Mangel / Flugverlegung
Gericht
AG Duisburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
20. 11. 2002
Aktenzeichen
3 C 4908/02
Ein Reisender muss eine vorher angekündigte Flugverschiebung um mehr als acht Stunden auf dem Hinflug entschädigungslos hinnehmen. Wird der Rückflug um weniger als acht Stunden verschoben, kann nur gemindert werden, wenn die Nachtruhe verloren geht oder wesentlich verkürzt wird.
(...) Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 573,43 EUR gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu.
Denn Minderungsansprüche des Klägers, ob in eigener Person, ob in fremder Person, scheitern jedenfalls daran, dass die Reise nicht mit einem Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB behaftet war.
Ein Minderungsanspruch wegen Verschiebung der Abflugzeit in Köln am 19. 4. 2002 von 4:30 Uhr auf 13:05 Uhr kommt nicht in Betracht. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Das rechtfertigt sich daraus, dass der Reisende untätig seine Urlaubszeit am Flughafen verbringen muss und diese nicht sinnvoll nutzen kann. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen (vgl. Tonner, Der Reisevertrag, [4.Aufl.], Anhang zu § 651 c BGB, Rdnr. 1, m.w.N.).
Hiervon zu unterscheiden sind jedoch zeitliche Verschiebungen der Flugreise am Abreisetag, auf die sich der Reisende in ausreichender Zeit einstellen kann. Hat er hierüber bereits vorab eine diesbezügliche Information erhalten, kann er sich entsprechend einrichten und seine Urlaubszeit anderweitig verwenden.
Unstreitig wurde der Kläger durch Übersendung der Reiseunterlagen und Flugtickets vor Reisebeginn über die veränderten Flugzeiten informiert. Feste Flugzeiten waren nicht Vertragsbestandteil geworden. Insoweit hatte die Beklagte bereits auf Seite 12 des Preisteils zum gerichtsbekannten Sommerkatalog 2002, Türkei, im Hinblick auf den Zielflughafen Antalya ausdrücklich auf "voraussichtliche Flugzeiten, Fluggesellschaft und Maschinentyp / Änderungen vorbehalten" hingewiesen. In den Rechnungen und Bestätigungen vom 23. 11. 2001 (...) hat sie sich mit der Mitteilung "unverbindliche Flugzeiten - Änderungen vorbehalten" ausdrücklich eine abweichende Flugzeit am Anreisetag vorbehalten. Eine Einstandspflicht für die Einhaltung der ursprünglich mitgeteilten Flugzeiten wollte die Beklagte vor diesem Hintergrund erkennbar nicht übernehmen. Diese sind nicht Vertragsbestandteil geworden. Die von der Beklagten versprochene Gattungsschuld Charterflug wurde allenfalls mit der Übersendung der Reiseunterlagen konkretisiert und in den Vertragsumfang aufgenommen.
Im Hinblick auf die oben genannten Grundsätze und die Erwägung, dass der Kläger auf Grund der Hinweise der Beklagten den ersten und letzten Reisetag ohnehin als An- bzw. Abreisetag hätte einkalkulieren müssen, kann die beschriebene Flugverschiebung nicht als minderungsrelevanter Reisefehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB angesehen werden (vgl. hierzu auch AG Kleve, RRa 2001, 252; AG Hannover, RRa 2001, 250 f.). Wenn der Kläger trotz der ausdrücklichen Hinweise auf die Unzulänglichkeiten bei den Flugzeiten dennoch die Reise bei der Beklagten buchte, kann er dies als Mangel nicht mehr geltend machen.
Die erst vor Ort auf den Anzeigetafeln der Beklagten mitgeteilte Vorverlegung der Abflugzeit am 26. 4. 2002 von 17:15 Uhr auf 10:55 Uhr ist ebenfalls nicht als Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB einzustufen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass Flugzeitänderungen am letzten Reisetag zulässig sind. Dabei ist eine Vorverlegung des Rückflugs bis zu acht Stunden zu tolerieren, wenn sie - wie vorliegend - dem Reisenden rechtzeitig, nämlich am 24. 4. 2002, mitgeteilt worden ist (vgl. Führich, Reiserecht, [4. Aufl.], Rdnr. 290 m.w.N.). Eine andere Beurteilung ergibt sich nur bei Unzumutbarkeit der Flugvorverlegung für den Reisenden, was z.B. dann angenommen werden kann, wenn die Nachtruhe verloren geht oder wesentlich verkürzt wird. Dies war aber bei einer Abflugzeit um 10:55 Uhr und einer Abholzeit um 7:30 Uhr nicht der Fall. Insoweit stand für die übliche Morgentoilette, Kofferpacken und die Einnahme eines Frühstücks noch eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung. Der Sachvortrag des Klägers, die Koffer hätten bereits am Tag zuvor gepackt werden müssen, so dass bereits der vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Erholungswert der letzten Übernachtung ist allenfalls nur unwesentlich beeinträchtigt worden.
Zwar mag es für einen Freitag um 17:15 Uhr nach Angaben der Reiseleiterin W. keine von der Beklagten gecharterte Maschine für einen Rückflug aus Antalya nach Köln gegeben haben. Dies führt jedoch im Hinblick darauf, dass eine zumutbare Flugvorverlegung vorliegt, nicht zur Bejahung eines Reisefehlers. Mangels minderungsrelevanter Reisemängel käme auch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 651 f BGB nicht in Betracht. Daneben legt der Kläger schon nicht hinreichend dar, dass es der Beklagten bereits bei Vertragsschluss oder bei Übersendung der Reiseunterlagen bekannt war, dass ein Rückflug am 26. 4. 2002 um 17:15 Uhr nicht in Frage kommt und bewusst falsche Angaben gemacht worden sind. Seine Einlassung legt vielmehr nahe, dass er Vermutungen auf Grund der Angaben der Zeugin W. aufstellt. Diese schließen jedoch nicht aus, dass kurzfristige oder nicht vorhersehbare Änderungen eingetreten sind.
(...)
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