Einstweilige Verfügung zugunsten „Frau im Trend”

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

29. 04. 2003


Aktenzeichen

33 O 8056/03


Tenor


Einstweilige Verfügung

1. Den Antragsgegnern wird bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollziehen bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) an einem Vorstandsmitglied
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO

verboten,

wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, bei der Antragstellerin handele es sich um eine "Offenburger Kopieranstalt".

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gründe:

Die streitgegenständliche Äußerung überschreitet - auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen - die Grenze der (pointierten) freien Meinungsäußerung zur nicht mehr hinzunehmenden pauschalen Abwertung.


Dr. Lieber
Vors. Richter am LG

Lehner
Richter am LG

Dr. Godulla
Richterin am LG

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht