Werbung für preisgünstiges Mobiltelefon - Handy-Endpreis

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

08. 10. 1998


Aktenzeichen

I ZR 7/97


Leitsatz des Gerichts

  1. Wird ein Mobiltelefon in der Werbung zu einem besonders günstigen Preis mit der Maßgabe angeboten, dass - vermittelt durch den Werbenden - gleichzeitig ein Netzkartenvertrag abgeschlossen wird, braucht nicht aus dem Preis des Mobiltelefons und den für eine Zusammenrechnung geeigneten Bestandteilen der Kartenvergütung (Abschlussgebühr, Monatsgebühren und Mindestumsätze während der Mindestlaufzeit) ein gemeinsamer Endpreis gebildet zu werden.

  2. Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, wenn ein Kaufmann auf der Erfüllung eines Vertrags mit einem Kunden besteht, der aufgrund einer Irreführung auf das Angebot des Kaufmanns aufmerksam geworden ist.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. und die Bekl. sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Telekommunikationsreinrichtungen, insbesondere mit Mobiltelefonen. Die Bekl. warb in einer achtseitigen Beilage zur S-Zeitung vom 2. 5. 1994 u.a. für ein Mobiltelefon „Motorola 527“, das zum Preis von 30 DM angeboten wurde. Neben der hervorgehobenen Preisangabe war in der Anzeige eine M-D2-Netzkarte abgebildet. Darunter befand sich in einem Kasten der Hinweis „Preis gilt nur in Verbindung mit Freischaltung einer M-D2-Netzkarte (Kartenvertrag, über uns)“ und in kleinerer Schrift der weitere Hinweis „Durch die Kartenaktivierung entstehen folgende zusätzliche Kosten: einmalige Anschlussgebühren: 78,20 DM, monatliche Grundgebühr: 78,20 DM (D2-Netz), Telefoneinheiten (Inlandtarif) max. 1,39 DM pro Min. (D2-Netz)“. Die Kl. haben beantragt (und zwar die Kl. zu 1 und 2 hinsichtlich aller Anträge, die Kl. zu 3 hinsichtlich der Anträge zu 4 bis 6), es der Bekl. zu untersagen, (1) Mobilfunktelefone zu einem bestimmten Preis feilzuhalten, der nur in Verbindung mit der Freischaltung einer Netzkarte gilt, ohne den vom Käufer zu zahlenden Gesamtpreis einschließlich derjenigen Anschlussgebühren, Grundgebühren und Aufpreise für den Fall des Nichterreichens einer bestimmten Mindestlaufzeit des Telefonkartenvertrags anzugeben, den der Kunde unabhängig von der Anzahl der geführten Gespräche in jedem Falle mindestens zu bezahlen hat und den Gesamtpreis gegenüber den genannten Preisbestandteilen hervorzuheben, (2) Mobilfunktelefongeräte zu einem Preis, der nur in Verbindung mit der Freischaltung über einen Kartenvertrag gilt und dessen Kosten nicht enthält, an Letztverbraucher anzubieten, wenn der Preis für das Mobilfunkgerät 11% oder weniger des Preises beträgt, für den das gleiche Gerät ohne Kartenvertrag an den Verbraucher abgegeben wird, ... (4) für Telefonmobilfunkgeräte unter Angabe eines Preises zu werben, der nur in Verbindung mit einer über die Bekl. mit einem Netzanbieter abzuschließenden Freischaltung gilt, unter Angabe lediglich der monatlichen Grundgebühr und–oder der Anschlussgebühr (Freischaltgebühr), ohne darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Mindestdauer der Freischaltung von mehr als einem Monat und–oder bei Unterschreitung einer solchen Mindestdauer eine Aufzahlung auf den Preis vom Kunden verlangt wird, und–oder (5) bei einer Werbung gem. Nr. 4, insbesondere bei der Werbung gem. Anl. K 1 (Beilage zur S-Zeitung vom 2. 5. 1994), von den Kunden eine Aufzahlung für den Kaufpreis für den Fall zu verlangen, dass die Freischaltung nicht mindestens über eine bestimmte Anzahl von Monaten besteht. . . .

Das LG hat die Klage abgewiesen, das BerGer. hat ihr mit den Anträgen zu (1), (2), (4) und (5) stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Bekl. hatte hinsichtlich der Anträge (1), (2) und (5) Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

I. Antrag zu 1:

1. Das BerGer. hat in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gesehen. Diese schreibe bei der Nennung von Preisbestandteilen ausdrücklich vor, dass der Endpreis genannt werde.

Die Bekl. habe vorliegend zwei verschiedene Leistungen, nämlich den Verkauf des Mobiltelefons und - wenngleich nur als Vermittler - den Abschluss des Telefonkartenvertrags, zu einem einheitlichen Angebot zusammengefasst. Da sich die Bekl. durch die blickfangmäßige Werbung mit einem Bruchteil des Gesamtpreises einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffe, liege in dem Verstoß gegen § 1 I PAngV zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

2. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Sie entnimmt § 1 I PAngV zu Unrecht die Verpflichtung, aus dem Preis des Mobiltelefons auf der einen und den für eine Zusammenrechnung geeigneten Bestandteilen der Netzkartenvergütung (Anschlussgebühren, monatliche Grundgebühren während der Mindestlaufzeit, ggf. Mindestumsatz) auf der anderen Seite einen zusammengesetzten Endpreis zu bilden.

Kann eine Ware nur zusammen mit einer anderen Ware oder Leistung erworben werden, so kann der - für den Fall des Anbietens oder der Werbung mit Preisen bestehenden - Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises (§ 1 I PAngV) im allgemeinen nur dadurch genügt werden, dass der Gesamtpreis für das komplette Angebot als Endpreis angeführt wird (vgl. Völker, PreisangabenR, § 1 PAngV Rdnr. 42). Im Streitfall stehen einer solchen Verpflichtung indessen zwei Gründe entgegen: Bietet ein Kaufmann eine Ware unter der Bedingung an, dass ein von ihm zu vermittelndes weiteres Geschäft zustande kommt, bezieht sich zwar das Gebot des § 1 I PAngV zur Angabe der Endpreise sowohl auf das eigene Angebot als auch auf die zu vermittelnde Ware oder Leistung (vgl. Senat, NJW 1999, 214 [in diesem Heft] - Handy für 0 DM, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). In diesem Fall besteht aber - wie die Revision zu Recht ausführt - nicht ohne weiteres eine Verpflichtung, aus den jeweiligen Preisen einen gemeinsamen Endpreis zu bilden (vgl. BGH, GRUR 1992, 857 [858]; GRUR 1993, 127; GRUR 1994, 224 [225f.]). Insbesondere kommt eine Verpflichtung zur Bildung eines gemeinsamen Endpreises im vorliegenden Fall deswegen nicht in Betracht, weil die Kosten des Netzkartenvertrags maßgeblich von den verbrauchsabhängigen Gesprächsgebühren abhängen, deren Höhe zum Zeitpunkt der Werbung naturgemäß noch nicht feststeht. Derartige Belastungen brauchen nicht in einen zu bildenden Endpreis für Karte und Mobiltelefon einbezogen zu werden (vgl. Begr. zu § 1 I PAngV, BAnz Nr. 70–1985 v. 13. 4. 1985, S. 3730, abgedr. bei: Gimbel–Boest, Die neue PAngV, S. 75, 76; Völker, § 1 PAngV Rdnr. 46; Gloy–Helm, Hdb. d. WettbewerbsR, 2. Aufl., § 49 Rdnr. 270). Kann ein umfassender Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden, besteht keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen, einen (gemeinsamen) Endpreis zu bilden. Sie wäre auch im Interesse der Preisklarheit und Preiswahrheit nicht sinnvoll. Denn der Vergleichbarkeit der Preise wäre nicht gedient, wenn die Anbieter zur Angabe von Preisen genötigt wären, die miteinander nicht zu vergleichen sind: Ein Anbieter, der hohe verbrauchsabhängige Gebühren verlangt, wäre berechtigt, einen niedrigen Gesamtpreis zu bilden und damit zu werben, während der Wettbewerber mit niedrigen Gesprächsgebühren einen aus den fixen Preisbestandteilen gebildeten, verhältnismäßig hohen Preis zu nennen verpflichtet wäre.

Die Frage, ob sich aus § 1 PAngV eine Verpflichtung zur Nennung einzelner Preisbestandteile ergibt, stellt sich bei dem hier behandelten Antrag zu (1) nicht (vgl. unten unter III 2).

II. Antrag zu 2:

1. Den Antrag zu (2) hat das BerGer. unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens (§ 1 UWG) als begründet angesehen. Werde ein Mobiltelefon zu einem Preis angeboten, der bei 11% oder weniger des üblichen Verkaufspreises ohne Kartenvertrag liege, so werde er das Gerät mehr oder minder als geschenkt ansehen und ohne Rücksicht auf die Zweckmäßigkeit und Preiswürdigkeit den gekoppelten Kartenvertrag über die Bekl. abschließen.

2. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In der beanstandeten Werbung liegt kein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens. Die Verurteilung der Bekl. nach diesem Antrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.

a) Das BerGer. hat ein übertriebenes Anlocken allein wegen der besonderen Attraktivität des Preises für das Mobiltelefon bejaht, ohne sich mit der Frage auseinander zusetzen, ob der Verkehr das Angebot von Telefon und Kartenvertrag als ein einheitliches Angebot wahrnimmt und würdigt. Auf diese Frage kommt es jedoch entscheidend an. Denn im Falle von Kopplungsangeboten kommt ein übertriebenes Anlocken aufgrund der besonderen Attraktivität des einen Teils der angebotenen Waren oder Leistungen nur in Betracht, wenn es sich nicht um ein einheitliches Angebot handelt. Liegt dagegen nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein Gesamtangebot vor, kann in der Ankündigung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Gesamtleistung kein unsachliches Mittel der Kundenbeeinflussung erblickt werden. Denn die Werbung mit der besonders günstigen Abgabe des Mobiltelefons stellt sich in diesem Fall als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung und damit als ein Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit dar. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGH, GRUR 1994, 743 [744]; GRUR 1998, 500 [501]).

Auch wenn das BerGer. zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, bedarf es insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an das BerGer. Denn aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze ist der Senat in der Lage, die Frage eines übertriebenen Anlockens abschließend zu beurteilen. Es sind vor allem zwei Gesichtspunkte, die nach der Lebenserfahrung den Eindruck des Publikums maßgebend prägen und im Streitfall zu der Bewertung führen, dass der Verkehr in der fraglichen Werbung ein einheitliches Angebot sieht.

Hierfür spricht zum einen die Funktionseinheit von Telefon und Netzzugang. Auch wenn es möglich ist, Mobiltelefone ohne Kartenvertrag zu erwerben und Kartenverträge ohne gleichzeitigen Erwerb eines Mobiltelefons abzuschließen, müssen doch die meisten Erwerber eines Mobiltelefons einen Netzkartenvertrag abschließen, um das Telefon überhaupt in der beabsichtigten Weise einsetzen zu können. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass in der Regel das eine nicht ohne das andere angeboten wird. Unter diesen Umständen liegt die Annahme einer Gesamtleistung bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang überaus nahe. Allerdings ist insofern die Verkehrsauffassung maßgeblich, die wiederum durch das Geschäftsgebaren des Werbenden beeinflusst und bestimmt werden kann (vgl. zu der entsprechenden Frage im Rahmen von § 1 ZugabeVO Senat, NJW 1999, 214 - Handy für 0 DM m.w. Nachw.). Ohne Bedeutung ist dabei die Aufspaltung in zwei Rechtsgeschäfte; denn mit rechtlichen Erwägungen hält sich der Verkehr nicht auf. Jedoch scheint im Streitfall die blickfangmäßige Herausstellung des Mobiltelefons und des hierfür geforderten günstigen Preises der Annahme entgegenzustehen, der Verbraucher erkenne, dass er mit den Zahlungen auf den Netzkartenvertrag auch die Gegenleistung für das Mobiltelefon erbringe. Doch wird auch durch diese in der Werbung vorgenommene Aufspaltung die für den Verbraucher im Vordergrund stehende Funktionseinheit von Mobiltelefon und Netzzugang letztlich nicht in Frage gestellt.

Maßgebend hierfür ist der zweite Gesichtspunkt: Da dem Publikum geläufig ist, dass Mobiltelefone einen nicht unerheblichen Wert haben und ein Kaufmann ein solches Gerät nicht ohne weiteres zu einem Preis von 30 DM abgibt, erkennt es auch, dass der Erwerb des Mobiltelefons letztlich mit den Gegenleistungen finanziert werden muss, die im Rahmen des Netzkartenvertrags zu erbringen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in der Werbung seit Jahren Angeboten begegnet, mit denen für den Abschluss eines Netzkartenvertrags bei gleichzeitigem Erwerb eines Mobiltelefons zu einem besonders günstig erscheinenden Preis geworben wird. Die Fülle derartiger Angebote macht dem Publikum deutlich, dass es nicht um das Verteilen von Geschenken, sondern nur um einen Anreiz zum Abschluss eines langfristigen Netzkartenvertrags geht. Erkennt der Verbraucher somit, dass der Erwerb des Mobiltelefons durch die im Rahmen des Netzkartenvertrags zu erbringenden Leistungen mitfinanziert werden muss, kann die Werbung für den besonders günstigen Preis des Mobiltelefons unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nicht untersagt werden. Denn es handelt sich in diesem Fall - wie dargelegt - um eine Werbung mit der Attraktivität der eigenen Leistung.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Bekl. stelle mit dem Angebot eines besonders günstigen Mobiltelefons nicht ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis, sondern verschleiere nur den Umstand, dass im Rahmen der Netzkartenverträge überhöhte Entgelte verlangt würden. Ist die Bekl., die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Tarife der „Service Provider“ hat, verstärktem Wettbewerb ausgesetzt, kann sie lediglich durch eine Herabsetzung des Preises für das Mobiltelefon reagieren, nicht dagegen durch eine Änderung der Tarifstruktur bei den Netzkartenverträgen. Werden ihr auf der anderen Seite für jede Vermittlung eines Netzkartenvertrags hohe Provisionen gezahlt, so kann sie mit Hilfe dieser Provisionen die Anschaffung des Mobiltelefons „subventionieren“. Würde der Bekl. die besonders günstige Abgabe von Mobiltelefonen untersagt, würde mit Hilfe des § 1 UWG in diesen Marktmechanismus, dem durchaus vernünftige wirtschaftliche Erwägungen zugrunde liegen, eingegriffen.

b) Der Klage kann mit dem hier in Rede stehenden Antrag zu (2) auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung zum Erfolg verholfen werden. Unabhängig davon, ob es sich bei dem angekündigten Preis von 30 DM um ein geringfügiges, offenbar nur zum Schein verlangtes Entgelt i.S. von § 1 I 2 ZugabeVO handelt, ist der Tatbestand des Anbietens, Ankündigens oder Gewährens einer Zugabe nicht gegeben, da das Mobiltelefon im Verhältnis zu der im Netzzugang liegenden Hauptleistung keine Nebenleistung darstellt. Vielmehr handelt es sich bei einem Angebot, das ein Mobiltelefon und den zu dessen Betrieb notwendigen Netzzugang gewährt, um eine einheitliche Leistung, die nicht in eine Haupt- und Nebenleistung aufgespalten werden kann (dazu im einzelnen Senat, NJW 1999, 214 [in diesem Heft] unter II 1 - Handy für 0 DM).

III. Antrag zu 4:

1. Das BerGer. hat diesen Antrag als begründet angesehen, weil die beanstandete Werbung, die keinen Hinweis auf die Mindestlaufzeit des Kartenvertrags und die bei vorzeitiger Beendigung zu leistende Aufzahlung enthalte, gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 VI PAngV) verstoße. Da sich die Bekl. auch insoweit einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffe, liege hierin ebenfalls ein Verstoß gegen § 1 UWG.

2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Auch wenn - wie in den Ausführungen zum Antrag zu (1) dargelegt - ein einheitlicher Endpreis von Telefon und Kosten des Netzzugangs nicht gebildet werden kann, ist die - mit Preisen werbende - Bekl. nach § 3 UWG sowie nach § 1 II und VI PAngV verpflichtet, die für den Verbraucher mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen. Die Bekl. stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, dass ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots besonders günstig ist. Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen und mit denen das besonders günstige Angebot für das Mobiltelefon - unmittelbar oder mittelbar über die vom „Service Provider“ gezahlte Provision - finanziert wird, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind.

Diese Verpflichtung ergibt sich zum einen aus dem Irreführungsverbot des § 3 UWG. Zwar trifft den Werbenden keine allgemeine Aufklärungspflicht; denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung (vgl. BGH, GRUR 1996, 793 [795]). Wird aber bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde.

Die Verpflichtung zur Angabe der anderen Preisbestandteile ergibt sich aber auch aus § 1 II PAngV, und zwar - soweit es um die Angabe der Mindestlaufzeit geht - i.V. mit § 1 VI 1 PAngV. § 1 II PAngV bezieht sich auf die Angabe von Verrechnungssätzen bei Leistungen und damit auf Preisbestandsteile, die sich zur Bildung eines Endpreises nach § 1 I 1 PAngV nicht eignen, weil der Leistungsumfang im einzelnen noch nicht feststeht (vgl. Köhler–Piper, UWG, § 1 PAngV Rdnr. 49). Auch insoweit gilt, dass der Kaufmann - wenn er unter Angabe von Preisen wirbt - grundsätzlich vollständige Angaben zu machen gehalten ist. Für die Frage, in welcher Weise auf die im Rahmen des Netzkartenvertrags geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist, ist auf die Grundsätze des § 1 VI 2 PAngV zurückzugreifen. Danach ist es notwendig, dass die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sind. Die Angaben müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein. Insbesondere der Hinweis auf die nicht verbrauchsabhängigen festen Entgelte (einmalige Zahlungen, Mindestumsätze, monatliche Grundgebühren) sowie die Mindestlaufzeit darf in der Fülle anderer Informationen nicht untergehen (vgl. näher Senat, NJW 1999, 214 unter II 3c - Handy für 0 DM).

Die beanstandete Werbung erweist sich danach nicht in allen Punkten als unbedenklich: Zwar sind die Angaben über den erforderlichen Abschluss des Netzkartenvertrags sowie über die damit verbundenen Kosten gut lesbar in einem der blickfangmäßig herausgestellten Preisangabe von 30 DM zugeordneten Kasten wiedergegeben; auch die abgebildete Telefonkarte deutet auf die notwendige Verbindung der beiden Geschäfte hin. Es fehlt jedoch ein Hinweis auf die - hier unstreitig sieben Monate betragende - Mindestlaufzeit des Kartenvertrags bzw. auf die Verpflichtung zur Nachzahlung im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kartenvertrags. Die Verpflichtung zur Angabe von Verrechnungssätzen nach § 1 II PAngV schließt naturgemäß die Einheit ein, für die der jeweilige Verrechnungssatz gefordert wird (hier: „monatliche Grundgebühr: DM 78,20“); diese Angabe ist aber unvollständig und entspricht nicht dem Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 VI 1 PAngV), wenn eine bestimmte Zahl von Mindesteinheiten in Rechnung gestellt wird. Der Verbraucher ist auf diese Angabe angewiesen, wenn er die mit dem Vertragsabschluß verbundene wirtschaftliche Belastung in ihrer Gesamtheit beurteilen möchte.

IV. Antrag zu 5:

1. Den Antrag zu (5) hat das BerGer. unter dem Gesichtspunkt als begründet erachtet, dass sich die Bekl. durch die Geltendmachung des Differenzbetrags im Falle vorzeitiger Beendigung des Kartenvertrags den aus der Irreführung resultierenden Vorteil sichere; dies verstoße gegen § 1 UWG.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des BerGer. ist es einem Kaufmann nicht generell verwehrt, auf der Erfüllung eines Vertrags in Fällen zu bestehen, in denen der Vertragspartner ursprünglich durch eine irreführende Werbung angelockt worden ist. Der BGH hat in der Durchsetzung abgeschlossener Verträge nur ausnahmsweise einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG gesehen, wenn ein Gewerbetreibender „systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebt“ (BGHZ 123, 330 [334]; BGH, GRUR 1995, 358 [360]; GRUR 1998, 415 [416]). Diese Rechtsprechung betrifft immer nur Fälle, in denen die Irreführung unmittelbar auf den Vertragsabschluß gerichtet war, in denen also gerade darüber getäuscht worden war, dass mit der erschlichenen Handlung (z.B. durch die Bezahlung einer vermeintlichen Rechnung) ein Vertrag zustande gekommen war. Der BGH hat dementsprechend gefordert, dass die Vertragserfüllung als Folge und unter Aufrechterhaltung der Irreführung des Vertragspartners verlangt wird (vgl. Köhler–Piper, § 1 UWG Rdnr. 385). Dagegen zielt die Irreführung im allgemeinen und auch im Streitfall auf ein Anlocken ab, dem dann vor einem möglichen Vertragsabschluß noch eine nähere Befassung mit dem Angebot folgt. In derartigen Fällen kann die Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs schon deswegen nicht generell als Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG gewertet werden, weil der durch Irreführung angelockte Kunde vor Vertragsabschluß von allen maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt haben kann.

V. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Bekl. insoweit aufzuheben, als gemäß den Anträgen zu (1), (2) und (5) zum Nachteil der Bekl. erkannt worden ist. Insoweit führt sie zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Dagegen ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Bekl. nach dem Antrag zu (4) wendet.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht