Eintöniges Essen, Baulärm, Hotelwechsel, Rüge- und Substantiierungspflicht
Gericht
AG Bad Homburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
07. 01. 2003
Aktenzeichen
2 C 3155/02 (10)
Gibt es in einem Hotel der Kategorie 4N täglich nur eine Sorte Fleisch und Spaghetti, kann der Reisepreis wegen eintönigem Essen um 10% gemindert werden.
Dem Kläger steht ein Minderungsanspruch gemäß § 651 d BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag in Höhe von 248,68 EUR zu. Denn die von der Beklagten veranstaltete Reise war zum Teil mit Mängeln behaftet.
So stellt es einen Reisemangel dar, dass der Kläger an den ersten zwei Reisetagen im falschen Hotelgebäude untergebracht worden ist und daher Baulärm ausgesetzt war. Das Gericht hält insoweit eine Minderung von 20 % des anteiligen Reisepreises für angemessen und ausreichend. Es ist nicht deutlich geworden, dass der Lärm besonders gravierend gewesen ist und über das allgemein Übliche (bezogen auf Baulärm) hinaus ging. Daraus ergibt sich ein Minderungsbetrag von 62,17 EUR.
Zudem steht dem Kläger für den erforderlichen Umzug in das Haupthaus die Erstattung der Kosten eines halben Reisetages in Höhe von 77,71 EUR zu.
Auch stellt es einen Reisemangel dar, dass die Verpflegung (unstreitig) eintönig gewesen ist. Mit Blick darauf, dass der Kläger ein "4N" Hotel gebucht hatte und täglich nur eine Sorte Fleisch und Spaghetti gereicht worden sind, erachtet das Gericht eine Minderung von 10 % des Reisepreises für angemessen. Daraus ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 108,80 EUR.
Weiter gehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Soweit Ameisen auf dem Tisch vorhanden gewesen sein sollen und die Zimmer keinen seitlichen Meerblick aufgewiesen haben sollen bzw. der Balkon nicht täglich gereinigt worden sein soll, so muss der Kläger sich entgegen halten lassen, die Mängel nicht bereits vor Ort gerügt zu haben. Ansprüche sind nun verwirkt (§ 651 d Abs. 2 BGB). Soweit der Kläger vorträgt diese Mängel bereits vor Ort gerügt zu haben, so ist der Vortrag nicht substantiiert. Denn aus dem vom Kläger unterschriebenen Mängelprotokoll vom 28. 4. 2002 ergibt sich dies nicht. Der Kläger hat aber dennoch nicht hinreichend dargelegt, wann er gegenüber dem zuständigen Reiseleiter der Beklagten auch diese Mängel gerügt haben will. Rügen gegenüber dem Hotelpersonal sind nicht ausreichend. Auch der Vortrag hinsichtlich des am Swimmingpool hörbaren Baulärms ist unsubstantiiert geblieben. In Reiseprozessen hat die klagende Partei die Tatsachen für die Reisemängel so konkret vorzutragen, dass das Gericht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an ihre Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Deshalb genügen allgemeine Redewendungen oder subjektive Wertungen nicht. Erforderlich sind Angaben über Art des Mangels, seine Intensität, Häufigkeit und Dauer sowie Auswirkungen auf die einzelnen Reisenden. Diesen Kriterien genügt der pauschale klägerische Vortrag nicht einmal im Ansatz. Eine Bewertung im Rahmen von § 287 ZPO war dem Gericht daher nicht möglich. ...
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