Außerordentliches Kündigungsrecht des Handy-Kartenvertrags

Gericht

AG Osnabrück


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

14. 04. 1997


Aktenzeichen

14 C 40/97


Leitsatz des Gerichts

Bietet ein Mobilfunk-Provider zur Markteinführung eine Kombination aus Mobiltelefon und Kartenvertrag an, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich des Kartenvertrags zu, wenn das Mobiltelefon ohne sein Verschulden in Verlust gerät und er für ein Ersatzgerät einen erheblich höheren Preis aufwenden muss als für das Erstgerät.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. macht Ansprüche aus einem Nutzungsvertrag über ein Mobiltelefon geltend, das dem Bekl. gestohlen wurde. Der Bekl. hat den Nutzungsvertrag fristlos gekündigt, weil er den von der Kl. geforderten Preis für ein Ersatzgerät nicht akzeptiert. Die Kl. hält die Kündigung für nicht wirksam.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Der Kl. stehen Ansprüche aus dem im wesentlichen unstreitigen Nutzungsvertrag gegen den Bekl. nicht zu, weil dieser zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt war. Die zum Zwecke der Markteinführung veranlasste Werbung der Kl. ruft bei dem durchschnittlichen Kunden bestimmte Vorstellungen über das Preisleistungsverhältnis bei der Kl. hervor, die den potentiellen Kunden veranlassen sollen, dem Angebot der Kl. den Vorzug vor anderen Mitbewerbern, insbesondere dem eingeführten Unternehmen X zu geben. Der von der Kl. suggerierte Preisvergleich erstreckt sich dabei jedenfalls auf die zunächst vereinbarte Nutzungszeit in ihrer gesamten Länge. Dass die Kl. dabei zum Zwecke der Markteinführung den Erwerb des Gerätes subventioniert, ist allein ihre Sache.

Kommt wie im vorliegenden Falle das von der Kl. gelieferte Gerät dem Kunden ohne dessen Verschulden abhanden, dann setzt sich die Kl. in Widerspruch zu ihrem durch die Werbung zum Ausdruck gelangten Verhalten, wenn sie nunmehr für die Beschaffung eines Ersatzgerätes einen Preis fordert, der das Preisleistungsverhältnis während der Einführungsphase grundlegend zum Nachteil des Kunden verändert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kl. in ihrer Werbeaktion nicht deutlich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis ist der Kunde zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Dass die Kl. den vom Bekl. geschilderten und belegten Diebstahl des Gerätes vorsorglich bestritten hat, ist für das Gericht unbeachtlich, weil die ZPO, nach der jede Partei zur vollständigen wahrheitsgemäßen Erklärung über tatsächliche Umstände verpflichtet ist, den Begriff des vorsorglichen Bestreitens nicht kennt.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht