Laufzeitverlängerungsklausel im Partnerschaftsvermittlungsvertrag

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

05. 11. 1998


Aktenzeichen

III ZR 226–97 (Nürnberg)


Leitsatz des Gerichts

Nach dem im Verfahren nach § 13 AGBG geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung kann einem Partnerschaftsvermittlungsinstitut die Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel untersagt werden, wenn diese den Eindruck einer festen vertraglichen Bindung erweckt und daher den Kunden - wodurch dieser unangemessen benachteiligt wird - davon abhalten kann, von seinem Recht auf jederzeitige Kündigung des Vertrags nach § 627 BGB Gebrauch zu machen.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Die Bekl., die ein Ehe- und Partnervermittlungsunternehmen betreibt, verwendet in ihren vorformulierten Partnervermittlungsaufträgen, in denen eine Erstlaufzeit von sechs Monaten vorgesehen ist, u.a. die folgende Klausel: „Sollte wider Erwarten in der normalen Vermittlungszeit das gewünschte Ergebnis nicht eintreten, so verpflichte ich I (= die Bekl.) jetzt schon, mich für die noch einmal zu zahlende, gleich hohe Gesamtvergütung und für dieselben Bedingungen wie im Erstvertrag vorzugsweise bis zum Erfolg, längstens die doppelte Laufzeit wie im Erstvertrag zu vermitteln.“ Der Kl. ist der Meinung, daß diese Verlängerungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Bekl. darstelle und deshalb gegen § 9 AGBG verstoße. Er nimmt die Bekl. auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in ihren AGB in Anspruch und hat beantragt, daß ihm die Befugnis zugesprochen werde, die erstrebte Urteilsformel auf Kosten der Bekl. im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Nach erfolgloser Berufung verfolgte die Bekl. mit der - zugelassenen - Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Revision der Bekl. hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

1. Das BerGer. meint, das Regelwerk der Bekl. brauche keinen Hinweis auf die in AGB nicht abdingbare und jederzeit mögliche Kündigung des Partnerschaftsvermittlungsvertrages nach § 627 BGB zu enthalten. Diese Kündigungsmöglichkeit werde durch die Fassung der beanstandeten Klausel auch nicht verschleiert, so daß kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege. Gleichwohl hält es die Klausel für unwirksam nach § 9 AGBG, weil sie eine erhebliche Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Kunden der Bekl. enthalte:

Diesen sei normalerweise weder bekannt, daß nach § 627 BGB eine jederzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses möglich sei, noch, daß die vereinbarte Vergütung der Bekl. nicht einklagbar sei. Daher müsse der Vertragspartner der Bekl. davon ausgehen, daß er aufgrund der Klausel auf jeden Fall nochmals fast 10000 DM zahlen müsse, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate keinen geeigneten Partner gefunden habe. Es werde dadurch auf ihn ein nicht unerheblicher Druck ausgeübt, sich für einen der gemachten Partnervorschläge zu entscheiden und etwaige Bedenken beiseite zu schieben, um die durch die vereinbarte Vertragsverlängerung auf ihn zukommende starke finanzielle Belastung zu vermeiden. Umgekehrt begünstige die Klausel einen möglichen Mißbrauch durch die Bekl., nämlich den Kunden während der Erstvertragszeit nicht die optimalen Vorschläge zu machen, um in den Genuß der Vertragsverlängerung und des dafür vereinbarten Entgelts zu gelangen. Durch die unbedingte Vertragsverlängerung werde dem Kunden über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus das Risiko der Änderung seiner örtlichen, zeitlichen, wirtschaftlichen und insbesondere seiner höchstpersönlichen Verhältnisse zugewiesen. Er müsse auch nach Ablauf der Erstlaufzeit für einen hohen Preis die Dienste der Bekl. weiter in Anspruch nehmen, obwohl vieles dafür spreche, daß ein Kunde, dem innerhalb der ersten sechs Monate trotz vertragsgemäßer Bemühungen der Bekl. ein Partner nicht vermittelt worden sei, von vornherein als schwer vermittelbar angesehen werden müsse; die Wahrscheinlichkeit eines Vermittlungserfolgs innerhalb der Verlängerungszeit erscheine daher nicht sehr hoch.

2. Das BerGer. hat die unangemessene Benachteiligung der Kunden vor allem in einer subjektiv empfundenen, auf Rechtsunkenntnis zurückzuführenden Einschränkung ihrer Dispositionsfreiheit gesehen. Das reicht zur Begründung der Unwirksamkeit einer Klausel nach § 9 AGBG nicht aus, weil es eine allgemeine Rechtspflicht des Klauselverwenders, aus dem Gesetz - hier aus § 627 BGB - oder aus der Rechtsnatur eines Vertrags folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren, nicht gibt (BGHZ 133, 25 [32] = NJW 1996, 2092 = LM H. 9–1996 § 6 AGBG Nr. 27). Mögliche Mißverständnisse oder Fehldeutungen der Kunden darüber, welche vertraglichen oder gesetzlichen Rechte und Ansprüche sie gegenüber ihrem Vertragspartner haben, sind dem Klauselverwender nur dann zuzurechnen, wenn die Gefahr solcher Mißverständnisse oder Fehldeutungen durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselfassung hervorgerufen oder verstärkt wird. Dies ist, entgegen den Ausführungen des BerGer. zum Transparenzgebot, die in der Revisionsinstanz der vollen Nachprüfung unterliegen (vgl. BGH, NJW 1997, 3022 [3023] = NJW 1996, 2092 = LM H. 9–1996 § 6 AGBG Nr. 27), vorliegend zu bejahen.

3. Wie bereits das LG erkannt hat, benachteiligt die beanstandete Klausel die Kunden der Bekl. deshalb unangemessen i.S. des § 9 AGBG, weil sie bei diesen den Eindruck einer festen Bindung für die Dauer der (verlängerten) Laufzeit des Vertrags erweckt und diese daher davon abhalten kann, von ihrem Recht auf jederzeitige Kündigung des Vertrags nach § 627 BGB Gebrauch zu machen.

a) Die Vorinstanzen und die Parteien haben übereinstimmend und rechtlich zutreffend die zwischen der Bekl. und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge als Partnerschafts- oder Eheanbahnungsdienstverträge angesehen. Diese Verträge sind nach der Rechtsprechung des BGH gem. § 627 BGB jederzeit kündbar, weil sie Leistungen höherer Dienste zum Gegenstand haben (vgl. BGHZ 106, 341 [345f.] = NJW 1989, 1479 = LM § 627 BGB Nr. 10; BGH, NJW 1987, 2808 = LM § 627 BGB Nr. 9; NJW 1991, 2763 = LM H. 4–1992 § 628 BGB Nr. 10). Wird dieses besondere Kündigungsrecht nach § 627 BGB in den AGB eines Eheanbahnungs- oder Partnerschaftsvermittlungsinstituts ausgeschlossen, so ist eine solche Klausel nach § 9 II Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sich die Rechtsstellung der Vertragspartner des Verwenders in nicht mehr hinnehmbarer Weise verschlechtern würde, wenn sie auf das Kündigungsrecht aus § 626 BGB angewiesen wären (BGHZ 106, 341 [347] = NJW 1989, 1479 = LM § 627 BGB Nr. 10).

Kündigt der Kunde einen Partnervermittlungsvertrag nach § 627 BGB, so kann er, wenn er - wie dies im Hinblick auf die fehlende Klagbarkeit der Vergütungsansprüche des Vermittlungsinstituts gem. § 656 BGB üblicherweise und ohne Verstoß gegen das AGB-Gesetz vereinbart wird (BGHZ 87, 309 [318f.] = NJW 1983, 2817 = LM § 656 BGB Nr. 3) - bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses oder - wie hier - des Verlängerungszeitraums die volle Vergütung bezahlt hat, nach § 628 I 3 BGB Rückerstattung des im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht verbrauchten bzw. verdienten Entgeltanteils verlangen. Dies läuft im allgemeinen auf eine pro rata temporis-Berechnung hinaus, wobei allerdings speziell zur Erfüllung des konkreten Vertrags bis zum Vertragsende bereits erbrachte besondere Aufwendungen, die nicht mehr rückgängig zu machen und auch nicht für andere Verträge verwendbar sind, ungekürzt in Rechnung gestellt werden können. AGB-Klauseln, die - etwa in Form einer besonders hohen Kostenpauschale - den Rückerstattungsanspruch des Kündigenden unangemessen kürzen oder einschränken, sind gem. § 10 Nr. 7a AGBG unwirksam (BGH, NJW 1991, 2763 [2764] = LM H. 4–1992 § 628 BGB Nr. 10). Sie führen darüber hinaus, unter dem Aspekt des § 9 II Nr. 1 AGBG, zu einer unangemessenen Einschränkung des Rechts auf außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB (so zutr. E. Graf v. Westphalen, in: F. Graf v. Westphalen [Hrsg.], VertragsR u. AGB-Klauselwerke, Partnerschaftsvermittlungsvertrag [Stand: Mai 1994] Rdnr. 28).

b) Die beanstandete Klausel legt ihrem Wortlaut nach nur fest, daß die Bekl. für den Fall, daß in den ersten sechs Monaten der gewünschte Vermittlungserfolg nicht eintritt, „jetzt schon“ (= bei Vertragsabschluß) dazu verpflichtet wird, für die gleich hohe Gesamtvergütung - diese beträgt jeweils fast 10000 DM - vorzugsweise bis zum Erfolg, längstens für die doppelte Laufzeit (d.h. zwölf Monate) wie im Erstvertrag zu vermitteln. Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und mit welchen finanziellen Folgen das Vertragsverhältnis von den Kunden der Bekl. gekündigt werden kann, verhält sie sich nicht. Gleichwohl ist in Anwendung des im Verfahren nach § 13 AGBG geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, daß sie das Kündigungsrecht nach § 627 BGB in unzulässiger Weise beschränkt.

aa) Dieser Grundsatz soll dem Verwender jede Möglichkeit nehmen, sich etwa außerprozessual gegenüber seinem Vertragspartner mit Erfolg auf eine mögliche und nach §§ 9ff. AGBG unwirksame Klauseldeutung zu berufen. Freilich rechtfertigen völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu befürchten ist, auch im Verfahren nach § 13 AGBG kein Klauselverbot (vgl. BGH, NJW 1993, 1133 [1135] = LM H. 6–1993 § 9 [Bm] AGBG Nr. 18 m.w. Nachw. aus der Rspr.) In Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH in dem genannten Urteil entschieden, daß die in einem formularmäßigen „Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse“ enthaltene „Laufzeitklausel“ nicht deshalb gegen § 9 AGBG verstößt, weil sie nicht ausdrücklich die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses vorsieht. Hierzu hat der BGH u.a. ausgeführt:

Das Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund folge aus dem allgemeinen Prinzip von Treu und Glauben und greife als Ausfluß dieses Prinzips bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unabhängig davon ein, ob es in dem Vertrag ausdrücklich geregelt ist. Es bestehe daher grundsätzlich keine Veranlassung, das außerordentliche Kündigungsrecht gem. § 242 BGB im Rahmen der Regelung der normalen Laufzeit eines Vertrags ausdrücklich aufzuführen, zumal auch das BGB selbst keine dahingehende spezielle Regelung enthält. Das bedeute für die Klausel über die Laufzeit des Anschließungsvertrags einschließlich der darin vorgesehenen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, daß sie nur die „normale“ störungsfreie Vertragsdurchführung regeln solle und das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach der Natur der Sache unberührt lasse.

bb) Bezogen auf den hier vorliegenden Fall eines als Dienstvertrag zu qualifizierenden Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungsvertrags spricht vieles dafür, daß entsprechend den Ausführungen des BGH im Urteil vom 10. 2. 1993 (NJW 1993, 1133 = LM H. 6–1993 § 9 [Bm] AGBG Nr. 18) die hier vorliegende Klausel nicht deshalb zu beanstanden ist, weil sie die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 626 I BGB nicht ausdrücklich vorbehält. Wird in einem vorformulierten Dienstvertrag die Laufzeit des Vertrags festgelegt, so verbindet sich damit, auch wenn die Frage einer Kündigung überhaupt nicht angesprochen und damit die Möglichkeit derselben auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, für die Vertragspartner im allgemeinen die Vorstellung, für diesen Zeitraum vertraglich gebunden zu sein und sich nicht ohne weiteres vom Vertrag lossagen zu können. Dem entspricht es, daß die in § 621 BGB genannten Kündigungsfristen nur dann Bedeutung gewinnen, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses nicht bestimmt ist (§ 620 II BGB). Eine AGB-Klausel, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Verlängerung des Vertrags um eine festgesetzte Zeitspanne vorsieht, kommt deshalb mit den Kündigungsfristen des § 621 BGB nicht in Konflikt (BGH, NJW 1997, 739 = LM H. 3–1997 § 9 [Bm] AGBG Nr. 27).

Wird freilich durch gravierende Umstände die Durchführung des Vertrags oder das Erreichen des Vertragszwecks für einen der Vertragspartner unzumutbar erschwert, so stellt dies eine neue Situation dar, deren sachgerechte Bewältigung durch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht besonders vorgebildeten Dienstvertragspartners nicht deshalb ausgeschlossen erscheint, weil im Vertrag eine ersichtlich auf die störungsfreie Vertragsdurchführung abstellende „Laufzeit- oder Verlängerungsklausel“ enthalten ist.

cc) Hinsichtlich der Möglichkeit einer Kündigung nach § 627 BGB liegen die Verhältnisse jedoch entscheidend anders. Zwar ist auch das Kündigungsrecht nach § 627 BGB, das sowohl nach der Gesetzessystematik als auch nach dem Wortlaut der Norm unmittelbar an das Kündigungsrecht nach § 626 BGB anknüpft, als außerordentliches Kündigungsrecht ausgestaltet. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB liegt letztlich in dem besonderen Vertrauen begründet, aufgrund dessen die von der Vorschrift erfaßten Dienste übertragen zu werden pflegen. Die Bestimmung will den Vertragspartnern vor allem für den Fall des Vertrauensverlusts ein Kündigungsrecht einräumen. Gleichwohl läßt sich ein etwaiger Vertrauensverlust nicht als ein außergewöhnliches, bei regelgerechtem oder vertragsgemäßem Erbringen der Dienste kaum eintretendes, also einem wichtigem Grund i.S. des § 626 BGB vergleichbares Ereignis begreifen. Das besondere Vertrauen kann schon durch unwägbare Umstände, ja durch rational nicht begründbare Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen wichtigen Grund darstellen. Bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen gestellten und zudem lockeren, nicht auf eine ständige Tätigkeit gerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden (vgl. BGH, NJW 1986, 373 = LM § 627 BGB Nr. 6).

Im Ergebnis bedeutet dies, daß der Dienstberechtigte (hier: der Kunde) das Dienstverhältnis jederzeit kündigen kann. Eines darzulegenden und zu beweisenden Kündigungsgrunds bedarf es nicht. Ebensowenig bestehen für ihn irgendwelche Verpflichtungen zur Rücksichtnahme (vgl. dagegen zur Kündigung des Dienstverpflichteten § 627 II BGB). Angesichts des keinerlei Beschränkungen unterworfenen Kündigungsrechts gem. § 627 BGB liegt die rechtliche Bedeutung einer Laufzeit bzw. Verlängerungszeit in Verträgen der vorliegenden Art lediglich darin festzulegen, welche Vergütung für welchen Zeitraum fällig wird bzw. im Falle einer Kündigung anteilig als verdient oder verbraucht zu berücksichtigen ist.

Diese Zusammenhänge erschließen sich dem durchschnittlichen Kunden der Bekl., dem die exakte rechtliche Einordnung eines Ehe- oder Partnerschaftsvermittlungsvertrags als Dienstverhältnis höherer Art i.S. des § 627 BGB im allgemeinen nicht bekannt sein dürfte, nicht. Es besteht daher die naheliegende Gefahr, daß er der beanstandeten Verlängerungsklausel eine feste Bindung entnimmt, der er sich vor Ende der festgelegten Vertragslaufzeit nicht oder allenfalls um den Preis des vollständigen Verlusts der im Kündigungsfalle regelmäßig - aufgrund der Vorauskasse-Vereinbarung - bereits gezahlten Gesamtvergütung von nahezu 10000 DM entziehen kann. Danach erweist sich die beanstandete Klausel ohne näheren Hinweis auf das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB als unklar bzw. intransparent (Ulmer–Brandner–Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdnr. 294; E. Graf v. Westphalen, Partnerschaftsvermittlungsvertrag [ebda.] Rdnr. 38).

Dem steht nicht entgegen, daß in Individualverträgen nach der Rechtsprechung des BGH allein der Vereinbarung eines bestimmten Zeitraums für die Tätigkeit des Dienstverpflichteten noch nicht der - außerhalb des Anwendungsbereichs des AGB-Gesetzes ohne weiteres mögliche - Ausschluß des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 627 BGB entnommen werden kann, es hierzu vielmehr des klaren und bestimmten Ausdrucks eines entsprechenden Parteiwillens bedarf (vgl. Senat, NJW-RR 1991, 439 [440] = LM § 627 BGB Nr. 11). Zum einen bedeutet dies nicht, daß ein stillschweigender Ausschluß des Kündigungsrechts nach § 627 BGB in jedem Falle ausscheiden müßte (Senat, NJW-RR 1991, 439 [440] = LM § 627 BGB Nr. 11). Zum anderen erfaßt der im Rahmen des Verbandsprozesses nach § 13 AGBG zum Schutze der Kunden eines AGB-Verwenders geltende Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung auch solche nicht völlig fernliegenden Auslegungsmöglichkeiten einer Klausel, die nach allgemeinen „individualvertraglichen“ Auslegungsgrundsätzen nicht in Betracht kämen.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht