Minderung / Hotelwechsel / Umzug / Lärm

Gericht

AG Köln


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 09. 2002


Aktenzeichen

122 C 263/02


Leitsatz des Gerichts

Muss der Reisende für das Letzte Viertel des Urlaubs in ein Ersatzhotel ziehen, das in Größe und Ausstattung vom ursprünglichen Hotel abweicht, kann er den Reisepreis um 30% mindern. Der Reisende ist nicht verpflichtet ständig darauf hinzuweisen, dass das Hotel im Standard vom gewünschten Hotel abweicht, da sich der Reiseveranstalter selbst von der Mangelfreiheit der Ersatzunterkunft überzeugen muss.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 16. bis 30. 10. 2001 einen Pauschalurlaub in Rhodos, und zwar im Hotel A. zum Reisepreis von 3078,- DM. Bei Ankunft erhielt der Kläger die Mitteilung, dass das Hotel am 26. 10. 2001 schließe, so dass daher am 25. 10. der Umzug in das Hotel X. erforderlich werde. Der Kläger trägt vor, dass das Hotel X. erheblich anders als das gebuchte Hotel gewesen sei, viel größer, mit mehr Lautstärke und mehreren Minuten Fußmarsch vom Strand entfernt, der nicht gepflegt gewesen sei. Auch habe es dort All-inklusiv-Verpflegung nur bis 24:00 Uhr gegeben. Das Personal sei unfreundlich gewesen, es sei nur ein sehr lautes Zimmer zur Verfügung gestellt worden.

Für den Rest der Urlaubszeit sei eine Minderung für fünf Tage in Höhe von 30 % entsprechend 168,61 EUR gerechtfertigt.

Für einen vertanen halben Urlaubstag wegen Umzugs und Kofferpackens sei eine Minderung in Höhe von 61,30 EUR gerechtfertigt, insgesamt 229,97 EUR. (...)

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Beklagte ist dem Kläger zur Zahlung einer Restminderung in Höhe von insgesamt 60,81 EUR verpflichtet auf die von der Klägerseite mit der Klage geltend gemachte Forderung von 224,81 EUR. Letzteres ergibt sich aus der Subtraktion der anzurechnenden Zahlung vom 14. 2. 2002 auf die Klageforderung gemäß Klageschrift vom 8. 5. 2002. Die von der Beklagten vorgenommene Unterbringung der Klägerseite im Hotel X. berechtigte die Kläger zur Minderung für die Zeit vom 25. bis 30. 10. 2001 gemäß den Bestimmungen der §§ 651 c, 651 d, 472 BGB. Eine Minderung in Höhe von 30 % ist angemessen im Hinblick darauf, dass die Kläger nach Ablauf von 3/4 ihres Urlaubes für den Rest des letztes Viertels in ein anderes Hotel umziehen mussten, welches von dem gebuchten Hotel der Größe und Beschaffenheit nach abwich. Für die Unzuträglichkeiten bei dem Umzug ist ebenfalls eine Minderung in Höhe von 50 % des Reisepreises für einen Tag gerechtfertigt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass insofern eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB gerechtfertigt ist. Von einer solchen Entschädigung kann nur ausgegangen werden, wenn es sich nicht nur um eine sich auf eine Reihe von Stunden des Tages beziehende Beeinträchtigung sondern um eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Minderung der Leistung, die 50 % erreicht oder übersteigt, handelt. Die Unzuträglichkeiten des Umzuges sind daher in der Weise zu berücksichtigen, dass der Reisepreis für die Höhe des halben Tagesreisepreises zu mindern ist.

Unerheblich ist, ob die Klägerseite die Mängel der Unterbringung im Hotel X. ausreichend gerügt hat. (...) Der in einem anderen von ihm nicht gewünschten Hotel untergebrachte Reisende ist nunmehr nicht verpflichtet, ständig auf die Abweichung von dem Standard des von ihm gewünschten Hotels hinzuweisen. Dies gilt auch für die Beanstandung eines lauten Zimmers. Insoweit oblag es der Beklagten, die den Kläger in einem Hotel in einem anderen Zimmer unterbrachte, sich zu vergewissern, dass dort Mängel nicht vorhanden waren. (...)

Rechtsgebiete

Reiserecht