Minderung / Zimmergröße / Abhilfeverlangen

Gericht

AG Bad Homburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 09. 2002


Aktenzeichen

2 C 832/02-15


Leitsatz des Gerichts

Sind alle Doppelzimmer des gebuchten Hotels nur 8,5 qm groß, kann der Reisepreis um 10% gemindert werden. Für den Reiseveranstalter ist es nämlich ersichtlich, dass bei einer solchen Zimmergröße niemand ordnungsgemäß untergebracht wird.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise nach New York vorn 21. 12. 2001 bis 5. 1. 2002. Der Reisepreis für zwei Personen betrug 4.586,- EUR. Auf die Reisebestätigung der Beklagten (...) und die Prospektbeschreibung (...) wird Bezug genommen. (...)

Der Kläger behauptet, das Hotelzimmer sei 2,55 x 2,55 Meter groß gewesen nebst einem Flur von 1,9 qm. Die neben dem Kingsizebett verbleibende Fläche sei so gering gewesen, dass nur eine Person habe stehen können. Es sei nur ein kleiner Einbauschrank vorhanden gewesen, der nicht ausgereicht habe. (...)

Die Beklagte behauptet, das Zimmer sei 8,5 qm groß gewesen. Sämtliche Standardzimmer des Hotels wiesen diese Größe auf.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist teilweise begründet. Es lagen Reisemängel vor, diese führen jedoch nicht in vollem Umfang zu der begehrten Minderung (§§ 651 c, d BGB). (...)

Des Weiteren besteht ein Minderungsanspruch von 10 %, bezogen auf 14 Tage, da das Zimmer zu klein war. Es ist von einer Zimmergröße inklusive Flur von ca. 8,5 qm auszugehen. Die Schilderungen der Parteien widersprechen sich insoweit nicht. Danach war das eigentliche Zimmer 6,5 qm groß zuzüglich eines Flurs von ca. 1,9 qm. Die Beklagte gibt die Gesamtfläche mit 8,5 qm an. Dies ist jedoch nicht ausreichend für ein Doppelzimmer in der Kategorie NNN+. Insbesondere ist es keine ordnungsgemäße Unterbringung, wenn das Zimmer so beengt ist, dass lediglich eine Person darin stehen kann. 10 % des Reisepreises für 14 Tage betragen 428,03 EUR.

Hinsichtlich des Schrankraumes vermag das Gericht allerdings keinen Mangel zu erkennen. Dieser ist in Großstadthotels üblicherweise eher karg bemessen.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Mangel nicht rechtzeitig gerügt worden sei. Die Größe der Zimmer war der Beklagten auch ohne Rüge bekannt. Für die Beklagte war ersichtlich, dass die Zimmergröße von 8,5 qm keine ordnungsgemäße Unterbringung darstellt. Es bestand Anlass für Abhilfe zu sorgen. Sie trägt im Übrigen auch nicht vor, woraus diese bestanden haben soll. Im Gegenteil sollen ja sämtliche Standardzimmer des Hotels dieselbe Größe aufgewiesen haben. (...)

Rechtsgebiete

Reiserecht