Zweites Urteil "Frau im Trend" gegen "Frau von Heute": Nachahmung von Zeitschriftentiteln
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
28. 05. 2003
Aktenzeichen
1HK O 8245/03
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entfällt nicht dadurch, dass der Antragsteller aufgrund desselben Sachverhalts einen Ordnungsmittelantrag (§ 890 ZPO) wegen Verstoßes gegen eine bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung stellt.
Die gleichzeitige Geltendmachung beider Rechtsbehelfe ist insbesondere dann zulässig, wenn dem Gläubiger nicht zumutbar ist, abzuwarten, ob die neue Verletzungsform als im Kern gleiche Verletzungshandlung unter das bisherige Verfügungsverbot fallend angesehen wird.
Dem durch sein Schriftbild und seine farbliche Gestaltung geprägten Titellogo der Zeitschrift „Frau im Trend“ kommt wettbewerbliche Eigenart zu.
Bei der Ermittlung der wettbewerblichen Eigenart eines Titellogos ist nicht auf dessen einzelne Gestaltungselemente, sondern auf seinen Gesamteindruck abzustellen.
Ein Titellogo ist geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen, wenn die mit ihm vertriebene Zeitschrift bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erlangt hat, dass sich die Gefahr einer Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden.
Der Vertrieb auf einem die wesentlichen Bundesländer umfassenden „Testmarkt“ ist für die Erlangung der erforderlichen Verkehrsbekanntheit ausreichend. Dies gilt vor allem bei wöchentlicher Erscheinungsweise der Zeitschrift. Eine unter dem Titellogo bereits zu einem früheren Zeitpunkt vertriebene Sonderpublikation kann zur Verkehrsbekanntheit beitragen.
In der Übernahme der wesentlichen Gestaltungselemente des Titellogos der Zeitschrift „Frau im Trend“ liegt eine vermeidbare Herkunftstäuschung i.S.d. § 1 UWG, die auch durch den unterschiedlichen Titel der Zeitschrift „Frau von Heute“ nicht ausgeschlossen wird.
Versucht ein Verlag, den Vertrieb einer Konkurrenzzeitschrift dadurch zu erschweren, dass er den Handel anweist, eine mit dem Original verwechslungsfähige und dieses im Preis unterbietende Zeitschrift unmittelbar neben dem Original zu platzieren, so liegt darüber hinaus eine nach § 1 UWG sittenwidrige „Behinderung“ vor.
Mit dem Einwand der „unclean hands“ kann der Verletzer nicht entgegnen, wenn das von ihm hierfür in Bezug genommene frühere Verhalten des Verletzten aufgrund der dort gegebenen Umstände wettbewerbskonform ist.
Endurteil:
Die einstweilige Verfügung vom 2.5.2003 wird bestätigt.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Antragstellerin gibt seit 29.3.2003 die wöchentlich erscheinende Frauenzeitschrift "Frau im Trend"" heraus. Sie trägt vor, die derzeitige Auflage belaufe sich 1,5 Mio. Exemplare. Der Einzelverkaufspreis der Zeitschrift beträgt € 0,50. Das Titellogo gestaltet sich wie folgt:
Bereits zuvor hatte die Antragstellerin ab Oktober 2002 vier Sonderhefte von "Frau im Trend", nämlich "Frau im Trend - Wohnen & Wohlfühlen", "Frau im Trend - Balkon & Terrasse", "Frau im Trend - Gut kochen & genießen" und "Frau im Trend "Schlank & schön" herausgebracht (Anlage AST 10).
Drei Wochen nach Erscheinen der Erstausgabe der Wochenzeitschrift von "Frau im Trend" brachte die Antragsgegnerin mit Ersterscheinenstermin vom 25.4.2003 eine ebenfalls wöchentlich erscheinende Frauenzeitschrift "Frau von Heute" zum Einzelverkaufspreis von € 0,40 heraus, deren Titellogo sich wie folgt gestaltete:
Wegen der ursprünglichen Erscheinensform mit weißer Schrift auf rotem Grund hat die Antragstellerin am 25.4.2003 unter dem Az. 17 HKO 7849/03 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin das Erscheinungsbild des Titellogos folgendermaßen abgeändert:
Die Antragstellerin trägt vor, das Titellogo der Antragstellerin werde durch einen charakteristischen Schriftzug mit einer Schrift aus der Typenreihe "Grotesk"' auf einem roten Rechteck gekennzeichnet. Die Antragsgegnerin verwende ein Titellogo, das eine glatte Übernahme des Titellogos der Antragstellerin darstelle. Das rote Rechteck weise dieselben Maße auf wie bei der Antragstellerin. Das von ihr verwendete Titellogo sei ebenfalls dadurch gekennzeichnet, dass der Titelbestandteil "Frau" groß herausgehoben und im unteren Teil durch ein zweites groß herausgestelltes Wort "Heute" - statt "Trend" - ergänzt werde.
Auch sonst verwende die Antragsgegnerin auf der Titelseite exakt die gleiche Blatteinteilung und das gleiche Layout.
Die Antragsgegnerin beabsichtige damit gezielt, Verwechslungen mit der Publikation "Frau im Trend" der Antragstellerin herbeizuführen. Sie weise in einem Schreiben den Einzelhandel an, das Heft im Regal neben, "Frau im Trend" zu platzieren.
Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nunmehr dem weißen Schriftzug eine blassgelbe Farbe gegeben habe, ändere daran nichts. Die blassgelbe Farbe sei je nach Lichteinfall kaum von der weißen Farbe zu unterscheiden. Die leicht abgewandelte Form komme im Kern der bereits untersagten Verletzungshandlung gleich.
Die Antragstellerin hat bei der erkennenden Kammer am 2.5.2003 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,
im geschäftlichen Verkehr eine Frauenzeitschrift unter dem Titel "Frau von Heute" herauszugeben oder zu bewerben, wenn dies mit nachfolgend wiedergegebenem Titellogo geschieht:
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin trägt vor, das Logo der Antragstellerin besitze keine wettbewerbliche Eigenart. Es gebe eine Vielzahl von Frauenzeitschriften, die eine weiße Schrägschrift auf rechteckigem rotem Grund verwendeten.
Es gebe andererseits nicht eine einzige Frauenzeitschrift, die mit gelber Schrift auf rotem Grund gekennzeichnet sei.
Die Zeitschrift der Antragstellerin sei außerdem viel zu kurz auf dem Markt gewesen, als das eine "Herkunftsfunktion"' des Logos hätte entstehen können. Außerdem habe die Antragstellerin die ersten vier Hefte von "Frau im Trend" nur auf einem Testmarkt, gemäß Anlage AG 8 vertrieben.
Die Schrägschreibung und die größer und kleiner geschriebenen Wörter seien ebenso bei dem Produkt "Bild der Frau" der Antragsgegnerin vorhanden. Dieses Logo habe zunächst einmal die Antragstellerin kopiert.
Denselben Schrifttyp wie die Zeitschrift der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin lediglich gewählt, um zu dokumentieren, dass es sich gegenüber ihrem Produkt "Bild der Frau" um die billigere Alternative handele.
Was den Titel der Antragstellerin anbelange, so habe der gelbrote Titel der Antragsgegnerin eine völlig andere Anmutung als das dortige Weiß-Rot.
Die Antragsgegnerin beantragt daher,
die einstweilige Verfügung vom 2.5.2003 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 2.5.2003 zu bestätigen.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.5.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung vom 2.5.2003 war zu bestätigen.
1. Dem Verfügungsantrag fehlt es nicht am Rechtschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin gleichzeitig bei der 17. Kammer für Handelssachen wegen desselben Sachverhalts (Titellogo gelb/rot) einen Ordnungsmittelantrag gestellt hat. Nach weitaus herrschender Meinung sind beide Anträge nebeneinander zulässig, insbesondere wenn - wie hier - der Gläubigerin nicht zumutbar ist, abzuwarten, ob die neue Verletzungsform tatsächlich als im Kern gleiche Verletzungshandlung unter das bisherige Verfügungsverbot fallend angesehen wird.
2. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gem. § 1 UWG zu.
a) Der Anspruch ist im vorliegenden Fall nicht etwa wegen der abschließenden Regelung des Titelschutzes in §§ 15 Abs. 2, Abs. 3, 5 Abs. 3 MarkenG ausgeschlossen, da hier keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche aus dem Zeitschriftentitel "Frau im Trend" geltend gemacht werden, sondern Ansprüche aus der Übernahme eines wesentlichen Teils der optischen Aufmachung der klägerischen Zeitschrift. Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung "Szene" (BGH GRUR 99, 1279) ist daher nicht einschlägig. Auch sind die Ausführungen unter Ziff. 5 b dieser Entscheidung inzwischen teilweise überholt durch die auf Vorlagebeschluss des BGH ergangene EuGH-Entscheidung "Davidoff/Gofkid" (GRUR 2003, 240), in der der EuGH festgestellt hat, dass, soweit § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG seinem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, nationale Regelungen - also etwa § 1 UWG - Anwendung finden können.
b) Dem Titellogo der Zeitschrift "Frau im Trend" kommt wettbewerbliche Eigenart zu. Insbesondere die Schrift aus der Typenreihe "Grotesk" erscheint mit ihrer "Retrodesign"-Anmutung ungewöhnlich und die Antragsgegnerin konnte keine andere Frauenzeitschrift vorlegen, deren Titel diesen Schrifttyp aufweist. Auch die von der Antragsgegnerin im Titel ihrer Zeitschrift "Bild der Frau" verwendete Schrifttype ist mit ihren "Füßchen" und ihrem teils fetten, teils dünnen Strich völlig unterschiedlich und im Gegensatz zu der von der Antragstellerin verwendeten Schrifttype geeignet, ein gewisses "Edel"-Image zu verleihen.
Hinzu kommt die farbliche Gestaltung mit weißer Schrift auf rotem Rechteck, die Größe des Rechtecks und das Layout, das darin besteht, dass die drei Wörter des Titels untereinander in ein Rechteck gesetzt sind, und zwar so, dass das erste und dritte Wort in großer Schrift erscheinen, die das Rechteck von links bis rechts ausfüllt und das mittlere Wort in kleiner Schrift dazwischen mittig in das Rechteck gesetzt ist. Dabei spielt keine Rolle, ob die Antragsgegnerin letztere Elemente auch im Titellogo ihrer Zeitschrift "Bild der Frau" verwendet, da es nicht auf einzelne Elemente ankommt, sondern auf den Gesamteindruck des Titellogos, der gerade durch die benutzte Schrifttype neu und einprägsam ist.
Das Titellogo ist auch geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Hierzu bedarf es keineswegs einer "Verkehrsbekanntheit" des Produkts. Vielmehr muss das betreffende Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt haben, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen könnte; es genügt, dass das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auch wenn die vier ersten Ausgaben von "Frau im Trend", die vor dem Erscheinen von "Frau von Heute" erschienen sind, nicht deutschlandweit, sondern nur auf einem Testmarkt vertrieben wurden, so zeigt doch die Übersicht über die betreffenden "Grosso-Gebiete", die die Antragsgegnerin vorgelegt hat (Anl. AG 8), dass darin sämtliche Bundesländer außer Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Bremen enthalten waren und etwa von Bayern - gerade von der Bevölkerungsdichte her - weite Teile erfasst waren. Dabei genügen bei den angesprochenen Verkehrskreisen angesichts der wöchentlichen Erscheinensweise, des einprägsamen Logos, und der Tatsache, dass Zeitschriften an den Verkaufsstellen mit gut sichtbarem Titellogo präsentiert werden, bereits vier Ausgaben, um eine "gewisse Bekanntheit" in dem vom BGH geforderten Sinn zu erreichen.
Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie das Titellogo von "Frau im Trend" für Spezialausgaben dieser Zeitschrift wie "Frau im Trend - Wohnen & wohlfühlen" oder "Frau im Trend - Schlank & schön" schon seit Oktober 2002 benutzt hat, ausweislich Anl. AST 10 und der im Termin vorgelegten Originalhefte nur etwas kleiner als bei der Mutterzeitschrift, doch bewirkt bei den Verkehrskreisen ein solches "déjà vu"-Erlebnis erst recht das Entstehen einer Herkunftsfunktion.
c) Dieses Titellogo der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bei ihrer Zeitschrift "Frau von Heute" weitgehend übernommen. Dies gilt insbesondere für den ungewöhnlichen und sonst bei keiner Frauenzeitschrift verwendeten Schrifttyp, wobei die Übernahme des Schrifttyps noch dadurch verstärkt wird, dass es sich - soweit der Titel im Bestandteil "Frau" übereinstimmt - auch noch um dieselben Buchstaben aus diesem Schrifttyp handelt. Ebenso ist das Layout mit drei untereinander stehenden Wörtern, die groß-klein-groß geschrieben sind - dabei das kleingeschriebene kurze Wort mittig gesetzt - übernommen und man ließ sogar "Heute" in diesem Zusammenhang entgegen der Rechtschreibregeln mit einem großen "H" beginnen, um die Ähnlichkeit des Gesamteindrucks zu verstärken. Das rote Rechteck, in das der Titel gesetzt ist, weist genau dasselbe Rot auf und ist in der Größe - bis auf wenige, mit dem Auge nicht wahrnehmbare Millimeter - mit dem klägerischen Titellogo identisch.
Es ist lediglich in der hier angegriffenen Verletzungsform die Schrift gelb statt weiß, was aber der Ähnlichkeit keinen Abbruch tut, da weiß und gelb im Farbspektrum nebeneinander liegende Farben sind, die vom Verkehr in der konkreten Kombination im wesentlichen gleich, nämlich als "hell auf rot" empfunden werden.
d) Als besonderer wettbewerblicher Umstand greift die vermeidbare Herkunftstäuschung ein. Diese wird nicht etwa durch die unterschiedlichen Titel ausgeschlossen, die sich zudem nur in den beiden letzten Wörtern, unterscheiden, die wiederum einen sehr ähnlichen Sinngehalt aufweisen. Ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise wird wegen der Übernahme der Titellogo-Gestaltung den unterschiedlichen Titel gar nicht wahrnehmen, bzw. wenn er ihn wahrnimmt, annehmen, die Antragstellerin habe ihren Titel geändert.
Was die gelbe Farbe der Schrift anbelangt, so spielt hier der Gedanke der Fortwirkung eine zusätzliche Rolle (BGH GRUR 58, 86, 89 - Ei-fein). Insbesondere derjenige Teil der Verkehrskreise, der die ursprüngliche, weiß-rote Verletzungsform wahrgenommen hat, wird durch die geringfügige und völlig ungenügende Abstandname von der früheren Verletzungsform seine einmal entstandene Fehlvorstellung nicht aufgeben.
e) Als weiterer besonderer wettbewerbliche Umstand kommt die Behinderung hinzu. Die Antragsgegnerin hat versucht, die Antragstellerin in der weiteren Einführung ihres auf dem Markt noch neuen Produkts zu behindern, in dem sie ebenfalls eine Frauenzeitschrift im Bereich Gesundheit - Schönheit - Mode mit einem ebenso geringem Umfang und nur für € 0,40 statt € 0,50 auf den Markt brachte, sie mit einer verwechslungsfähigen Titelgestaltung versah und dem Handel empfahl, sie "neben Frau im Trend und Bild der Frau" zu platzieren (Anl. AST 3). Die Antragsgegnerin kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, dass die Antragstellerin zuvor umgekehrt die entsprechende Platzierungsempfehlung bezüglich ihrer Zeitschrift und "Bild der Frau" gegeben habe, da zum einen "Unclean-Hands"-Erwägungen in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind und zum anderen das Produkt "Frau im Trend" von der Zeitschrift "Bild der Frau" ausreichenden Abstand hält.
Die einstweilige Verfügung war daher aufrechtzuerhalten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Pecher
Vors. Richterin am Landgericht
Aicher
Handelsrichter
Dr. Mörike
Handelsrichter
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