBG zum Ausdruck bringt. Dem Beamten soll jeweils in einem bestimmten Zeitabschnitt, grundsätzlich innerhalb eines Jahres, während eines bestimmten Teils dieser Zeit Gelegenheit zur Erholung, d.h. zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft, gegeben werden. Deshalb ist der Urlaubsanspruch fest an das Urlaubsjahr mit zeitlich genau begrenzter Übertragungsmöglichkeit gebunden. Dabei dient der Erholungsurlaub nicht allein den Belangen des Beamten. Mit dem Zweck, die Arbeitskraft aufzufrischen und zu erhalten, wird - neben dem durch den Urlaub zu schaffenden Freiraum für den Beamten - auch dienstlichen Interessen Rechnung getragen. Dienstliche Interessen bestimmen zudem noch in anderen Beziehungen das Urlaubsrecht. Zu erwähnen sind zum Beispiel § 2 I EUrlV, wonach beantragter Urlaub im Rahmen der folgenden Vorschriften zu erteilen ist, sofern die ordungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist, und § 8 I 1 EUrlV, wonach Erholungsurlaub ausnahmsweise widerrufen werden kann, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Um den Dienstbetrieb zu sichern, hat der Verordnungsgeber die Verfallklausel des § 7 II 1 EUrlV festgelegt, ohne Ausnahmetatbestände zu bilden. Die Verfallklausel erweist sich von daher nicht - oder jedenfalls nicht hauptsächlich - als ein Mittel gegen ein "Horten" von Urlaub. Vielmehr soll allgemein der Urlaub im dienstlichen Interesse überschaubar bleiben. Der Dienstherr braucht einen Überblick über die dienstliche Verfügbarkeit seiner Beamten, was zumal für Massenverwaltungen wie die Bundespost gilt, in denen ein besonderes Bedürfnis an einer berechenbaren Personalwirtschaftslage vorhanden ist.

Das Vorbringen der Kl., sie habe infolge Schwangerschaft und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit ihren Urlaub aus dem Urlaubsjahr 1990/91 seinerzeit nicht voll in Anspruch nehmen können, ändert an dem Verfall des Resturlaubs mit Ablauf des 30. 9. 1991 nichts. Der Resturlaub verfiel nach dem Gesagten gem. § 7 II 1 EUrlV unabhängig hiervon.

Ebenso verhält es sich insofern, als die Kl. in der Zeit nach der Entbindung (8. 8. 1991) wegen des bis 30. 10. 1991 dauernden mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots den Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1990/91 nicht antreten konnte. Nach § 3 I MuSchV (Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, i.d.F. der Bekanntmachung v. 11. 1. 1991, BGBl I, 125) ist eine Beamtin in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Die Vorschrift bestimmt ein generelles und absolutes Beschäftigungsverbot; das Verbot hat für den Dienstherrn und die Beamtin zwingenden Charakter, d.h. eine Einwilligung der Beamtin in ihre Beschäftigung ist wirkungslos und kann den Dienstherrn nicht von der Einhaltung des Verbots befreien (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 6 I MuSchG Gröninger/Thonas, MuSchG, § 6 Rdnr. 9 m.w. Nachw.). Die Oberpostdirektorin hatte daher rechtlich keine Möglichkeit, die Schutzfrist - wie von der Kl. mit Schreiben vom 17. 9. 1991 beantragt - um vier Tage zu verkürzen, damit die Kl. am 30. 9. 1991 (Montag) den fraglichen Resturlaub antreten könne. Auch wäre eine Erteilung von Erholungsurlaub, soweit eine unter die Schutzfrist fallende Zeit von vier Tagen (30. 9. bis 3. 10. 1991) betroffen ist, ins Leere gelaufen. Denn die Erteilung von Urlaub bedeutet Freistellung vom Dienst. Die Kl. war jedoch bereits kraft der Regelung in § 3 I MuSchV bis 3. 10. 1991 vom Dienst freigestellt. Daß die Kl. dergestalt gehindert war, den fraglichen Resturlaub noch vor Ablauf des 30. 9. 1991 anzutreten, ist in bezug auf § 7 II 1 EUrlV unerheblich. Der Resturlaub verfiel gemäß der Klausel ungeachtet dessen.

Erst recht hat der Vortrag der Kl., die Niederkunft habe sich verzögert, keinen Belang. Die Kl. hat geäußert, das Beschäftigungsverbot nach § 3 I MuSchV hätte bereits mit Ablauf des 26. 9. 1991 geendet, wenn sie wie vorausberechnet am 31. 7. 1991 entbunden hätte; sie hätte dann den fraglichen Resturlaub noch vor Ablauf des 30. 9. 1991 antreten können. Ein solcher fiktiver Gang der Dinge spielt hinsichtlich § 7 II 1 EUrlV keine Rolle.

Die aufgezeigte Rechtslage, wonach der streitbefangene Urlaubsanspruch gemäß der Verfallklausel des § 7 II 1 EUrlV mit Ablauf des 30. 9. 1991 erlosch, stimmt mit höherrangigem Recht überein. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht zu erkennen. Der Senat hebt das in Anbetracht der von der Kl. vorgebrachten Einwendungen hervor.

Die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 V GG zählende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 79 I BBG) wird nicht dadurch verletzt, daß der Verordnungsgeber die Verfallklausel des § 7 II 1 EUrlV ohne Ausnahmetatbestände festgelegt hat. Es bildet kein Gebot der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust zu bewahren. Auf dem Gebiet der Urlaubsregelung ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch § 89 I 1 BBG und die aufgrund der Ermächtigung des § 89 I 2 BBG erlassene Rechtsverordnung (EUrlV) konkretisiert, wobei die getroffenen Vorschriften die Ansprüche der Beamten speziell und abschließend regeln. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz der Fürsorgepflicht kommt daher allenfalls in Betracht, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Solches scheidet hier aus. Es verstößt nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht, daß § 7 II 1 EUrlV Resturlaubsansprüche ohne Rücksicht auf die Gründe verfallen, aus denen der Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten wurde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Buchholz 232 § 89 Nr. 9).

Gem. § 7 II 1 EUrlV verfallen Resturlaubsansprüche auch dann, wenn schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Umstände dazu führten, daß der Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten werden konnte. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht verbindet sich damit nicht. Insbesondere verletzt die Verfallklausel nicht im Hinblick darauf das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts nach Art. 3 II und III GG. Die - durch dienstliche Belange gerechtfertigte - Verfallklausel bezieht sich nicht spezifisch gerade auf Beamtinnen. Sie ist geschlechtsneutral formuliert und betrifft auch in der Sache männliche und weibliche Beamte gleichermaßen. Mögliche Ursachen eines nicht rechtzeitigen Urlaubsantritts ergeben sich in der Regel, von Fall zu Fall jeweils unterschiedlich, aus Besonderheiten der individuellen Lage. Männliche und weibliche Beamte sind von daher in gleicher Weise dem Risiko eines Verfalls von Resturlaub ausgesetzt. Es gibt keine Grundlage für die Annahme, die Verfallklausel treffe i.S. einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erheblich mehr weibliche als männliche Beamte nachteilig. Angesichts der Vielfalt möglicher Ursachen eines nicht rechtzeitigen Urlaubsantritts kann derartiges nicht insofern gesagt werden, als sich schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Ursachen bei weiblichen Beamten einstellen.

Eine andere Beurteilung ist nicht wegen des Beschäftigungsverbots nach § 3 I MuSchV angezeigt. Die Rüge der Kl., die zum Schutz der Frau bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erlassenen Bestimmungen dürften nicht zu einem Verlust von Resturlaubsansprüchen führen, greift nicht durch. Die Rüge betrifft im Kern der Sache die Ausgestaltung des durch Art. 6 IV GG gebotenen Mutterschutzes. Art. 6 IV GG gewährt der Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Mit diesem Grundrecht wird dem Gesetzgeber (und gegebenenfalls dem Verordnungsgeber) zugleich ein Auftrag erteilt, der - innerhalb eines weiten Gestaltungsspielraums - durch Erlaß der Vorschriften zum Mutterschutz erfüllt wird. Dabei verpflichtet das Verfassungsgebot - aus dem allein der Mutter keine konkreten Ansprüche auf bestimmte Leistungen erwachsen - nicht dazu, mittelbaren Auswirkungen einer die Mutter schützenden Regelung entgegenzuwirken, die nicht nur unbeabsichtigt, sondern ihrer Art und ihrem Eintritt nach zumindest höchst ungewiß sind. Von Verfassungs wegen muß nicht jeder, insbesondere nicht jeder die Frau unbeabsichtigt treffende Nachteil ausgeglichen werden, was um so mehr dann gilt, wenn - wie hier - eine mittelbare negative Folge einer ausschließlich begünstigenden Regelung in Frage steht (vgl. dazu jüngst - in bezug auf den durch § 125b BRRG geschaffenen Ausgleich - BVerwG 91, 130 = NVwZ 1993, 696).

