Reiseabbruch wegen Depression als Folge anfänglicher unzureichender Unterbringung

Gericht

LG Kleve


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

25. 05. 2000


Aktenzeichen

6 S 101/00


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Unterbringung eines Ehepaares, das zwei Zimmer mit Balkon oder Terrasse gebucht hatte, dergestalt, dass eines dieser Zimmer kein Außenfenster hat und als Schlafgelegenheit nur eine herausziehbare Liege bietet, begründet für die vier Tage dieser Unterbringung eine Minderung des Tagesreisepreises um 50%. Ferner steht den Reisenden für diese vier Tage Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs in Höhe des vierfachen Tagespreises zu.

  2. Erkranken Reisende, die während der vier ersten Tage eines 14-tägigen Urlaubs nicht entsprechend ihrer Buchung untergebracht waren, nach dem Umzug in andere Räume auf Grund dieser Aufregungen an einer latenten Depression und einer latenten Colitis ulcerosa, sodass sie alsbald den Heimflug antreten, dann begründet dieser Reiseabbruch keinen Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs. Das gilt auch für die Enkel der Reisenden, die wegen des Reiseabbruchs der Aufsichtspersonen ebenfalls ihren Urlaub abbrechen müssen.

  3. Es stellt keinen Mangel der Reiseleitung dar, wenn die Hotelleitung untersagt, zur Einnahme der Speisen die nur für zwei bis drei Personen ausreichenden Tische zusammenzustellen. Es ist auch kein Mangel, wenn am Abreisetag die Zimmer bis 12 Uhr geräumt sein müssen.

  4. Die Zusage der Reiseleitung, für einen Rollstuhl am Flughafen zu sorgen, ist erfüllt, wenn der Rollstuhl vorhanden ist, auch wenn er von einem der Reisenden zu dem Omnibus herangeholt werden muss.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Kl. zu 1 und 2 buchten als Großeltern der Kl. zu 3 und 4 für sich und ihre Enkel bei der Bekl. eine Urlaubsreise für die Zeit vom 23. 8. - 6. 9. 1998. Sie brachen den Urlaub jedoch am 30. 8. 1998 ab. Die Kl. zu 1 und 2 haben Minderungsansprüche und Ansprüche wegen vertanen Urlaubs geltend gemacht. Die Kl. zu 3 und 4 haben nur Schadensersatzansprüche wegen vertanen Urlaubs erhoben.

Die Klage hatte nur teilweise hinsichtlich der Kl. zu 1 und 2 Erfolg.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Kl. zu 1 und 2 waren zur Minderung des gemeinsam von ihnen mit der Bekl. abgeschlossenen Reisevertrages berechtigt, weil eines der beiden von ihnen gebuchten Zimmer mangelhaft war. Gemäß Katalogbeschreibung sollte die Unterbringung in ansprechend eingerichteten Zimmern mit Klimaanlage, Telefon, Satelliten-TV, Bad oder Dusche/WC und wahlweise Balkon/größtenteils Meerblick, erfolgen. Die Kl. zu 1 und 2 haben für beide der von ihnen gebuchten Doppelzimmer eine Unterbringung in einem Zimmer mit Balkon oder Terrasse gewählt. Eines der ihnen zugewiesenen Doppelzimmer genügte diesen Anforderungen nicht. Es hatte keinen Balkon bzw. Terrasse. Es hatte nicht einmal ein Außenfenster. Es bestand zum einen aus einem fensterlosen Raum, in dem sich ausweislich der von den Kl. überreichten Fotografien in einer ca. 2 m tiefen und ca. 2,50 m breiten Nische ein mit der Kopfseite und einer Längsseite an die Wände angrenzendes 80 cm breites Einzelbett befand. Unterhalb des Einzelbettes war eine Art (herausziehbare) Bettschublade eingebaut, in der sich ein zweites 80 cm breites Bett befand. Dieses war zur Benutzung „herausgezogen“, wobei seine Liegefläche konstruktionsgemäß 20 cm tiefer als die Liegefläche des Einzelbettes lag. Nach Herausziehen des unteren Bettes war ein Erreichen des oberen Bettes nur unter Benutzung des unteren Bettes möglich bzw., wenn man das untere Bett aus seiner Verankerung mit dem eingebauten oberen Bett löste, nur über einen dann - wegen der geringen Nischenbreite nur erzielbaren - 20 cm breiten Zwischenraum zwischen den Betten, wobei dann aber das herausgezogene Bett wegen der unter ihm befindlichen und nicht festzustellenden Rollen frei beweglich war. Zu der Unterkunft gehörte zudem ein weiterer, über zwei Stufen zu erreichender 1,40 m × 1,50 m großer Raum, in dem sich der Kleiderschrank befand. Dieser Raum hatte ebenfalls kein Außenfenster. Es befand sich in ihm nur ein Fenster, das nach innen zur Hotelhalle ging. Es ließ sich mangels Fenstergriff nicht öffnen und war mit einer heruntergelassenen Holzjalousie verhängt, die sich nicht betätigen ließ. Des Weiteren wiesen die Wände des Schlafraumes, unter anderem oberhalb der Betten, großflächige Stellen auf, wie sie nach eingetretenen Feuchtigkeitsschäden verbleiben.

