Umgehungsgeschäft nach Währungsumstellungsfolgengesetz

Gericht

OVG Berlin


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

28. 10. 1997


Aktenzeichen

8 B 202-96


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Begriff des Umgehungsgeschäftes ist nicht zivil- oder steuerrechtlicher, sondern währungsrechtlicher Art.

  2. Die Abgrenzung zwischen rechtmäßigem Handeln und nichtigem Umgehungsgeschäft ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen.

  3. Umgehung liegt vor, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft (hier: Darlehen) ohne die Währungsumstellung und einen dabei zu erwartenden Gewinn wirtschaftlicher Plausibilität entbehrt.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der im Rahmen der Währungsunion erfolgten Umstellung seines Guthabens auf einem Konto bei der Stadt- und Kreissparkasse Z. (Umstellungskonto) sowie die darauf beruhende teilweise Rückforderung des Umstellungsbetrages. Seit April 1990 hatte der Kl. in Z. Handel mit Schmuck und Edelsteinen betrieben und die dazu erforderlichen Waren teilweise von der Firma K (I.-O.) bezogen, deren Inhaberin K war. Diese Firma unterhielt bei der Stadt- und Kreissparkasse L. ein Geschäftskonto mit einem Guthaben aus Umsätzen in der DDR in Höhe von ca. 571 000 M-DDR. Mit schriftlichem Vertrag vom 24. 5. 1990 vereinbarten der Kl. und Frau K ein Darlehen „zum Ergreifen von geschäftlichen Erwägungen“ in Höhe von 200 000 M-DDR. Der Jahreszins sollte 10% betragen, die Rückzahlung bis zum 31. 12. 1990 erfolgen, wobei sich die zurückzuzahlende Summe aus dem im Staatsvertrag festgelegten Umrechnungssatz ergeben sollte. Die Darlehenssumme wurde dem Umstellungskonto am 25. 6. 1990 gutgeschrieben. Abbuchung vom Geschäftskonto K war am 19. 6. 1990 erfolgt. Das Umstellungskonto wies zur Währungsumstellung ein Guthaben von 257 701,60 M-DDR auf, das antragsgemäß im Verhältnis 2:1 auf 128 850,80 DM umgestellt wurde. Das Guthaben auf dem Umstellungskonto betrug am 31. 7. 1990 ca. 114 000 DM, nachdem es im Laufe des Juli 1990 einen Höchststand von etwa 148 000 DM erreicht hatte. Ende August 1990 belief sich das Guthaben noch auf rund 81 000 DM. Im Laufe des Monats Oktober 1990 verminderte es sich auf ca. 22 500 DM, nachdem der Kl. einen Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 30 000 DM zurückgezahlt hatte. Im Laufe des November 1990 erreichte es einen Höchststand von ca. 50 000 DM, um am 31. 12. 1990 nach Rückzahlung einer weiteren Darlehensrate von 30 000 DM mit einem Sollsaldo von annähernd 25 000 DM abzuschließen. Im Januar 1991 zahlte der Kl. an die Darlehensgeberin weitere 6666,66 DM zurück; eine Zinszahlung für die Monate Juli bis September 1990 erfolgte in Höhe von 1666,67 DM.

Zum Sachverhalt angehört erklärte der Kl.: Er habe sein Geschäft beginnen können, nachdem ihm einige Firmen aus P. und I.-O. Unterstützung in Form von Warenlieferungen und Krediten gewährt hätten. Er habe vorgehabt, ein Ladengeschäft in Z. zu erwerben. Zur Finanzierung der Warenbestände habe er erhebliche Finanzmittel benötigt. Die Sparkasse habe ihm keinen Kredit bewilligt. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung seien Umtauschsätze im Rahmen der Währungsunion nicht bekannt gewesen. Das Umstellungskonto habe ihm sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich zugestanden. Laut mündlicher Absprache mit dem Kreditgeber sei das Darlehen zur Warenfinanzierung und zur Einrichtung eines Ladengeschäfts zu verwenden gewesen. Alle zur Erlangung von Geschäftsräumen unternommenen Aktivitäten seien erfolglos gewesen. Es seien ein Fahrzeug sowie verschiedene Werkzeuge angeschafft worden. Die vereinbarte Rückzahlung des Darlehens habe nur nach Kreditausreichung durch die Sparkasse erfolgen können. Mit Bescheid vom 31. 1. 1995 nahm das Bundesamt für Finanzen die Währungsumstellung mit der Maßgabe zurück, daß der umzustellende Betrag auf 57 701,60 M-DDR festgesetzt und zum 1. 7. 1990 auf 28 850,50 DM umgestellt wurde. Der zurückzuzahlende Betrag wurde auf 100 000 DM zuzüglich Zinsen festgesetzt. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Der zurückgeforderte Betrag sei dem Kl. aufgrund eines Umgehungsgeschäftes zugeflossen. Das Umstellungsguthaben habe ihm daher in Höhe von 200 000 M-DDR nicht zugestanden, sondern der nur zu einem Umtausch von 3:1 berechtigten Darlehensgeberin K. Es sei auf dem Umstellungskonto des Kl. daher zu Unrecht im Verhältnis 2:1 umgestellt worden. Bei dem Darlehen handele es sich um ein nichtiges Umgehungsgeschäft; denn die Darlehensvaluta habe wenige Tage vor der Währungsumstellung ihren Verwendungszweck nicht mehr erfüllen können. Sie hätte auch eine Woche später, also nach der Währungsumstellung, in DM ausgereicht werden können und wäre dann auf dem Konto K im Verhältnis 3:1 umgestellt worden.

Der Kl. hat Widerspruch eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Warenlieferungen (Kommissionsware) würden von Lieferanten bis zu einem Jahr zur Verfügung gestellt. Erst nach dem jeweils vereinbarten Zeitraum erfolge eine Berechnung bzw. Rücknahme von nicht verkauften Waren. Das sei branchenüblich. Das Darlehen sei für Warenlieferungen und Bezahlungen in der Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. 1990 in Höhe von ca. 144 000 DM verwendet worden. An die Darlehensgeberin K seien insgesamt 66 666,66 DM als Darlehensvaluta, 1666,67 DM als Darlehenszinsen und 10 615,68 DM für Warenlieferungen gezahlt worden. Die Darlehensgewährung stehe nicht im Zusammenhang mit der Währungsumstellung. Die Umstellungssätze seien seinerzeit nicht bekannt gewesen. Die Prüfbehörde Währungsumstellung, Außenstelle Chemnitz, habe ihm mitgeteilt, daß ein die Rückforderung begründender Verstoß gegen Währungsrecht nicht habe festgestellt werden können. Das Bundesamt für Finanzen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. 5. 1995 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Es liege ein Umgehungsgeschäft vor, weil mit dem Darlehen vor Währungsumstellung kaum noch Investitionen hätten getätigt werden können. Die Darlehenssumme hätte daher erst nach der Währungsumstellung ausgereicht zu werden brauchen. Jedenfalls hätten die Beteiligten keine plausible Erklärung für den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens vorgetragen. Zwar werde nicht bezweifelt, daß der Kl. den Aufbau eines Geschäfts ernsthaft betrieben habe, es würden aber nicht nur Scheingeschäfte als Umgehungsgeschäfte sanktioniert, sondern alle Geschäfte, die zu einer günstigeren Umstellung als staatsvertraglich vorgesehen führten. Umgehungsgeschäfte könnten daher auch Geschäfte mit realem wirtschaftlichen Hintergrund sein. Es werde nicht beanstandet, daß für die Geschäftsgründung ein Darlehen von einem Geschäftspartner aufgenommen worden sei. Zu beanstanden sei vielmehr dessen Ausreichung unmittelbar vor der Währungsunion. Gerade der Hinweis des Kl., er habe seine Geschäfte auch mit Hilfe von Lieferantenkrediten abgewickelt, führe zu dem Schluß, daß das Darlehen auch nach der Währungsumstellung bei Fälligkeit der Lieferantenverbindlichkeiten hätte ausgereicht werden können. Der Kl. hat Anfechtungsklage erhoben und sich zur Begründung im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen berufen. Das VG hat der Klage durch Urteil vom 22. 10. 1996 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Definition des Umgehungsgeschäftes durch die Bekl. lasse die entscheidende Frage, welcher Umstellungskurs anzuwenden sei, unbeantwortet. Entscheidend sei jedoch das wirtschaftliche Zustehen, ob der Kontoinhaber nach eigenem Gutdünken über das Guthaben verfügen könne. Es könnten keine negativen Schlüsse daraus gezogen werden, daß der Umstellungsbetrag erst wenige Tage vor dem Stichtag gutgeschrieben worden sei. Denn im zeitlichen Umfeld der Währungsumstellung habe es keine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs oder Zahlungsverbote in der DDR gegeben. Die Währung M-DDR sei vielmehr bis zum 30. 6. 1990 einziges gesetzliches Zahlungsmittel in diesem Gebiet gewesen. Forderungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt in dieser Währung erfüllt werden können. Der Kl. habe eine fällige Darlehensforderung gehabt. Die Bet. seien auch nicht verpflichtet gewesen, Zahlungszeitpunkte so zu wählen, daß ein für den Ausgleichsfonds Währungsumstellung möglichst günstiges Ergebnis erzielt werde. Ein zur Rücknahme führendes Umgehungsgeschäft könne deshalb dann nicht angenommen werden, wenn sich aus den Umständen ergebe, daß der Zahlung ein realer wirtschaftlicher Vorgang zugrundeliege. Umgekehrt könnten aus einem Zahlungszeitpunkt wenige Tage vor der Währungsumstellung für die Beteiligten negative Schlüsse nur dann gezogen werden, wenn außer der Erzielung eines sachlich nicht gerechtfertigten Umtauschsatzes kein sinnvoller wirtschaftlicher Hintergrund der jeweiligen Transaktion erkennbar sei.

Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Das erstinstanzliche Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 2 I WUFG. Soweit anläßlich der Währungsumstellung Mark der DDR rechtswidrig in Deutsche Mark umgestellt worden sind, hat das Bundesamt für Finanzen die Umstellung zurückzunehmen, einen neuen Umstellungsbescheid zu erlassen und die rechtswidrig umgestellten Beträge in voller Höhe zurückzufordern. Die Umstellung von Kontoguthaben ist dann rechtswidrig, wenn sie den Bestimmungen der Art. 5 und 6 I bis III der Anl. I des 1. StaatsV (BGBl II 1990, 548) widerspricht. Danach waren Guthaben in der Regel im Verhältnis 2:1 umzustellen (Art. 6 II und III 1). Nach dem 31. 12. 1989 entstandene Guthaben gebietsfremder Personen und Stellen waren dagegen lediglich im Verhältnis 3:1 umzustellen (Art. 6 III 2). Die Bestimmung knüpft an den seit 1. 1. 1990 maßgebend gewesenen amtlichen Umtauschkurs von DM in M-DDR an (DDR-Anordnung über den Erwerb von Mark der DDR durch Bürger mit ständigem Wohnsitz im Ausland bei Aufenthalten in der DDR im Jahre 1990 vom 21. 12. 1989, GBl DDR I 1989, 277). Mit ihr sollen nichtgerechtfertigte Gewinne anläßlich der Währungsumstellung verhindert werden (vgl. Stern-Schmidt-Bleibtreu, Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit, Bd. 1, S. 160 f.).

Jede Umstellung setzt unabhängig vom jeweiligen Umtauschsatz voraus, daß das zur Umstellung angemeldete Guthaben dem betreffenden Kontoinhaber (zur Bestimmung des Begriffs BVerwG, VIZ 1998, 109) nicht nur im Sinne bloß formeller Inhaberschaft, sondern auch materiell, d. h. bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, zustand (Senat, Urteile v. 17. 12. 1996 - OVG 8 B 51-96 und 67-96 -, st. Rspr.). Diese materielle Betrachtungsweise ist für die Bestimmung der Antragsberechtigung (i. S. des Art. 5 II bis V) maßgebend. Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rücknahme rechtswidriger Umstellungen und die Rückforderung des umgestellten Gesamtbetrages angeordnet und dabei als (einen) Regelfall der Rechtswidrigkeit in § 2 I 3 Alt. 1 und II 1 WUFG die Fälle angesehen, in denen das Guthaben dem (formellen) Kontoinhaber wirtschaftlich nicht zuzurechnen ist. So liegt es bei Umgehungsgeschäften; diese sind gem. Art. 6 IV nichtig. Sie sind im vorliegenden Kontext dadurch gekennzeichnet, daß sie hinsichtlich des Umstellungsguthabens ganz oder teilweise bloße formelle Kontoinhaberschaft eines Gebietsansässigen, prinzipiell zu einer Umstellung 2:1 Berechtigten, begründeten, während bei materiellrechtlicher Betrachtungsweise das Kontoguthaben einem nur 3:1 umtauschberechtigten Gebietsfremden zustand. Insbesondere „Darlehen“ zwischen Gebietsfremden und -ansässigen waren als Umgehungsgeschäfte geeignet, einen Währungsgewinn von 50% zu Lasten des Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu erzielen, der unmittelbar bei dem gebietsansässigen Darlehensnehmer anfiel, während für den gebietsfremden Darlehensgeber ohne das Darlehen ein entsprechend geringerer Umstellungsbetrag gutgeschrieben worden wäre. Für die spätere Rückzahlung des Darlehens war zudem ein Umtauschsatz von 2:1 vorgesehen (Art. 7 § 1 I). Handelte es sich bei dem Darlehen um ein nichtiges Umgehungsgeschäft, stand die Darlehensvaluta rechtlich nicht dem Gebietsansässigen, sondern nach wie vor dem Gebietsfremden zu, der nur eine Umstellung 3:1 hätte beantragen und erhalten können.

Der Begriff des Umgehungsgeschäftes ist währungsumstellungsrechtlich zu bestimmen (so schon Senat, Beschl. v. 17. 1. 1996 - OVG 8 S 472-96: weder zivil- noch steuerrechtlich), wobei einerseits davon auszugehen ist, daß wegen der bevorstehenden Währungsunion kein generelles Verbot des Rechts- und Zahlungsverkehrs zwischen Gebietsfremden und -ansässigen bestand, daß aber andererseits ungerechtfertigte spekulative finanzielle Transaktionen zwischen ihnen im Hinblick auf die Währungsumstellung zu Lasten des Ausgleichsfonds Währungsumstellung verhindert, als Umgehungsgeschäfte sanktioniert werden sollten. Die Abgrenzung zwischen rechtmäßigem Handeln und nichtigem Umgehungsgeschäft ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Umgehungsabsicht ist weder erforderlich noch allein ausreichend (st. Senatsrechtsprechung, u. a. Urt. v. 17. 12. 1996 - 8 B 67-96; zuletzt OVG Berlin, DtZ 1997, 333 [335]). Umgehung liegt vor, wenn das zu beurteilende konkrete Rechtsgeschäft ohne die Währungsumstellung und einen dabei zu erwartenden Gewinn wirtschaftlicher Plausibilität entbehrt. Maßgebend sind danach die Umstände des Einzelfalles. Schutz ihres etwaigen Vertrauens dahingehend, daß die Rechtsordnung Umgehungsgeschäfte sanktionslos ließe, sie vorbehaltlos anerkennen werde, könnten die Beteiligten nicht beanspruchen (vgl. Art. 9).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei der Darlehensgewährung aufgrund der Vereinbarung vom 24. 5. 1990 um ein nichtiges Umgehungsgeschäft. Der Kl. war nur formeller Kontoinhaber bezüglich des Darlehensbetrages, der materiell bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der nur zu einem Umtausch im Verhältnis 3:1 berechtigten gebietsfremden Darlehensgeberin K zugestanden hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Darlehensvertrag ist nach Bekanntgabe der unterschiedlichen Umtauschsätze für gebietsfremde und gebietsansässige Kontoinhaber am 2. 5. 1990 geschlossen worden. Schon seinem Wortlaut nach bezieht er sich auf den Staatsvertrag vom 18. 5. 1990. Offenbar kannten die Vertragsparteien die Umtauschsätze. Der schriftlich fixierte Text der Vereinbarung („zum Ergreifen von geschäftlichen Erwägungen“) ist auffällig unbestimmt. Daß die Parteien des Darlehensvertrages sich mündlich darauf verständigt haben, das Darlehen für Erwerb und Einrichtung eines Ladengeschäftes zu verwenden, ist nicht hinreichend dargetan. Weder ergibt sich dies aus dem bisherigen (gegenteiligen) Vorbringen noch aus den abweichenden Einlassungen des Kl. in der mündlichen Verhandlung, wonach sich hinter dem fraglichen Satz die Absicht verbergen würde, zu investieren, Waren zu beziehen, Räume anzumieten. Es ergibt keinen Sinn, daß der angeblich maßgebliche Zweck der Darlehensgewährung im schriftlichen Vertragstext unerwähnt bleibt, sich auf mündlich nicht zum Ausdruck gekommene Absichten (des Kl.) beschränkt.

Der Darlehensbetrag in Höhe von 200 000 M-DDR wurde dem Umstellungskonto erst am 25. 6. 1990, fünf Tage vor Währungsumstellung, gutgeschrieben. Angesichts der damaligen Laufzeit von Banküberweisungen konnte mit früherer Gutschrift nicht gerechnet werden. Weder vor noch alsbald nach der Währungsunion wurde die Darlehensvaluta für Investitionen oder zur Bezahlung von Lieferantenrechnungen verwendet. Im Gegenteil: Der Guthabensaldo des Umstellungskontos wuchs bis zum 24. 7. 1990 auf a. 148 000 DM, um bis zum 31. 7. 1990 (nur) auf etwa 114 000 DM abzusinken, nachdem der Kl. für rd. 27 000 DM einen PKW und für etwa 6000 DM Warenlieferungen bezahlt hatte. Am 31. 8. 1990 wies das Konto immer noch ein Guthaben von fast 81 000 DM auf.

Wirtschaftlicher Plausibilität entbehrt es, ein hochverzinsliches Darlehen gleichsam auf Vorrat aufzunehmen, ohne daß ein Erfordernis für seine Inanspruchnahme bestand. Verwendung des Darlehens zum Kauf von Waren ist nicht substantiiert. Der Kl. bezog nahezu ausschließlich Kommissionsware, die er erst nach Verkauf bezahlen mußte. Nicht verkaufte Kommissionsware konnte er branchenüblich zurückgeben. Ein etwaiger aktueller Finanzierungsbedarf für ein Geschäftslokal lag im maßgeblichen Zeitpunkt gleichfalls nicht vor. Weder standen seinerzeit bestimmte Geschäftsräume konkret in Aussicht noch hatte der Kl. sonst Veranlassung gesehen, Kostenvoranschläge für die Einrichtung in Betracht gezogener Objekte einzuholen. Die Bemühungen um das Objekt X-Straße in Z., dessen Anmietung wegen seiner nicht bedarfsgerechten Übergröße von vornherein wenig erfolgversprechend erscheinen mußte (vgl. Schreiben des Rates der Stadt Z. vom 23. 3. 1990), waren bereits im Juni 1990 endgültig gescheitert (Schreiben der VEB Gebäudewirtschaft der Stadt Z. vom 13. 6. 1990). Die Rückzahlung der ersten Darlehensrate in Höhe von 30 000 DM bereits am 8. 10. 1990, also schon zur Hälfte der vereinbarten Laufzeit von sechs Monaten, aus dem Darlehenskapital ohne dessen vorherige Verwendung bestätigt schließlich, daß es nicht für eine konkrete Existenzgründung gebraucht wurde. Es erscheint hierfür wegen seiner kurzen Laufzeit ohnehin von vornherein als ungeeignet, zumal da bei seiner Aufnahme mit der späteren Gewährung eines Bankkredites zur fristgemäßen Ablösung erklärtermaßen nicht zu rechnen war. Nachvollziehbare Erklärungen des Kl. hierzu fehlen.

Ob der bei ihm angefallene Währungsgewinn in Höhe von 33 333,33 DM letztlich bei ihm verblieben oder ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer, der Darlehensgeberin zugeflossen ist, ist unerheblich. Denn der Erstattungsanspruch (des § 2 I WUFG) entsteht unabhängig davon, bei welchem der Beteiligten der konkrete Vermögensvorteil entstanden ist (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Dr 12-4585, S. 9 [zu § 2 WUFG]).

Nach allem kann dahingestellt bleiben, ob die Darlehensvergabe auch devisenrechtswidrig war (vgl. dazu Senat, DtZ 1997, 333 [334 f.]).

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht