Unterhaltsbedürftigkeit eines Wehrpflichtigen

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

29. 11. 1989


Aktenzeichen

IV b ZR 16/89


Leitsatz des Gerichts

Zur Frage, ob und unter welchen Umständen ein Soldat, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern hat.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der im Jahre 1967 geborene Kl. ist der eheliche Sohn des Bekl. Seit der Scheidung der Eltern im Jahre 1977 lebt er bei seiner Mutter in Frankfurt. Zuletzt zahlte der Bekl. für ihn vereinbarungsgemäß monatlich 425 DM Unterhalt. Im Frühsommer 1987 beendete der Kl. seine Schulausbildung mit dem Abitur. Von Juli 1987 bis Ende September 1988 leistete er Wehrdienst in Wetzlar. Anschließend nahm er ein Hochschulstudium auf. Als der Wehrdienst begann, stellte der Bekl. die Unterhaltszahlungen ein. Der Kl. ließ ihn am 7. 8. 1987 durch einen Rechtsanwalt zur Zahlung von monatlich 135 DM als der Differenz zwischen dem bisher gezahlten Unterhalt von 425 DM und seinem Wehrsold von 290 DM auffordern. Die Mahnung blieb ohne Erfolg. Mit der daraufhin erhobenen Stufenklage, deren Auskunftsstufe erledigt ist, nimmt der Kl. den Bekl. für die Zeit des Wehrdienstes, und zwar ab August 1987, auf Unterhalt in Anspruch. In dieser Zeit betrugen die monatlichen Nettoeinkünfte des Bekl. rund 2800 DM und die der Mutter rund 3600 DM.

Vor dem AG - FamG - hat der Kl. monatlich 183 DM Unterhalt verlangt. Er hat seinen monatlichen Unterhaltsbedarf anhand der Summe der Einkünfte beider Eltern nach Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle einschließlich eines Volljährigenzuschlags mit 910 DM angenommen und geltend gemacht, dieser Bedarf erhöhe sich durch Fahrtkosten zwischen seinem Einsatzort Wetzlar und der beibehaltenen Wohnung bei der Mutter in Frankfurt um 100 DM auf monatlich 1010 DM. Davon hat er den Wehrsold von 290 DM und 300 DM als Wert der sonstigen Leistungen der Bundeswehr (Verpflegung usw.) abgesetzt und ist so auf einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 420 DM gekommen, wovon der Bekl. anteilig nach den Erwerbsverhältnissen der Eltern (§ 1606 III 1 BGB) monatlich 183 DM tragen müsse. Das AG hat die Klage abgewiesen, weil der Unterhaltsbedarf des Kl. durch die Leistungen der Bundeswehr gedeckt sei. Im Berufungsverfahren hat der Kl. seinen nicht gedeckten Unterhaltsbedarf, und zwar für Wohnung und Kleidung, nunmehr mit monatlich 150 DM angegeben und gemeint, in dieser Höhe sei ihm allein der Bekl. unterhaltspflichtig. Eine „Barunterhaltspflicht“ auch der Mutter scheide aus, da er, soweit der Dienst es zugelassen habe, an den Wochenenden und auch sonst nahezu jeden Tag nach Frankfurt zurückgekehrt sei und dort seine Freizeit verbracht habe; die Mutter habe ihn wie früher betreut und versorgt. Weil er mit der Mahnung vom 7. 8. 1987 nur monatlich 135 DM verlangt und vor dem AG eine höhere Unterhaltsforderung erst im Februar 1988 erhoben habe, hat er die jetzt errechneten Monatsbeträge von 150 DM nur für die Zeit von März bis September 1988 zugrunde gelegt, für die davor liegenden Monate August 1987 bis Februar 1988 hingegen nur jeweils 135 DM angesetzt. Er hat demzufolge nur noch insgesamt 1955 DM nebst Zinsen verlangt.

Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Bekl. unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, für die Zeit von August 1987 bis September 1988 an den Kl. 840 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision des Bekl. führte zur Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. führt aus, die Leistungen der Bundesrepublik Deutschland hätten den Unterhaltsbedarf des Kl. während des Wehrdienstes zwar weitgehend, jedoch nicht in vollem Umfange abgedeckt, so daß ein von den Eltern zu tragender Restbedarf verblieben sei.

Als Wehrpflichtiger habe der Kl. freie Unterkunft und Verpflegung, kostenlose Heilfürsorge sowie freie Wochenendheimfahrten erhalten, auch sei ihm Dienstkleidung gestellt worden. Für verbleibende Bedürfnisse, insbesondere Taschengeld, musische und kulturelle Bedürfnisse, weitere Heimfahrten, Zivilkleidung und Urlaub habe er einen Wehrsold von monatlich 290 DM erhalten. Damit werde in einfachen und mittleren Verhältnissen der gesamte notwendige Bedarf gedeckt, so daß in der Regel ein weiterer Unterhaltsbedarf nicht bestehe. Eine andere Beurteilung sei jedoch geboten, wenn sich die Eltern, wie hier, in außerordentlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befänden und der Sohn noch keine eigene Lebensstellung begründet habe, sich seine Lebensstellung mithin noch nach derjenigen der Eltern bestimme. Nach der Rechtsprechung des BGH behielten volljährige, außerhalb des Elternhauses studierende Kinder die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung. Für die Zeit des Wehrdienstes könne jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn dieser sich - wie hier - zwischen Schule und weitere Ausbildung einschiebe. Das BerGer. hat es als unergiebig angesehen, für die Bemessung des ungedeckten Unterhaltsbedarfs die Leistungen der Bundeswehr zu „monetarisieren“. Maßgeblich sei vielmehr, wie sich diese Leistungen aus der Perspektive des Unterhaltsberechtigten bedarfsdeckend auswirkten und ob ein weitergehender, an dem sozialen Maßstab der Eltern zu messender Bedarf verbleibe. Danach könne die Situation des Wehrpflichtigen mit derjenigen eines nicht am Wohnort der Eltern studierenden Kindes verglichen werden, dessen Bedarf nach dem vom BerGer. ständig angewandten Regelwerk der Düsseldorfer Tabelle in Frankfurter Praxis bis Ende 1988 mit monatlich 800 DM veranschlagt worden sei. Demgegenüber sei der tabellarische Bedarf des volljährigen Kl. auf der Basis der zusammengerechneten Einkünfte der Eltern zuzüglich Volljährigenzuschlag mit 910 DM monatlich zu bemessen, liege also bereits um 110 DM monatlich darüber. Mindestens weitere 40 DM an zusätzlichem Bedarf ergäben sich aus den häufigen Fahrten zur Wohnung der Mutter, wo der Kl. seinen sozialen Mittelpunkt beibehalten habe; zu diesem Zweck habe er - entsprechend dem sozialen Status seiner Eltern - ein Kraftfahrzeug vorgehalten. Von dem monatlichen Mehrbedarf von 150 DM müsse der Bekl. nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern monatlich 60 DM tragen. Daraus ergebe sich für die Gesamtzeit ein Unterhaltsanspruch von (60 DM x 14 =) 840 DM.

II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision zu Recht.

1. Nach §§ 1601 ff. BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Anspruchsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 I BGB). Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt); der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf (§ 1610 I, II BGB).

2. Der Kl. ist nicht anspruchsberechtigt, weil sein Vortrag nicht ergibt, daß er während des Wehrdienstes außerstande war, sich selbst zu unterhalten.

a) Nach § 31 S. 2 SoldG hat für das Wohl des Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, der Bund zu sorgen. Der wehrpflichtige Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge sowie Heilfürsorge nach Maßgabe besonderer Gesetze (§ 30 I 1 SoldG). Dabei handelt es sich um die Sicherstellung seines Unterhalts (Scherer-Alff, SoldG, 6. Aufl., § 30 Rdnr. 1). Die Bezüge sind näher bestimmt in den §§ 1 ff. des Wehrsoldgesetzes - WSG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. 2. 1978, BGBl I, 265, mehrfach geändert. Danach erhält der Wehrpflichtige während seiner Dienstzeit Wehrsold sowie eine besondere Zuwendung im Monat Dezember, Verpflegung, Unterkunft, Dienstkleidung und Heilfürsorge. Der tägliche Wehrsold betrug in den Jahren 1987 und 1988 für den Grenadier 9,50 DM, für den Gefreiten 11 DM und für den Obergefreiten 11,90 DM (Wehrsoldtabelle, Anlage zu § 2 I WSG i. d. F. des Art. 1 Nr. 7 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 19. 12. 1986, BGBl I 2550), die besondere Zuwendung belief sich auf 340 DM (§ 7 II 1 WSG i. d. F. des Art. 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 19. 12. 1986). Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, erhält er ein Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages, den Berufssoldaten u. Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu entrichten haben. Für die Dauer des Erholungsurlaubs wird der doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes gewährt (§ 3 WSG i. d. F. des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. 12. 1986). Unterkunft und Dienstbekleidung werden unentgeltlich bereitgestellt (§§ 4, 5 WSG), die Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung (§ 6 WSG). Zudem erhält der Soldat einen Freifahrtschein der Deutschen Bundesbahn für seine Fahrten zwischen der Kaserne und dem Heimatort (vgl. Heiß-Heiß, Die Höhe des Unterhalts von A-Z, 2. Aufl., S. 195, Stichwort: Wehrpflichtiger).

b) Zahlreiche Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum nehmen an, daß diese Leistungen für die Dauer der 15monatigen Dienstzeit den gesamten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen decken, der durch die besondere Situation des kasernierten jungen Soldaten geprägt werde (vgl. - mit unterschiedlichen Akzenten der Begründung - OLG Hamm (10. FamS), FamRZ 1986, 502 f. und 1987, 1071; OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 91 f.; AG Waiblingen, FamRZ 1981, 1007; AG Bottrop, FamRZ 1986, 1029 - für Wehr- und Zivildienst; Heiß-Heiß, S. 195; dies., UnterhaltsR, I 3. 110/111; Palandt-Diederichsen, BGB, 48. Aufl., § 1602 Anm. 2b; Soergel-Häberle, BGB, 12. Aufl., § 1610 Rdnr. 8; Vespermann, Familiensachen II, Anh. 1 Rdnr. 146; Wendl-Staudigl, Das UnterhaltsR in der familiengerichtlichen Praxis, S. 156). Bei den als auskömmlich angesehenen unterhaltssichernden Leistungen der Bundesrepublik Deutschland besitze der Wehrpflichtige eine eigene Lebensstellung i. S. des § 1610 I BGB (so insbesondere OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 91 f.).

Die Gegenmeinung kommt zwar im Regelfall ebenfalls nicht zu einem Anspruch des Wehrpflichtigen gegen seine Eltern auf (ergänzenden) Unterhalt, weil im allgemeinen der Unterhaltsbedarf des Soldaten durch die Leistungen der Bundesrepublik gedeckt sei. Sie will aber von dieser Beurteilung abweichen, wenn sich die Eltern des Wehrpflichtigen in (besonders) günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und er, bevor er den Wehrdienst antrat, noch keine eigene Lebensstellung begründet hatte. In einem solchen Fall, wie ihn das BerGer. auch hier annimmt, soll sich das Maß des Unterhalts für den Wehrdienst oder Ersatzdienst Leistenden wie für ein volljähriges, auswärts studierendes Kind noch aus einer von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung ergeben. Ein solcherart noch an den günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ausgerichteter Unterhaltsbedarf könne den Wert der Leistungen, die die Bundeswehr erbringt, übersteigen, so daß die Eltern den ungedeckten Unterhaltsbedarf noch zu befriedigen hätten. Wer als unterhaltsabhängiger junger Mann, wenn er nicht bei der Bundeswehr wäre, einen Anspruch auf gehobene Unterhaltszuwendungen hätte, brauche sich für seine Lebensbedürfnisse nicht mit den Leistungen der Bundeswehr zu begnügen, die nach Art und Umfang an eher durchschnittlichen Maßstäben orientiert seien. Es könne vielmehr erwarten, daß er von dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen weiteren Unterhaltsbeitrag erhalte, der ihn in die Lage versetze, auch als Soldat den Lebensstandard nach der elterlichen Lebensstellung i. S. des § 1610 I BGB zu wahren (so insbesondere OLG Hamm (4. FamS), NJW 1986, 2514 = FamRZ 1986, 832; s. auch OLG Hamm (1. FamS), FamRZ 1989, 531; OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1071 (1072 f.); OLG München, FamRZ 1988, 756 (757); AG Schorndorf, FamRZ 1989, 424 f.; ebenso wohl OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 409 (410); aus dem Schrifttum Deisenhofer, in: UnterhaltsR, I 12. 52/53; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rdnr. 145; dies., NJW 1989, 2777 (2778); Schwab-Borth, Hdb. des ScheidungsR, 2. Aufl., Teil V Rdnr. 30; s. auch Freygang, FamRZ 1989, 425 (426); Glombitza, FamRZ 1988, 757 (758)).

c) Für die danach allein unterschiedlich beurteilten Fälle, in denen die wirtschaftliche Lage der Eltern des Wehrpflichtigen überdurchschnittlich günstig ist und er bis zum Antritt des Wehrdienstes noch keine eigene Lebensstellung begründet hatte, führt keine der beiden dargestellten Beurteilungen zu stets billigenswerten Ergebnissen.

Die Auffassung, die etwa gleichaltrigen, kasernierten und von der Bundeswehr versorgten Wehrpflichtigen hätten deshalb notwendig eine einheitliche Lebensstellung, beachtet nicht hinreichend, daß die Kaserne, wenn die Grundausbildung beendet ist, heute nicht mehr in gleichem Maße den Lebensmittelpunkt der jungen Soldaten bildet, wie das unter den wesentlich anderen Wehrdienstbedingungen der früheren Deutschen Wehrmacht der Fall gewesen sein mag. Die jedermann zugängliche Erfahrung zeigt vielmehr, daß die Wehrpflichtigen nach Dienstschluß weithin die Kaserne verlassen. Üblicherweise fahren sie über das Wochenende mit dem Freifahrtschein der Bundesbahn nach Hause. Darüber hinaus verbringen diejenigen, die heimatnah stationiert sind, häufig auch an den übrigen Wochentagen, soweit der Dienst es erlaubt, die Zeit vom Spätnachmittag bis zum frühen nächsten Morgen nicht in der Kaserne ("Heimschläfer“). Diese Soldaten kommen also zum Dienst wie ein Berufstätiger zur Arbeit; nach Dienstschluß verlassen sie die Kaserne wie andere Männer den Werkplatz oder das Büro. Unter solchen Umständen kann nicht durchgängig davon ausgegangen werden, daß die Kasernierung den Unterhaltsbedarf der Soldaten einheitlich prägt. Sie bestimmt ihn während der Dienststunden, außerhalb davon jedoch nicht mehr notwendig. Verlassen Soldaten die Kaserne, kehren sie regelmäßig in ihre gewohnte Umgebung außerhalb der Bundeswehr zurück. Sie leben vielfach im Elternhaus, haben weiter den bisherigen Umgang und setzen das frühere Freizeitverhalten fort (Sport und Besuch sportlicher Veranstaltungen, Befriedigung musischer und sonstiger kultureller Bedürfnisse, Geselligkeit, Gaststättenbesuche usw.). Dies und die Beibehaltung bisheriger, an den Verhältnissen im Elternhaus ausgerichteter Ansprüche an Ernährung und (Freizeit-) Kleidung stehen nach Ansicht des Senats der Auffassung entgegen, daß alle wehrpflichtigen Soldaten eine in jeder Hinsicht einheitliche Lebensstellung haben. Vielmehr setzt sich bei einem Wehrpflichtigen, der vor der Dienstzeit noch an der Lebensstellung der Eltern teilgenommen hat, diese Lebensstellung während des Wehrdienstes fort, soweit es sich um seine Freizeit außerhalb des militärischen Dienstes handelt.

Daraus darf aber nicht der Schluß gezogen werden, ein Sohn gutverdienender oder vermögender Eltern, der im Anschluß an die oder zwischen zwei Stationen der Ausbildung seiner Wehrpflicht nachkommt, sei unterhaltsmäßig wie ein volljähriges, studierendes Kind zu behandeln und habe daher Anspruch auf - ergänzenden - Unterhalt nach dem Maße der dafür in den gängigen Unterhaltstabellen vorgesehenen Sätze. Eine solche Handhabung sähe sich bereits der - auch vom BerGer. gesehenen - Schwierigkeit gegenüber, daß die neben dem Wehrsold gewährten Naturalleistungen der Bundeswehr bewertet werden müßten. Insbesondere aber ginge eine derartige schematische Praxis daran vorbei, daß dem wehrpflichtigen Soldaten, d. h. im Regelfall dem Grenadier, Gefreiten oder Obergefreiten, mit seinem Wehrsold und der Dezemberzuwendung bei anderweitig gedecktem Wohnbedarf zur Befriedigung im wesentlichen des verbleibenden Freizeit-, Freizeitkleidungs- und zusätzlichen Reisekostenbedarfs bereits Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, wie sie ein auswärts studierendes Kind, das monatlich zwischen 900 DM und 1000 DM erhält, schwerlich für derartige Zwecke erübrigen kann. Daher ist es nicht gerechtfertigt, einem Wehrpflichtigen neben den zur Sicherung seines Lebensbedarfs gewährten Leistungen der Bundeswehr bereits deshalb einen ergänzenden Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zuzusprechen, weil diese in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Andererseits kann im Einzelfall ein besonderer Unterhaltsbedarf bestehen, den der Wehrpflichtige aus den Mitteln, die ihm von der Bundeswehr zufließen, nicht zu befriedigen vermag (so auch - zum Zivildienst - OLG Hamburg, FamRZ 1987, 409). Seine Anerkennung setzt indessen voraus, daß der Wehrpflichtige die besonderen Umstände, auf denen der Mehrbedarf beruht, konkret vorträgt. Derartiges kann etwa in Betracht kommen, wenn die Eltern dem Sohn vor dem Wehrdienst die Eingehung von nicht unbedeutenden, wiederkehrenden Verpflichtungen ermöglicht haben (z. B. Bezug von periodisch erscheinenden Veröffentlichungen, Mitgliedschaft in einem Sportverein, Musikunterricht o. ä.) und eine Beendigung der Verpflichtung nicht möglich, wirtschaftlich unvernünftig oder unzumutbar wäre, so daß der Wehrpflichtige die insoweit anfallenden, erheblichen Kosten weiter zu tragen hat.

So liegt der Streitfall nicht. Ein besonderer Unterhaltsbedarf des Kl., der aus dem Wehrsold nicht gedeckt werden kann, ist - auch hinsichtlich seiner Fahrtkosten - nicht festgestellt. Es wird auch nicht gerügt, daß entsprechendes Vorbringen übergangen worden sei. Deshalb stellt der Senat das die Klage abweisende Urteil des AG wieder her.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB §§ 1602, 1610