Minderung von 10% bei Schnittwunde des Ehemanns auch für Ehefrau.

Gericht

AG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 03. 2002


Aktenzeichen

22b G40/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein Reisender kann den Reisepreis mindern, wenn er sich an scharfkantigen Fliesen des Swimmingpools der gebuchten Unterkunft verletzt.

  2. Gemindert werden können die ab der Verletzung verbleibenden Resturlaubstage, wenn der Verletzte bis zum Rest des Urlaubs beeinträchtigt bleibt.

  3. Bei einer blutenden Schnittwunde an einem Zeh, neun Tagen Beeinträchtigung und insgesamt vierzehn Tagen Urlaub, darf der Verletzte den Reisepreis um 10% mindern. Es ergibt sich demnach beispielsweise die Rechnung: Reisepreis abzüglich Reiserücktrittskostenversicherung 2496,- : 10% davon 9 von 14 Tagen sind 160,46.

  4. Für die Begleitperson des Verletzten darf ebenfalls der Reisepreis gemindert werden, da durch das Unfallgeschehen der Urlaub der Begleitperson in gleicher Weise betroffen ist.

Entscheidungsgründe


Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. In der tenorierten Höhe stehen dem Kläger Minderungsansprüche des Pauschalreisevertrages zwischen den Parteien für die Reise des Klägers und seiner Frau vom 10. bis 24.7.2000 in das Hotel H. in Safaga /Ägypten zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugen H. und P. in Zusammenhang mit der schriftlichen Aussage der Zeugin T. und dem vorgelegten Attest vom 25.7.2000 steht für das Gericht fest, dass sich der Kläger am 15.7.2000 an einer Fliesenscherbe auf dem Boden des Pools des gebuchten Hotels am zweiten Zeh des rechten Fußes eine blutende Schnittwunde zugezogen hat, die ihn für den Rest des Urlaubs beeinträchtigt hat. Beide Zeugen berichteten glaubhaft und in sich schlüssig, etwa zur selben Zeit in dem Hotel Urlaub gemacht zu haben. Der Zeuge H. hat sich nach seinen Angaben ebenfalls an einer Fliese verletzt, ebenso nach Aussage des Zeugen P. dessen Tochter. Der Zeuge hat auch den Kläger unmittelbar nach dem Unfall mit blutendem Zeh am Poolrand gesehen. Dass der Kläger sich verletzt hat, ist auch von der Zeugin T. bestätigt worden. Dass dies im Pool an einer scharfkantigen Fliese geschehen ist, ist nach allem für das Gericht bewiesen.

Ein derartiger Zustand des Pools ist ein Mangel, der auch den Kläger konkret betroffen hat. Dafür stehen ihm Minderungsansprüche zu, die das Gericht mit 10% des Reisepreises pauschal für die Restdauer des Aufenthaltes, d.h. für neun Tage berechnet. Diese Beeinträchtigung betrifft den gesamten Reisepreis, denn es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass durch das Geschehen auch die Reise der Ehefrau mittelbar in vergleichbarem Umfang betroffen worden ist. Der Reisepreis betrug abzüglich der Reiserücktrittskostenversicherung 2.496,- DM: 10% davon für 9 von 14 Tagen sind 160,46 DM = 82,04 EUR.

Dagegen hat der Kläger Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB gegen die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Leistungsträger eines Reiseveranstalters nicht dessen Verrichtungsgehilfe gemäß § 831 BGB ist. Auch für eine eigene unerlaubte Handlung der Beklagten im Sinne einer Verletzung der ihr obliegenden Überwachungs- und Überprüfungspflichten gibt der Klagvortrag nicht genügend her. Das Abplatzen von Poolkacheln mit Scherben auf dem Poolgrund sind typische Abnutzungserscheinungen im Laufe einer Saison, deren Prüfung das Maß bei weitem übersteigt, was vernünftigerweise von einem Reiseveranstalter an Überprüfung seiner Leistungsträger verlangt werden kann.

Rechtsgebiete

Reiserecht