Wegen dieses Zustandes des Zimmers ist eine Minderung von 50% des anteiligen Reisepreises für die vier Tage gerechtfertigt, in dem die Kl. zu 1 und 2 in diesem Zimmer untergebracht waren, bis ihnen ein anderes Zimmer zugewiesen wurde. Das bezüglich der Optik der Wände nicht ansprechende Zimmer hatte keinerlei natürliche Belichtung; eine Belüftung mit Frischluft war unmöglich. Die Betten entsprachen bezüglich Zugängigkeit und Höhe der Liegefläche (zweites Bett) nicht normalen Betten, und das zweite Bett hatte die Qualität eines Notbettes. Eine Reise mit einer Unterbringung in einem solchen Zimmer mit solchen Bettenverhältnissen wäre auch angesichts der übrigen Leistungen wie Halbpension, Flug usw. nur beschränkt und damit nur unter einem erheblichen Preisnachlass absetzbar. Dies führt zu einem Minderungsbetrag für vier Tage von 362,28 DM, ausgehend von einem Gesamtreisepreis für die in diesem Zimmer untergebrachten Personen von 2536 DM (2460 DM zuzüglich Flughafenzuschlag von 76 DM), woraus sich ein Tagesreisepreis von 181,14 DM und damit ein Minderungsbetrag (50%) von 90,57 DM/Tag bzw. von 362,28 DM für vier Tage ergibt.

Außerdem ist als reisemindernd der nach dem Vorstelligwerden der Kl. zu 1 und 2 im Hauptbüro der Bekl. am 27. 8. 1998 am gleichen Tag erfolgte Umzug innerhalb des Hotels zu berücksichtigen. Für die insoweit zusätzliche Beeinträchtigung ist eine Minderung in Höhe des anteiligen Reisepreises für einen halben Tag angemessen, also von weiteren 90,57 DM.

Der Gesamtminderungsbetrag von 452,85 DM steht den Kl. zu 1 und 2 als Mitgläubigern des gemeinsam abgeschlossenen Reisevertrages zu.

Eine weiter gehende Minderung kommt nicht in Betracht.

Dies gilt zum einen, soweit die Kl. zu 1 und 2 den Kleiderschrank in dem zweiten Raum beanstanden. Die Breite des Schrankes und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Bügel war nicht gerade groß, liegt aber noch im Bereich, in dem von einem Mangel nicht gesprochen werden kann. Dass der Schrank nur eine Kleiderstange, aber keine Ablageböden enthalten haben soll, trifft nicht zu. Ausweislich der von den Kl. überreichten Fotografien befanden sich im Schrank zwei Einlegeböden.

Die Leitungsrohre im zweiten Raum waren hinter einer Holztür verborgen; von ihnen gingen keine Einflüsse auf den Raum aus, sodass insoweit auch kein Mangel festgestellt werden kann.

Soweit die Kl. zu 1 und 2 bezüglich des Frühstücks rügen, dass es an Quantität und Qualität gefehlt habe bzw. dass die Menge nicht für alle Gäste zum hinreichenden Sattwerden gereicht habe, ist ihr Vorbringen unspezifiziert. (Wird ausgeführt.)

Auch bezüglich des Abendessens fehlt es an einem substanziierten Vorbringen zu der Beanstandung, das Abendbuffet sei nicht ausreichend zum Sattwerden für die Zahl der Gäste gewesen. (Wird ausgeführt.)

Bezüglich der Untersagung, zu den Mahlzeiten zwei Tische für die vier Reisenden der Reisegruppe der Kl. zu 1 und 2 zusammenzustellen, kommt eine Minderung nicht in Betracht. Insoweit kann von einer Mangelhaftigkeit der Reiseleistung nicht ausgegangen werden. Die Hotelleitung hatte beachtliche Gründe, dies zu untersagen, weil es dazu geführt hätte, dass auch andere Reisende dies für sich hätten verlangen können und dieses einem geordneten Restaurantbetrieb widersprochen und die Gefahr von Mehrarbeit für die Hotelangestellten (späteres Auseinanderräumen der verbundenen Tische) beinhaltet hätte. (Wird ausgeführt.)

Auch bezüglich der Sauberkeit des Speisesaals kommt eine Minderung des Reisepreises nicht in Betracht. Auch hier ist der Vortrag der Kl. zu 1 und 2 zu pauschal, als dass davon ausgegangen werden könnte, dass die Reiseleistung der Bekl. mangelhaft war und es sich insoweit nicht um einen noch im Rahmen liegenden und daher hinzunehmenden Zustand handelte. (Wird ausgeführt.)

Ebenfalls kann von einem Mangel der Reiseleistung nicht ausgegangen werden, soweit es darum geht, dass die Kl. zu 2 ihr Zimmer um 12.00 Uhr des Abreisetages, wie es für alle Reisenden üblich war, räumen musste und ihr von der Hotelleitung nicht gestattet wurde, wegen ihrer Erkrankung länger im Zimmer zu bleiben. Abgesehen davon, dass es sich bei einer längeren Nutzung um eine Kulanz handeln dürfte, haben die Kl. zu 1 und 2 aber auch nicht vorgetragen, sich insoweit überhaupt an die Reiseleitung gewandt zu haben.

Auch bezüglich des Rollstuhls am Flughafen liegt ein Reisemangel nicht vor. Die Kl. zu 1 und 2 tragen insoweit vor, sie hätten die Reiseleiterin um die Reservierung eines Rollstuhls am Flughafen für die Kl. zu 2 gebeten, was die Reiseleiterin zugesagt hatte; der Kl. zu 1 hätte sich am Flughafen dann aber selbst um einen Rollstuhl kümmern müssen. Wenn die Reiseleiterin aber eine Reservierung zusagte, so hieß das doch nur, dass dafür Sorge getragen wurde, dass am Flughafen ein Rollstuhl für die Kl. zu 2 zu erhalten war und nicht sämtliche Rollstühle anderweitig vergeben wurden. Es hieß nicht, dass der Rollstuhl dann auch dort stehen würde, wo die Kl. zu 2 aus dem Bus aussteigen würde. Darüber hinaus hätte die Gestellung eines Rollstuhls aber auch nicht zu den Leistungen gehört, die die Bekl. als Gegenleistung für den Reisepreis aus dem Reisevertrag schuldete.

Den Kl. zu 1 und 2 steht ein Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude für die insgesamt vier von der Mangelhaftigkeit beeinträchtigten Reisetage (Aufenthalt in dem mangelhaften Zimmer und anschließender Umzug) zu. Durch die unzureichende Unterbringung, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellte, waren vier Urlaubstage von der insgesamt für 14 Tage gebuchten Reise vertan. Der Aufenthalt im Zimmer war nachts und auch tagsüber während der Ruhe- und Mußezeiten ohne jeglichen Erholungswert, und dies dürfte auch die außerhalb des Zimmers verbrachten Zeiten so überschattet haben, dass diese vier Tage insgesamt als für die Erholung vertan anzusehen sind. Für diese vier Tage ist jedem der Kl. zu 1 und 2 Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude von 90,57 DM je Tag und somit von insgesamt 362,28 DM zu erstatten. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs stellt die Kammer maßgeblich auf den gezahlten Reisepreis ab, weil dieser zum einen einen fassbaren Maßstab dessen darstellt, was einem Reisenden nach eigener Einschätzung der Urlaub „wert“ ist und weil zum anderen auf diese Weise dem Reisenden der Betrag zufließt, der in etwa für eine gleichwertige Ersatzreise aufzuwenden sein würde (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 187 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 950). Jeder der Kl. zu 1 und 2 hat einen Gesamtreisepreis von 1268 DM gezahlt, woraus sich der vorgenannte Tagesreisepreis von 90,57 DM ergibt.

Die restlichen Urlaubstage (Zeit vom 28. 8. bis 6. 9. 1998) können nicht als vertan angesehen werden. Der Umstand, dass die Kl. zu 1 und 2 erkrankten und deswegen ihren Urlaub bereits nach einer Woche abbrechen und am 30. 8. 1998 zurückfliegen mussten, kann für den Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude keine Berücksichtigung finden. Dies gilt auch dann, wenn die Erkrankungen der Kl. zu 1 und 2 wie sie behaupten, darauf beruhen, dass sie sich so sehr über die Mängel der Reiseleistung der Bekl. aufregten, dass bei ihnen latent vorhandene Krankheiten (Depression des Kl. zu 1; colitis ulcerosa der Kl. zu 2) in ein akutes Stadium traten und deswegen den Abbruch der Reise erforderten. Denn eine Bejahung der Haftung der Bekl. auch für die krankheitsbedingte Belastung bzw. Vereitelung der Urlaubsreise für die Zeit nach dem Umzug würde auf eine Haftung der Bekl. für die akuten Erkrankungen der Kl. zu 1 und 2 hinauslaufen, die von der Gewährleistungspflicht der Bekl. nicht gedeckt sind. Nachdem der Zimmermangel am 27. 8. 1998 behoben wurde, war die Reiseleistung der Bekl. mangelfrei. Die Mängel der Reiseleistung an den ersten vier Urlaubstagen waren auch nicht solcher Art, dass sie die gesamten restlichen zehn Urlaubstage so überschattet hätten, dass ihretwegen auch die restliche Urlaubszeit, in der diese Mängel nicht mehr bestanden, erheblich beeinträchtigt oder vereitelt gewesen wäre. Dass die restlichen Urlaubstage für die Kl. zu 1 und 2 beeinträchtigt waren und ihnen in der zweiten Woche eine Fortsetzung des Urlaubs nicht möglich war, lag allein an der besonderen gesundheitlichen Konstitution der Kl. zu 1 und 2, bei denen die Aufregung über die Mangelhaftigkeit der Reiseleistung dazu führte, dass ihre Krankheiten in ein akutes Stadium traten. Anders als zum Beispiel beim Servieren verdorbener Speisen durch den Leistungsträger des Reiseveranstalters, die zu einer Erkrankung des Reisenden und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung seiner Urlaubsfreude führt, oder bei einem schadhaften Einrichtungsgegenstand im Hotel, dessen Benutzung zu einer Verletzung des Reisenden mit entsprechender Beeinträchtigung der Urlaubsfreude führt, war dem vorliegend gegebenen Mangel von sich aus die Erkrankungsfolge nicht immanent. Die Zuweisung eines mangelhaften Zimmers für vier Tage führt nicht üblicherweise zu einer Erkrankung der Bewohner. Die Haftung eines Reiseveranstalters würde über das nach dem Reisevertrag geschuldete Maß hinaus ausgedehnt, wenn man ihm auch das Haftungsrisiko dafür aufbürden würde, dass ein besonders sensibler bzw. konstitutionell bereits vorbelasteter Reisender auf gewöhnlich eine Erkrankung nicht bedingende Reisemängel mit einer Erkrankung reagiert. Daran ändert auch die Überlegung nichts, dass im Recht der unerlaubten Handlung ein Schädiger auch für den Gesundheitsschaden einzustehen hat, der bei einer konstitutionell vorbelasteten Person eintritt und deswegen gegebenenfalls umfangreicher ist. Denn im letzteren Fall hat der Schädiger vorher eine Verletzungshandlung vorgenommen, die auf eine Gesundheitsschädigung des Betroffenen ausgerichtet war; wenn die Gesundheitsschädigung wegen der Konstitution des Geschädigten dann größer ist als üblicherweise bei einer solchen Verletzungshandlung zu erwarten ist, so ist das das Risiko des Schädigers. Er hat dafür einzustehen, dass er überhaupt eine Gesundheitsverletzung vorgenommen hat. Hier hat die Bekl. aber nur den Mangel einer Reiseleistung zu vertreten, die nicht von vornherein generell die Gefahr einer Erkrankung des Reisenden in sich barg. Dem üblicherweise mit einem Mangel verbundenen Ärger des Reisenden und der Beeinträchtigung seiner Urlaubsfreude auch durch diesen Ärger ist bei den Kl. zu 1 und 2 mit dem oben angegebenen Schadensersatz für vier Urlaubstage ausreichend Rechnung getragen.

Da die Erkrankung der Kl. zu 1 und 2 und deren vorzeitiger Rückflug nicht von der Bekl. zu verantworten sind, kann auch den Kl. zu 3 und 4 der von ihnen geltend gemachte Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nicht zugesprochen werden. Die Beeinträchtigung der Reise für sie liegt allein in dem vorzeitigen Rückflug, den sie als Kinder antreten mussten, weil die sie beaufsichtigenden Großeltern, die Kl. zu 1 und 2, krankheitsbedingt vorzeitig zurückfliegen mussten. Das von den Kl. zu 3 und 4 bewohnte Zimmer war mangelfrei. Auch bezüglich der übrigen Reiseleistungen, die auch im Verhältnis zu ihnen erbracht wurden, kann eine Mangelhaftigkeit, wie bereits bezüglich der Minderungsansprüche der Kl. zu 1 und 2 ausgeführt, nicht festgestellt werden.

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB §§ 651d, 651f II