Ersatzunterkunft als Reisemangel

Gericht

AG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

24. 01. 2002


Aktenzeichen

50 C 14790/01


Leitsatz des Gerichts

Wird ein Reisender nicht im gebuchten Hotel, sondern in einer Ersatzunterkunft untergebracht, mindert dies den Reisepreis um 35%. Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn gebuchte Unterkunft und Ersatzunterkunft von der Ausstattung vergleichbar sind.

Entscheidungsgründe

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger kann gemäß §§ 651 d, 651 c BGB die Zahlung einer Reisepreisminderung an sich in Höhe von 563,90 DM und die Zahlung einer solchen an Herrn Y. in Höhe von 581,40 DM dafür verlangen, dass die bei der Beklagten für die Zeit vom 8. bis zum 15.4.2001 gebuchte Reise nach Ägypten mit Mängeln behaftet gewesen ist. Darüber hinaus gehende reiserechtliche Gewährleistungsansprüche stehen dem Kläger indes nicht zu.

Zunächst ist der Kläger nur teilweise aktivlegitimiert, soweit er in erster Linie die Zahlung reiserechtlicher Gewährleistungen ausschließlich an sich verlangt. Der Kläger ist nicht allein anspruchsberechtigt, da nicht lediglich ein einziger Reisevertrag zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen ist, sondern vielmehr auch zwischen Herrn Y. und der Beklagten ein Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB abgeschlossen worden ist. Soweit die Buchung der Reise allein durch den Kläger vorgenommen worden ist, ist dies ohne Belang. Denn er ist bei Prüfung der Reise zugleich auch als Vertreter zunächst seiner Ehefrau und anschließend des Herrn Y. tätig geworden. Erfolgt die Buchung einer Reise zugleich auch für den Träger eines fremden Namens, so deuten die Umstände im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB regelmäßig darauf hin, dass der Anmeldende als Vertreter des Dritten handelt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen (vgl. Führich, Reiserecht, [2. Aufl.], Rdnr. 111 m.w.N.). Bereits bei der ursprünglichen Buchung sind im Hinblick auf die Namensverschiedenheit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zwei Reiseverträge zustande gekommen, woran sich mit der Benennung des ebenfalls namensverschiedenen Herrn Y. als Ersatzperson nichts geändert hat. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich auch nicht gemäß § 398 BGB aus abgetretenem Recht, soweit er Ansprüche des Herrn Y. geltend macht. Ungeachtet der Frage, ob die Allgemeinen Reise- und Vertragsbedingungen und das darin statuierte Abtretungsverbot der Beklagten Vertragsgegenstand geworden sind, hat der Kläger bereits keinen Beweis für die von ihm behauptete Abtretungsvereinbarung angetreten. Soweit er allein in der Anspruchsbegründung vom 10.10.2001 die Vorlage einer schriftlichen Abtretungserklärung angekündigt hat, ist eine solche Abtretungsvereinbarung gerade nicht zur Akte gereicht worden.

Dafür, dass den Reisenden nicht das gebuchte Hotel sondern das Ersatzobjekt B. zur Verfügung gestellt worden ist, ist nach Einschätzung des Gerichts eine 35-prozentige Reisepreisminderung angemessen und ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es bereits von vornherein einen Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB dar, dass lediglich ein Ersatzhotel zur Verfügung gestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass beide Hotels von der Ausstattung her in etwa gleichwertig sind. Denn der Reisende entscheidet sich grundsätzlich bewusst für ein bestimmtes Hotel, das er in der Regel auf Grund der Katalogbeschreibung des Reiseveranstalters ausgesucht hat. Diese Entscheidung hat der Reiseveranstalter zu respektieren und er ist nicht berechtigt, die Hotels für die Reisenden willkürlich auszutauschen. Zutreffend weist an dieser Stelle der Kläger darauf hin, dass es bei einer anderen Betrachtungsweise überhaupt keiner Hotelbeschreibungen des Reiseveranstalters mehr bedürfte. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf Ziffer 4.1 ihrer Allgemeinen Reise- und Vertragsbedingungen berufen und geltend machen, durch den Hotelaustausch sei der Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt worden. Die Zuweisung eines anderen als des gebuchten Hotelobjektes verändert immer den Zuschnitt der Reise und beeinträchtigt diese.

Bei der Minderungsbemessung wirkt sich vorliegend im Weiteren aus, dass das Ersatzobjekt mit seinen 814 Zimmern fast dreimal so groß wie das gebuchte, 310 Zimmer aufweisende Hotel gewesen ist. Von minderungsrelevanter Bedeutung ist zudem, dass das Ersatzhotel an einer anderen Bucht gelegen ist. Ferner ist von Bedeutung, dass sich nicht unmittelbar neben dem Ersatzobjekt - anders als für das gebuchte Hotel - ein Golfplatz befunden hat. Soweit die Beklagte geltend macht, der Golfplatz des Hotels habe sich nur einen Kilometer entfernt befunden und habe mitgenutzt werden können, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei nur um die Entfernung per Luftlinie handeln kann, da das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 4.12.2001 unbestritten geblieben ist, wonach die Taxifahrzeit vom Hotel B. zum Hotel A. etwa 20 Minuten betragen hat. Angesichts des Umstandes, dass der Golfplatz gleichwohl recht kurzfristig erreicht und insbesondere auch genutzt werden konnte, kann der Kläger sich indes nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, Golf spielen sei grundsätzlich nicht möglich gewesen. Minderungsrelevant ist fernerhin, dass das Ersatzobjekt gerade nicht die für das gebuchte Hotel zugesagten, bis in den Strandbereich hineinwachsenden Korallenriffe aufgewiesen hat mit der Folge, dass ein ansprechendes Schnorcheln in unmittelbarer Hotelnähe nicht möglich gewesen ist. Nicht minderungsrelevant wirkt sich indes aus, dass nach dem Vorbringen des Klägers wegen ankommender Schiffe Lärmbelästigungen aufgetreten und ein sicheres Baden/Schwimmen im Meer kaum möglich gewesen sei. Mangels Angaben zur Art und Anzahl der Schiffe ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Gleiches gilt auch, soweit der Kläger pauschal geltend macht, die Schiffe hätten Diesel und andere Abfälle ins Wasser gelassen. Minderungserhöhend wirkt sich ebenfalls nicht das Vorbringen des Klägers aus, im Hotel B. habe Bautätigkeit vorgeherrscht. Dieser Vortrag hat keinen fassbaren Sachgehalt und ist damit prozessual unbeachtlich. Soweit der Kläger ansatzweise substantiiert geltend macht, unmittelbar vor der Zimmertür hätten Plattenlegearbeiten stattgefunden, fehlt es an konkreten Angaben dazu, welche Beeinträchtigungen der Kläger dadurch erlitten hat. Schließlich ist auch das Vorbringen des Klägers unsubstantiiert, soweit er pauschal geltend macht, dass die Qualität des Essens nicht mit der des gebuchten Hotels zu vergleichen gewesen sei.

Nach alledem ist für die mit der Zuweisung des Ersatzobjektes verbundenen Nachteile und Beeinträchtigungen nach Einschätzung des Gerichts eine 35-prozentige Reisepreisminderung angemessen und ausreichend. Dies führt dazu, dass der Kläger noch einen Reisepreisminderungsanspruch in Höhe von 563,90 DM hat und - in Bezug auf seinen Hilfsantrag - für Herrn Y. die Zahlung von 581,40 DM verlangen kann. Ausgangspunkt ist, dass sich der minderungsrelevante Reisepreis für den Kläger auf 1.794,- DM beläuft und für Herrn Y. unter Berücksichtigung des Umbuchungszuschlages von 50,- DM auf 1.844,- DM. Bei der Minderungsbemessung nicht zu berücksichtigen ist lediglich der für eine Reiserücktrittskosten-Versicherungsprämie aufgewandte Betrag von 118,- DM, da es sich nur dabei nicht um einen für die Reise aufgewandten Betrag handelt (vgl. Führich, a.a.O., Rdnr. 262). Ausgehend vom genannten minderungsrelevanten Reisepreis entfällt grundsätzlich auf den Kläger eine Reisepreisminderung von 627,90 DM und auf Herrn Y. eine solche von 645,40 DM. Da von beiden Minderungsbeträgen noch jeweils der bereits außergerichtlich jeweils gezahlte Betrag von 64,- DM in Abzug zu bringen ist, ergeben sich die zuerkannten Minderungssätze.

Die dargestellten Minderungsansprüche sind nicht gemäß § 651 d Abs. 2 BGB wegen einer unterbliebenen bzw. nicht ausreichenden Mängelanzeige ausgeschlossen. Die Minderungsansprüche sind ausschließlich dafür gerechtfertigt, dass der Kläger und Herr Y. ein anderes als das gebuchte Hotel zugewiesen bekommen haben. Gerade diesen Umstand haben die Reisenden aber mit der Beanstandungsniederschrift vom 9.4.2001 ausreichend bemängelt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob eine solche Mängelanzeige überhaupt erforderlich gewesen ist, da in der Zuweisung des Ersatzobjektes bereits ein Abhilfeversuch zu sehen ist, für dessen Gelingen die Beklagte einzustehen hat.

Schließlich sind die Ansprüche, die der Kläger für Herrn Y. geltend macht, auch nicht gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Auch Herr Y. hat innerhalb der genannten Ausschlussfrist in ausreichender Weise Ansprüche wegen Mängeln bei der Beklagten geltend gemacht. Dies ergibt sich daraus, dass das Anspruchsschreiben vom 19.4.2001 nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers für beide Reisenden erstellt und in "Wir-Form" gehalten ist.

Rechtsgebiete

Reiserecht