Der Verordnungsgeber hat in § 3 II ErzUrlV (Verordnung über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 17. 12. 1985, BGBl I, 2322) bestimmt, daß dem Beamten, der den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollständig erhalten hat, der Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren ist. Eine entsprechende - einen Verfall von Resturlaub ausschließende - Sonderregelung hat der Verordnungsgeber hinsichtlich des Beschäftigungsverbots nach § 3 I MuSchV nicht geschaffen. Er war dazu auch nicht etwa gehalten. Der auf Antrag als Urlaub ohne Dienstbezüge - weiblichen und männlichen Beamten - zu gewährende Erziehungsurlaub und die Schutzfrist zugunsten der Mutter kraft des unabdingbaren, die Besoldung unberührt lassenden Beschäftigungsverbots sind, zumal auch was die Dauer anlangt, wesensverschieden.

Nach dem Gesagten liegt insbesondere auch kein Verstoß gegen die von der Kl. angeführte Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. 2. 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die "Arbeitsbedingungen" vor, nach welcher keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgen darf (vgl. auch zur fehlenden Tragweite der Gleichbehandlungsrichtlinie bei Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nach Schwangerschaft EuGH, NJW 1991, 629). Übrigens heißt es in Art. 2 III der Gleichbehandlungsrichtlinie eigens, daß diese nicht nationalen Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegensteht.

Der im Berufungsverfahren hilfsweise gestellte Klageantrag, mit dem die Kl. unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht Schadensersatz wegen Nichtgewährung des fraglichen Resturlaubs erstrebt, ist nicht zulässig.

Das Hilfsbegehren bedeutet eine Klageänderung durch Einführung eines zusätzlichen Streitgegenstands. Denn ein Anspruch auf Erfüllung einer Pflicht, wie er Gegenstand des Hauptbegehrens der Kl. bildet, und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bedeuten verschiedene Streitgegenstände. Es kann auf sich beruhen, ob die Klageänderung gem. § 91 I und II VwGO zulässig ist.

Die Zulässigkeit einer Klage des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, insbesondere einer Leistungsklage auf Schadensersatz, setzt stets voraus, daß vor ihrer Erhebung ein, gemessen an dem Klagebegehren, gleichsinniger Antrag beim Dienstherrn gestellt wurde, daß demzufolge also zunächst - vor Klageerhebung - die zuständige Behörde des Dienstherrn über das Begehren zu entschieden hat. Bei diesem - von dem Gebot vorheriger Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) zu unterscheidenden - Erfordernis geht es nicht lediglich um eine während des Klageverfahrens nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern um eine zwingende, nicht nachholbare Klagevoraussetzung (st. Rspr.; vgl. etwaBVerwG, Buchholz 232 § 79 Nr. 66). Die Kl. unterbreitete vor der klageweisen Geltendmachung dem Dienstherrn kein Schadensersatzverlangen. Das Hilfsbegehren ist jedenfalls deshalb unzulässig.

Im übrigen ist das Hilfsbegehren auch nicht begründet. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtgewährung des fraglichen Resturlaubs. Es kann nach dem Dargelegten entgegen der Ansicht der Kl. keine Rede davon sein, die Bekl. habe sich leichtfertig über den Antrag der Kl. vom 17. 9. 1991 hinweggesetzt, die Schutzfrist um vier Tage zu verkürzen, damit die Kl. am 30. 9. 1991 den Resturlaub antreten könne. Seinerzeit stand im Blick auf das unabdingbare Beschäftigungsverbot bereits fest, daß der Resturlaub mit Ablauf des 30. 9. 1991 verfällt. Der Dienstherr war nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, der Kl. ab 30. 9. 1991 den Resturlaub zu erteilen. Daher kann eine solche Pflicht auch nicht - und schon gar nicht schuldhaft - verletzt sein. Wie ferner allgemein bemerkt sei, sieht das Beamtenrecht eine Geldabfindung für nicht gewährten oder nicht rechtzeitig genommenen Erholungsurlaub nicht vor (vgl. dazuBVerwG, Buchholz 232 § 89 Nr. 9; OVG Koblenz, NVwZ 1984, 52).

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht