Interner Steuerausgleich zusammen veranlagter Ehegatten
Gericht
AG Schweinfurt
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
03. 06. 1983
Aktenzeichen
C 1058/83
Die interne Aufteilung einer Steuerrückerstattung infolge gemeinsamer Veranlagung richtet sich, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
Ein von einem Ehegatten in die gemeinsame Veranlagung eingebrachter Verlust führt nur dann zu einer Ausgleichspflicht, wenn der andere Ehegatte durch den eingebrachten Verlust einen steuerlichen Vorteil erlangt hat.
Die Parteien sind durch Urteil vom 28. 7. 1982 geschiedene Eheleute. Sie leben seit 1. 3. 1981 getrennt. Im Jahre 1981 war der Kl. allein erwerbstätig und lohnsteuerpflichtig. Auf Veranlassung des Kl. wurde für 1981 ein Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich nach gemeinsamer Veranlagung eingereicht. Im August 1982 zahlte das Finanzamt an die Bekl. 570 DM als Steuerrückerstattung aus. Auf Aufforderung des Kl., bis 20. 9. 1982 diesen Betrag an ihn auszuzahlen, überwies die Beklagte nur die Hälfte und verweigerte die Zahlung der restlichen 285 DM. Der Kl. trägt vor, ihm stehe der Rückerstattungsbetrag allein zu, weil er allein Steuern bezahlt habe und allein durch seine Arbeitsunfähigkeit die Rückerstattung erfolgt sei. Die Bekl. trägt vor, es sei von vornherein hälftige Aufteilung des Erstattungsanspruchs zwischen den Parteien vereinbart worden. Außerdem habe sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1894 DM eingebracht. Das AG hat der auf Zahlung von 285 DM gerichteten Klage stattgegeben.
Die Steuerrückerstattung steht im Innenverhältnis ausschließlich dem Kl. zu.
1. Die Bekl. hat nicht den Nachweis führen können, dass die Parteien eine hälftige Aufteilung des Rückerstattungsbetrages vereinbart haben. Der Kl. hat in seiner Vernehmung als Partei bestritten, dass eine derartige Vereinbarung getroffen wurde. Er hat angegeben, lediglich bei einer Rückerstattung von mehr als 1000 DM bekomme die Bekl. einen Anteil. Bei diesem Beweisergebnis ist der Bekl. nicht der Nachweis gelungen, dass eine hälftige Aufteilung vereinbart war.
2. Aus dem Vorbringen der Parteien, der Parteivernehmung des Kl. geht hervor, dass die Parteien keine konkrete Regelung über die Aufteilung des Rückerstattungsbetrages getroffen haben. Die Auslegungsregel des § 426 BGB kommt im vorliegenden Fall der Bekl. nicht zugute, weil ein Zweifelsfall im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt. Durch die Aussage des Kl. als Partei ist erwiesen, dass gerade nicht eine hälftige Aufteilung vereinbart war, so dass gerade dieses Ergebnis nicht gewollt war. § 426 BGB kommt deshalb nicht zur Anwendung.
3. Nachdem die Parteien eine konkrete Absprache nicht getroffen haben, insbesondere ein Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis nicht begründet wurde, sind die schlüssigen Erklärungen der Parteien auszulegen. Wie diese Auslegung vorzunehmen ist, ist weitgehend in Literatur und Rechtssprechung unbeantwortet geblieben (vgl. hierzu Sonnenschein, NJW 1980, 257). In Übereinstimmung mit diesem Aufsatz geht das AG davon aus, dass die interne Aufteilung einer Rückerstattung sich nach den Grundsätzen des Steuerrechts richten muss, dass somit derjenige, der mehr Steuern zahlt, auch einen größeren Anteil an der Rückerstattung beanspruchen kann.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bekl. ihr Einverständnis zur Zusammenveranlagung von einer bestimmten Aufteilungsquote abhängig gemacht hat, weil sie hierzu nicht berechtigt war. Nach BGH, NJW 1977, 378 ist ein Ehegatte zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung dann verpflichtet, wenn die gemeinsame Veranlagung ihm keine steuerlichen Nachteile, dem anderen Ehegatten aber steuerliche Vorteile bringt. Die Verletzung dieser Pflicht macht nach Ansicht des BGH sogar schadenersatzpflichtig. Nachdem im vorliegenden Falle unstreitig die Bekl. kein Einkommen hatte, somit keine steuerlichen Nachteile entstehen konnten, andererseits durch die gemeinsame Veranlagung dem Kl. steuerliche Vorteile erwachsen waren, war sie ohne Gegenleistung aufgrund ihrer Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 BGB zur Zusammenveranlagung verpflichtet.
b) Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Bekl. ausweislich des Steuerbescheids einen Verlust in die gemeinsame Veranlagung mit eingebracht hat. Diese negativen Einkünfte sind unter steuerlichem Aspekt als vermögenswerte Position anzusehen (vgl. Sonnenschein, NJW 1980, 257 (262)). Als Verlust wurden insgesamt eingebracht 1894 DM aus negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Diesen Verlust müsste man dem Kl. zurechnen und dann aus der Splittingtabelle die Steuerschuld errechnen. Geht man mit der Berechnung der Bekl. von einem zu versteuernden Einkommen von 6712 DM aus, würde bei Berücksichtigung eines Verlustes von 1894 DM sich ein zu versteuerndes Einkommen von 8606 DM ergeben. Aus der Splittingtabelle ergibt sich hierfür ein Betrag von 24 DM. Die volle Berücksichtigung des Betrages könnte die Bekl. somit nur zu einer Zurückbehaltung von 24 DM berechtigen. Nachdem aber unstreitig beide Parteien Eigentümer der Eigentumswohnung waren, aus der die Verluste entstanden sind, ist der Bekl. nur die Hälfte zuzurechnen. So ist es auch im Einkommensteuerbescheid geschehen. Aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt sich ebenfalls, dass eine Abschreibung nach § 7b EStG nicht vorgenommen wurde. Somit ist der von der Bekl. eingebrachte Verlust, der als vermögenswerte Position anzusetzen ist, nur in Höhe von 947 DM zu berücksichtigen. Dieser Betrag zu den zu versteuernden Einkommen zugerechnet, ergibt jedoch einen Betrag, der noch unter der Steuerpflicht liegt. Somit hat sich der durch die Bekl. eingebrachte Verlust nicht zugunsten des Kl. ausgewirkt, da dieser auch ohne den Verlust der Bekl. nicht steuerpflichtig geworden wäre. Demnach steht im Innenverhältnis die Steuerrückerstattung allein dem Kl. zu, der allein Steuern bezahlt hat und durch den Verlust der Bekl. keinen steuerlichen Vorteil erlangt hat.
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