Außerordentliche Kündigung eines Mobilfunkvertrages
Gericht
AG Düsseldorf
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
12. 11. 1999
Aktenzeichen
235 C 8761/99
Weder der Verlust eines Handys und das anschließende Angebot der Beschaffung eines Ersatzgerätes zu einem sehr viel höheren Preis noch der Verlust einer Telefonkarte geben ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Mobilfunkvertrages.
Der Kläger, Kunde eines Mobilfunknetzbetreibers, begehrt die Feststellung, dass der Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit von 24 Monaten durch außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet worden ist. Der Kläger stützt die außerordentliche Kündigung auf die Tatsache, dass das Mobiltelefon gestohlen wurde. Den Kaufvertrag über das Mobiltelefon hatte er zeitgleich abgeschlossen. Er zahlte einen Kaufpreis in Höhe von 49,00 DM. Der beklagte Mobilfunknetzbetreiber begehrt Klageabweisung und macht die monatlichen Basispreise als Schadensersatz im Wege der Widerklage geltend. Er meint, dass es sich bei dem geschlossenen Dienstleistungs- und Kaufvertrag um zwei selbständige, rechtlich voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte handelt und ein Abhandenkommen des Mobiltelefons nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtige.
Nach dem am 19.01.98 geschlossenen Dienstleistungsvertrag ist die Beklagte
lediglich verpflichtet, dem Kläger eine D2 Karte zur Verfügung zu stellen und
ihm den Zugang zum Netz zu ermöglichen. Dies hat die Beklagte auch getan. Nach
Verlust der D2 Karte hat sie dem Kläger erneut eine Telefonkarte zur Verfügung
gestellt, so dass er wieder freien Zugang zum Netz hatte. Diese Karte kann der
Kläger auch nach Verlust des Handy mit anderen dafür geeigneten Telefonen weiter
verwenden.
Der Verlust des Mobilfunktelefons berührt nicht den mit der
Beklagten abgeschlossenen Netzkartenvertrag.
Es handelt sich bereits
nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei selbständige, voneinander
unabhängige Rechtsgeschäfte (AG Hannover vom 04.03.97 520 C 18839/95, Blatt 41,
42 der Akte; AG Düsseldorf vom 21.03.97 53 C 272/97, Blatt 29 der Akte; AG
Bingen vom 07.07.97 1 C 201/97, Rücks. Blatt 32 der Akte).
Der Verlust
eines Handy stellt auch keinen wichtigen Grund dar, der eine fristlose Kündigung
rechtfertigt. Das Risiko eines Telefonverlustes ist der Sphäre des Klägers
zuzurechnen (AG Bremen vom 24.2.98 17 C 409/96, Blatt 35 der Akte), ebenso wie
das Fehlen finanzieller Mittel zum Kauf eines neuwertigen Funktelefons in seinen
Risikobereich fällt (AG Zossen vom 30.03.98 2 C 271/97, Blatt 45 der Akte). Die
Kündigung aus wichtigem Grund wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
ist nur dann möglich, wenn die Störung nicht im eigenen Risikobereich begründet
ist (BGH NJW 96, 714).
Entgegen einer Entscheidung des Amtsgerichtes
Osnabrück (NJW - RR 98, 1430) ergibt sich ein Kündigungsrecht des Klägers auch
nicht dadurch, dass ihm die Beklagte nach Verlust des Telefons ein Ersatzgerät
lediglich zum normalen Verkaufspreis von 499, - DM anbietet. Der Sonderpreis von
49, - DM ist ein Angebot für das Erstgerät in Verbindung mit dem Abschluss eines
Kartenvertrages. Zwar hat sich für den Kläger das Preisleistungsverhältnis zum
Nachteil verändert, dem liegt aber nicht der für ein Ersatzgerät geforderte
Preis zugrunde, sondern die Tatsache, dass ihm sein Gerät abhanden gekommen ist.
Seit Jahren begegnen dem Kunden Angebote, in denen für den Erwerb eines
Mobiltelefons zu einem besonders günstigen Preis bei gleichzeitigem Abschluss
eines Netzkartenvertrages geworben wird. Bekannt ist daher, dass durch die
Gegenleistungen im Rahmen des Kartenvertrages das erworbene Handy mitfinanziert
wird (BGH NJW 99, 211, 213). Vergleichbar einer Ratenabzahlung können nur bei
Zahlung der Grundgebühr in der vereinbarten Vertragslaufzeit die
subventionierten Gerätepreise angeboten werden. In dieser Kalkulation sind weder
ein vorzeitiges Ausscheiden, noch die Abgabe eines Zweitgerätes zum Sonderpreis
vorgesehen.
Aus den oben genannten Gründen ist daher die Widerklage
begründet.
Der Beklagten steht ein Anspruch auf die monatliche
Grundgebühr bis zur von der Beklagten durchgeführten Deaktivierung gem. § 611
BGB in Verbindung mit dem abgeschlossenen Telefonvertrag sowie Schadensersatz
gem. Ziffer 4.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von insgesamt
400,37 DM zu. Der Telefonkartenvertrag ist gem. den obigen Ausführungen, auf die
verwiesen wird, nicht durch die Kündigung des Klägers beendet worden, so dass er
weiterhin bis zur Deaktivierung die monatliche Grundgebühr schuldet. Da weitere
Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes nicht erhoben
wurden und auch nicht erkennbar sind, war der Kläger antragsgemäß zu
verurteilen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284, 288 BGB. Der
Beklagten war nur der gesetzliche Zinssatz zuzusprechen, da zu dem geltend
gemachten Zinssatz kein Beweis angetreten wurde.
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