Kein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung

Gericht

LG Hildesheim


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

14. 05. 2003


Aktenzeichen

11 O 20/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Eine Vertragsstrafe ist nur verwirkt, wenn der Gläubiger nachweist, dass der Schuldner entgegen der Unterlassungsverpflichtung erneut anrief oder solche Anrufe in einer von ihm zu verantwortenden Weise erfolgten.

  2. Für den Nachweis dieser Verantwortlichkeit genügt weder die Nennung von Namen angeblicher Anrufer noch der Verweis auf eine hinterlassene Rückrufnummer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Rückrufnummer dem Geschäftsbetrieb des Vertragsstrafeschuldners für die fragliche Zeit nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verwirkung einer Vertragsstrafe aus angeblich wettbewerbswidrigem Verhalten.

Die Klägerin ist mit dem außergerichtlichen Forderungseinzug befasst. Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochter des Burda Verlages und vertreibt u. a. Zeitschriften wie den Focus. Unter dem 17. November 1998 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit dem Inhalt es zu unterlassen, "Sie anzurufen, ohne daß Sie ausdrücklich oder konkludent ihr Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt haben oder wir aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachlichen Interesses von Ihnen vermuten konnten."

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die fünf nachfolgend geschilderten Anrufe zu verantworten, wodurch jeweils nach Ansicht der Klägerin die Vertragsstrafe verwirkt worden sei:

Am 21. Februar 2002 habe die Mitarbeiterin Wilke der Beklagte gegen 14:02 Uhr angerufen und sich mit Focusmagazin gemeldet und ein Abo für diese Zeitschrift angeboten. Dabei habe sie bestätigt, dass sie im Auftrag der "Burda Medien aus Offenburg" anriefe und angegeben über die Telefonnummer 0781-846991" erreichbar zu sein. Am 4.3.2002 habe gegen 13:09 Uhr eine Frau Andre für das Focusmagazin angerufen und ein Abo angeboten. Am 19.3.2002 habe wiederum eine Frau Andre bei der Klägerin angerufen und das Focusmagazin angerufen. Auch sie habe auf Rückfrage wegen einer Rückrufnummer die Nummer der "Burda Medien" angegeben "0781-846991". Am 28.3.2002 habe gegen 10:53 Uhr wiederum eine Frau Andre angerufen und erneut den Focus beworben. Am 2.7.2002 habe um 11:43 Uhr ein Herr Benneleis bei der Klägerin angerufen und sich mit Focusmagazin gemeldet. Auch dieser Anrufer habe ein Abo angeboten und erklärt, dass er aus einem Callcenter anrufe und deshalb selbst nicht zu erreichen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.567,15 € nebst 5 % Zinsen auf 5.113,43 € seit dem 9. März 2002 und aus 20.453,72 € seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet ihre Verantwortlichkeit für die angeblichen Anrufe. Sie habe die Tätigkeit der Anrufer nicht zu vertreten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass möglicher Weise "Trittbrettfahrer" ohne Wissen und Wollen der Beklagten tätig geworden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

Die Klägerin hat einen Sachverhalt, der einen Verstoß gegen die mit der Vertragsstrafe gesicherten zu unterlassenen Verhaltensweise darstellte, nicht hinreichend dargelegt, worauf die Klägerin bereits vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Auch der nachfolgend gehaltene schriftsätzliche Vortrag und die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin genügen nicht zur hinreichenden Darlegung eines Anspruches gegen die Beklagte.

Es mag sein, dass die von der Klägerin benannten Zeugen die behaupteten Anrufe bestätigten. Dies belegte indessen noch immer nicht, dass die Beklagte diese Anrufe entweder selbst durchgeführt hätte, oder dass diese Anrufe in von der Beklagten zu verantwortender Weise etwa seitens von ihr beauftragter Callcenter durchgeführt wurden. So fehlt schon der konkrete Vortrag dazu, dass die angebliche Anruferin Wilke zurzeit des Anrufes bei der Beklagten beschäftigt war. Frau Wilke soll sich darüber hinaus ausweislich der Klageschrift mit Focusmagazin gemeldet haben und laut Replik auf die Nachfrage bestätigt haben, dass sie im Auftrag "der Burda Medien" aus Offenburg anrufe. Soweit ist weder ersichtlich, noch dargelegt, dass "Burda Medien" und die Beklagte identisch sind oder dass aber "Burda Medien" im Auftrage der Beklagten handelte. Auch der zu den angeblichen Anrufen vom 4. März 2002 und 19. März 2002 gehaltene Vortrag lässt Rückschlüsse auf die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht zu. Denn auch Frau Andre soll sich für den Rückruf auf die "Burda Medien" berufen haben. Für den angeblichen Anruf vom 28. März 2002 ist eine Verbindung zur Beklagten oder eines etwa von ihr beauftragten Callcenters nicht dargelegt. Der angebliche Anruf vom 2.7.2002 soll laut Angaben des Anrufers aus einem Callcenter heraus erfolgt sein, ohne dass dargetan ist, um welches Callcenter es sich gehandelt hätte und dass die Beklagte dieses zu verantworten hätte.

Selbst wenn die angeblichen Anrufer als Rückrufnummer die Telefonnummer "0781-846991" angegeben hätten, lässt sich daraus ein Schluss auf die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht ziehen. Dies ergibt sich daraus, dass dem Vorbringen der Klägerin zufolge, die Beklagte als Rückrufnummer auf ihren Schreiben für den Aboservice die Nummer 01805-030550 angibt und als aktuelle Servicehotline jedenfalls für die damalige Zeit (17.1.2002) die Nummer 0781-6396991 angegeben wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.


Benda

Dr. Korte

Handelsrichter Wegener befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Leistung der Unterschrift gehindert.
Benda

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht