Minderung: Grobe Kieselsteine statt groben Sandstrands

Gericht

LG Essen


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

10. 10. 2002


Aktenzeichen

10 S 186/02


Leitsatz des Gerichts

Verspricht der Prospekt einen groben Sandstrand, muss es auch einen Sandstrand geben. Besteht der Strand in Wirklichkeit nur aus groben Kieselsteinen, kann der Reisepreis um 10 % gemindert werden.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Beklagte nicht gemäß § 651 d BGB auf Minderung des Reisepreises in Höhe eines 455,- DM übersteigenden, von der Beklagten bereits vorprozessual gezahlten und einer Minderungsquote von 10 % entsprechenden Betrages in Anspruch nehmen kann.

...

Gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ist der Reisende verpflichtet, zur Wahrung seiner Rechte rechtzeitig Reisemängel anzuzeigen. ...

Eine Mängelanzeige ist aber ausnahmsweise u.a. dann entbehrlich, wenn die Mängel dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn bereits bekannt waren, weil es sich z.B. um offenkundige Mängel gehandelt hat (Niehuus, Reiserecht, § 5, Rdnrn. 90 ff., AG Frankfurt am Main, NJW-RR 2000, 787). Als derartige offenkundige Mängel sind zum Einen die neben dem Hotel befindlichen Baustellen als auch der Kieselstrand zu bewerten. Ausweislich der Beschreibung im Reiseprospekt der Beklagten war die Qualität des Strandes mit "grober Sandstrand" angegeben worden. Wenn auch auf Grund einer solchen Beschreibung der Reisende keinen feinen Sandstrand erwarten darf, so muss aber dennoch nicht damit gerechnet werden, dass an Stelle von Sand nur, wie die Klägerin behauptet, grobe Kieselsteine vorhanden sind. Der damit anzunehmende Reisemangel rechtfertigt, da nach der Katalogbeschreibung gewisse Abstriche an der Strandqualität zu machen waren, aber keine über 10 % hinaus gehende Minderung des Reisepreises.

Was den behaupteten Baulärm anbelangt, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Beruft sich der Reisende wie hier die Klägerin auf Lärmbelästigungen in Folge von Bauarbeiten, kommt es maßgebend darauf an, ob er während seines Urlaubsaufenthalts hiervon überhaupt betroffen worden ist. Da der Ausblick auf eine Baustelle, an der nicht gearbeitet wird, grundsätzlich noch keinen Reisemangel darstellt, trifft den Reisenden eine besondere Substantiierungspflicht, damit dargetane Lärmbelästigungen nachvollzogen werden können und die Bewertung, ob es sich dabei überhaupt um einen beachtlichen Reisemangel handelt, ermöglicht wird. Der Reisende hat daher die Entfernung der Baustelle, die Zimmerlage, die Dauer des Lärms, die Tages- oder Nachtzeit und die Art der Arbeiten zu beschreiben (Niehuus, a.a.O., Rdnr. 141). ...

Hinsichtlich der übrigen Beanstandungen - nächtlicher Discothekenlärm und Beeinträchtigung der Strand- und Poolnutzung in Folge von Aufräumarbeiten - kann es dahin stehen, ob der Klägervortrag in soweit zutreffend ist. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, stünde einer hierauf gestützten Minderungsberechtigung entgegen, dass die Klägerin, worauf bereits das Amtsgericht abgestellt hat, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, die entsprechenden Mängel rechtzeitig i. S. d. § 651 d Abs. 2 BGB dem Reiseveranstalter angezeigt zu haben. Ihr entsprechender Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift, nämlich die Mängel einem örtlichen Reiseleiter an einem nicht näher konkretisierten Tag mitgeteilt zu haben, ist nicht einlassungsfähig. Da weder die Person, der gegenüber die Beanstandungen erhoben worden sein sollen, in zumutbarer Weise individualisiert noch der Zeitpunkt datumsmäßig eingegrenzt worden ist, kann dem hierzu angebotenen Zeugenbeweis ebenfalls wegen des Verbots der Erhebung von Ausforschungsbeweisen nicht nachgegangen werden. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht