Kategorisierung in der Wirtschaftspresse

Gericht

LG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

18. 06. 2003


Aktenzeichen

12 O 468/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Einordnung von „DMEuro“ als „ratgeberorientierter Wirtschaftstitel“ anstatt als Titel aus dem Bereich „Wirtschaft/General Interest“ lässt sich sachlich rechtfertigen und ist daher rechtlich nicht zu missbilligen.

  2. Die Einordnung von „FOCUS MONEY“ in die Kategorie „Wirtschaft/General Interest“ ist sachlich gerechtfertigt. Die Bezeichnung schließt nicht aus, dass es Unterschiede in der schwerpunktmäßigen Berichterstattung gibt.

  3. Weil sich der Titel „Handelsblatt Junge Karriere“ ausschließlich mit den Themen Studium, Berufsstart und Karriere beschäftigt, hebt er sich so weit von den übrigen Wirtschaftsmagazinen ab, dass die Entscheidung sachlich gerechtfertigt ist, ihn nicht in das „Kompendium Wirtschaftstitel“ aufzunehmen.

  4. Fachkreise, die über fundierte Kenntnisse eines Wirtschaftssektors verfügen, stehen den Angaben, die in einer Broschüre eines Unternehmens, das auf diesem Markt tätig ist, gemacht werden, mit der erforderlichen Sorgfalt, Achtsamkeit und Zurückhaltung gegenüber. Dies hat zur Folge, dass die Gefahr der Täuschung der Adressaten aufgrund deren Sach- und Fachkunde erheblich niedriger ist als gegenüber dem allgemeinen Publikum.

  5. Eine starre, allgemein anerkannte Kategorisierung der Teilsegmente der Wirtschaftspresse existiert nicht. Demjenigen, der eine Kategorisierung vornimmt, steht es frei, welche Unterscheidungen er trifft. Bei der darauffolgenden Zuordnung bestimmter Objekte zu den einzelnen Kategorien obliegt es ihm dann lediglich, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Ein die Wettbewerbswidrigkeit begründender Verstoß gegen die guten Sitten kann erst dann angenommen werden, wenn die Zuordnung eines Titels zu einer bestimmten Kategorie unter keinem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen ist.

  6. Vergleichende Werbung liegt nicht vor, wenn lediglich wiedergegeben wird, welche Zielgruppen die jeweiligen Redaktionen oder Verleger für ihre Titel in Anspruch nehmen.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 €.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin und die Beklagte sind Mitbewerber auf dem Zeitschriftenmarkt. Die Klägerin verlegt u.a. die Titel "WirtschaftsWoche", "DMEuro" und "Handelsblatt junge Karriere". Im Verlag der Beklagten erscheint u.a. das Magazin "FOCUS Money".

Die Beklagte bringt ferner ein sog. "Kompendium Wirtschaftstitel" heraus, das sie sogenannten Mediaplanern bei der Werbung um Anzeigenaufträge zur Verfügung stellt. Das "Kompendium" enthält im ersten Teil "Fakten auf einen Blick" zu ausgewählten Wirtschaftstiteln. Danach folgen diverse Vergleiche, u.a. eine Anzeigenstatistik, Auflagen, Heftumfänge etc. Bei den "Fakten auf einen Blick" werden folgende Angaben aufgeführt: Starttermin, Redaktionelles Konzept, Zielgruppe, Verlag, URL, Umfang, Copy-Preis, Erscheinungsweise, Auflage (IVW IV/2001), Reichweite (MA 2002/I), Anzeigenpreise 2002, TKP und TAP.

Die im "Kompendium" enthaltenen Titel sind in die Kategorien "Wirtschaftszeitungen", "Wirtschaft / General Interest", "Ratgeberorientierte Wirtschaftstitel", "Unternehmermagazine", "Finanztitel" und "Junge Wirtschaftstitel" unterteilt. In der Kategorie "Wirtschaft/ General lnterest" finden sich "FOCUS-MONEY", "WirtschaftsWoche", "Capital" und "Manager Magazin". Den "Ratgeberorientierten Wirtschaftstiteln" sind "DMEuro" und "Geldidee" zugeordnet. Als "Finanztitel" sind aufgeführt: "Die Telebörse", "Euro am Sonntag", "Börse Online", "Aktien&Co.", "Der Aktionär", "Finanzen" ,und "Der Fonds". Die Kategorie "Junge Wirtschaftstitel" enthält "brand eins".

Die Zielgruppenbeschreibung für "FOCUS Money" lautet:

"FOCUS Money ist eine Basisinformationsquelle der wirtschaftsinteressierten Info-Elite. Diese Zielgruppe der Entscheider zeichnet sich durch ihr eigenständiges Geldmanagement aus, nimmt Anlagegeschäfte selbst in die Hand. Sie ist Vorreiter im Markt für moderne Anlageformen. FOCUS Money liefert dieser hochkaratigen Zielgruppe den Orientierungsrahmen für die sich täglich überholenden Meldungen. Für die Werbung treibende Wirtschaft bildet die wirtschaftsinteressierte Info-Elite das Kernpotential für erfolgreiche Kommunikationsstrategien."

Die Zielgruppe der "WirtschaftsWoche" wird wie folgt beschrieben:

"Top-Entscheider, deren Kompetenzen im Entscheidungsprozeß in allen Geschäftsbereichen überdurchschnittlich gefragt ist."

Die Parteien beziehen sich in ihrem Vortrag auf einen "Content Guide Wirtschaftsmagazine 2002", der zunächst von der Beklagten vorgelegt wurde. Es handelt sich dabei um eine Studie, die von Prof. Dr. Hans Mathias Kepplinger und Dr. Simone C. Ehmig, M.A., vom Institut für Publizistik der Universität Mainz im Auftrage des an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Bauer Verlages erstellt wurde. Darin wird für verschiedene Wirtschaftstitel eine Zuordnung der Artikel zu vorgegebenen Inhaltskategorien vorgenommen, wobei ein Artikel mehreren Kategorien zugeordnet werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen B2, B12, B14 und K18 zur Akte gereichten Auszüge aus verschiedenen Jahrgängen des "Content Guide" Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, "FOCUS Money" gehöre in die Kategorie "Finanztitel" und nicht in die Kategorie "Wirtschaft / General Interest". Diese Einordnung habe die Beklagte nur deshalb vorgenommen, weil es sich bei der Kategorie "Wirtschaft / General Interest" für die Verleger um den lukrativsten Markt hinsichtlich der Anzeigenkunden handele. Inhaltlich sei "FOCUS Money" aber ein Titel aus dem weniger lukrativen Bereich der "Finanztitel". Sie verweist diesbezüglich auch auf ein Verfügungsverfahren vor der Kammer (Az. 12 O 362/01) und dem OLG Düsseldorf (Az. 20 U 17/02), in dem der Antrag der hiesigen Beklagten zurückgewiesen wurde, der Klägerin zu untersagen, die "WirtschaftsWoche" als "das einzige wöchentliche Wirtschaftsmagazin" zu bezeichnen. Dabei stellten das OLG und die Kammer übereinstimmend fest, daß die "WirtschaftsWoche" ein Wirtschaftsmagazin sei, während das OLG zudem die Anlegerbezogenheit von "FOCUS Money" herausstellte.

Die Eigenart von FOCUS Money als Anlegertitel ergebe sich schon aus dem im "Kompendium" wiedergegebenen redaktionellen Konzept und der dort angegeben en Zielgruppe. Zum redaktionellen Konzept heiße es u.a.

"... Geld richtig anlegen, vermehren und behalten lautet die Devise.".

Die Zielgruppenbeschreibung

"Diese Zielgruppe der Entscheider zeichnet sich durch ihr eigenständiges Geldmanagement aus, nimmt Anlagegeschäfte selbst in die Hand. Sie ist Vorreiter im Markt für moderne Anlageformen."

belege dies ebenfalls. Darüber hinaus legt sie verschiedene Auszüge aus der Publikums- und Fachpresse vor, in denen "FOCUS Money" als Anlegertitel bzw. Anlegermagazin angesehen wird.

Die Klägerin ist der Ansicht, die unzutreffende Einordnung verstoße gegen §§ 1, 3 UWG. Die Beklagte verschaffe sich dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber der Klägerin, da sie "FOCUS Money" Eigenschaften beilege, die das Magazin nicht habe. Die falsche Einordnung sei geeignet, den Wettbewerb um Anzeigenkunden zugunsten der Beklagten zu verzerren. Da das "Kompendium" in erster Linie von Mediaplanern genutzt werde, um über die Schaltung von Anzeigen in den einzelnen Publikationen zu entscheiden, wähle die Beklagte bewußt das Segment mit der größten und attraktivsten Lesergruppe. Dies habe zur Folge, daß die Beklagte durch die unzutreffende Einordnung als Wettbewerberin um Anzeigen in "Wirtschaft General Interest" hinzutrete, so daß sich die Verlage "echter" Titel aus dem Bereich "Wirtschaft / General Interest" den für diese Titel nachgefragten Anzeigenraum teilen müßten. Mit zunehmender inhaltlicher Spezialisierung eines Titels schränke sich die Zielgruppe für die Werbewirtschaft ein. Nach Auffassung der Klägerin hätte die korrekte Einordnung von "FOCUS Money" zur Folge, daß der Titel für einige Werbekunden als Werbemedium ausschiede.

Die Einordnung von "DMEuro" als Ratgeberorientiertes Wirtschaftsmagazin sei ebenfalls fehlerhaft und wettbewerbswidrig. Das im "Kompendium" wiedergegebene redaktionelle Konzept weise nicht auf eine Ratgeberorientierung hin. Vielmehr falle "DMEuro" eindeutig in die Kategorie "Wirtschaft / General Interest". Von einem ratgeberorientierten Magazin erwarte der Leser schwerpunktmäßig Entscheidungshilfe und Handlungsanweisung. Dies seien Kriterien, die in einer von der GWP mediamarketing, einer Abteilung der Klägerin, erstellten "Redaktionellen Profil-Analyse Wirtschaftspresse" verwendet wurden. Dabei habe sich herausgestellt, daß "FOCUS Money" gegenüber "DM", dem Vorgängertitel von "DMEuro", in diesen Kategorien sehr viel höhere Werte erziele.

Die Beklagte lege an die Titel "DMEuro" und "FOCUS Money" nicht dieselben Maßstäbe an. Sie werte "DMEuro" ab, da die Leserschaft von Titeln der Kategorie "Wirtschaft / General Interest" für Anzeigenkunden attraktiver sei als die Leserschaft ratgeberorientierter Zeitschriften. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das "Kompendium" stelle vergleichende Werbung dar, da die Beklagte die Angaben zu ihren eigenen Wirtschaftstiteln und denen ihrer Mitbewerber gegenüberstelle. Ein Gegenstand dieses Vergleichs seien die jeweiligen Zielgruppen. Die genannten Zielgruppen müßten von dem Titel auch erreicht werden. Dies sei im Hinblick auf die Zielgruppe von "FOCUS Money" nicht nachprüfbar, weil es an objektiven Erhebungen zur "wirtschaftsinteressierten Info-Elite" fehle. Die Beschreibung sei eine subjektive und zudem übertreibende Anpreisung. Sie ist der Ansicht, das Sachlichkeitsgebot bei Werbevergleichen sei unter Verstoß gegen § 1 UWG nicht gewahrt.

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte müsse die von der Klägerin verlegte Zeitschrift "Handelsblatt junge Karriere" im "Kompendium" berücksichtigen. Sie sei verpflichtet, die in das "Kompendium" aufgenommenen Titel sachgerecht auszuwählen. Die Auswahl stelle im Falle der Berücksichtigung eine positive Wertung dar, während die Nichtberücksichtigung eine negative Wertung beinhalte. "Handelsblatt junge Karriere" sei unzweifelhaft ein "Junger Wirtschaftstitel", da er sich mit der Wirtschaft aus Sicht der Studierenden und Berufsanfänger befasse. Es liege kein Merkmal vor, das die Aufnahme von "brand eins" gegenüber der Nichtberücksichtigung von "Handelsblatt junge Karriere" rechtfertigen würde. Die Auswahl sei mithin willkürlich und diskriminiere die Klägerin. Zudem liege darin eine Täuschung der mit dem Kompendium angesprochenen Verkehrskreise (§ 3 UWG). Für die Nutzer entstehe der Eindruck, es seien alle in die Segmente fallenden Wirtschaftstitel von einigem Gewicht aufgenommen.

Die Klägerin beantragt,

es der Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen,

  1. in ihrem "Kompendium Wirtschaftstitel" den Titel "FOCUS Money" der Kategorie "Wirtschaft / General lnterest" statt der Kategorie "Finanztitel" zuzuordnen,

  2. in ihrem "Kompendium Wirtschaftstitel" den Titel "DMEuro" der Kategorie "Ratgeberorientierte Wirtschaftstitel" statt der Kategorie "Wirtschaft / General Interest" zuzuordnen,

  3. in ihrem "Kompendium Wirtschaftstitel" als Zielgruppe für "FOCUS Money" anzugeben:

    "FOCUS Money ist eine Basisinformationsquelle der wirtschaftsinteressierten Info-Elite. Diese Zielgruppe der Entscheider zeichnet sich durch ihr eigenständiges Geldmanagement aus, nimmt Anlagegeschäfte selbst in die Hand. Sie ist Vorreiter im Markt für modeme Anlageformen. FOCUS Money liefert dieser hochkarätigen Zielgruppe den Orientierungsrahmen für die sich täglich überholenden Meldungen. Für die Werbung treibende Wirtschaft bildet die wirtschaftsinteressierte Info-Elite das Kernpotential für erfolgreiche Kommunikationsstrategien."

  4. ihr "Kompendium Wirtschaftstitel" ohne Aufnahme des Titels "Handelsblatt junge Karriere" zu verbreiten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es gebe keine allgemein anerkannte Kategorienbildung innerhalb des Segments der Wirtschaftspresse. Demjenigen, der eine Einteilung vornehme, stehe daher ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend sei nicht, ob eine Einteilung zwingend sei, sondern es komme darauf an, daß diese vertretbar erscheine. Ein übermäßig strenger Maßstab sei nicht geboten, wenn die Adressaten über vertiefte Branchenkenntnisse verfügten. Dies sei bei werbetreibenden Unternehmen, Mediaplanern und Agenturen, der Fall.

Die Zuordnung von "FOCUS Money" rechtfertige sich unter anderem daraus, daß "FOCUS Money" bei der Berichterstattung über Finanzprodukte laut "Content Guide" im Mittelfeld rangiere und insbesondere hinter allen Titeln, die im "Kompendium" unter "Finanztitel" aufgeführt sind, liege. "FOCUS Money" enthalte annähernd genauso viele Beiträge über Branchen und Unternehmen wie die "WirtschaftsWoche" und liege bei den Berichten über allgemeines Wirtschaftsgeschehen sogar vor dieser. Es lasse sich daher nicht begründen, daß "FOCUS Money" aufgrund des Inhalts in eine andere Kategorie eingeordnet werden müßte, als die "WirtschaftsWoche".

Zur Einordnung von "DMEuro" trägt die Beklagte vor, bereits in der Vorjahresausgabe des "Kompendiums" sei die Zeitschrift unter der damaligen Bezeichnung "DM" bei den "Ratgeberorientierten Wirtschaftstiteln" aufgeführt gewesen. Bei der Umfirmierung sei im Editorial des Heftes 10/2001 davon die Rede gewesen, "DMEuro" werde "kein neues, aber ein in vielerlei Hinsicht weiterentwickeltes Heft mit hohem Nutzwert sein" (Anlage B7).

Die Zielgruppenbeschreibung von "FOCUS Money" beruhe auf einer eigenen Charakterisierung durch die Klägerin. Es sei erkennbar, daß es sich um Selbsteinschätzungen der betroffenen Verlage bzw. Selbstbeschreibungen handele. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der Porträts hinsichtlich der Angaben zum "Redaktionellen Konzept" und zur "Zielgruppe". Zudem vertritt die Beklagte die Auffassung, unter "Zielgruppe" sei nicht die tatsächlich erreichte, sondern die anvisierte Leserschaft zu verstehen. Der Begriff enthalte daher stets auch ein in die Zukunft weisendes Element. Eine vergleichende Werbung finde durch die Wiedergabe der Verlagsangaben nicht statt. Es fehle schon am Element der Gegenüberstellung der Zielgruppen. Anhand der Formulierungen sei ersichtlich, daß die verwendeten Begriffe völlig uneinheitlich und für eine Gegenüberstellung nicht geeignet seien.

Die Nichtaufnahme von "Handelsblatt junge Karriere" beruhe nicht auf Willkür, sondern auf der sachlichen Entscheidung, keine Zeitschriften aufzunehmen, die sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig mit Studium, Berufsstart und Karriere befassen. Darin unterscheide sich "Handelsblatt junge Karriere" von allen anderen aufgeführten Titeln. Mit "Jungen Wirtschaftstiteln" seien nicht solche gemeint, die sich an ein noch in der Ausbildung oder der Phase des Berufseinstiegs befindliches Publikum wendeten. Der in der Kategorie aufgeführte Titel "brand eins" beschäftige sich im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch nicht mit der Wirtschaft aus der Sicht der Studierenden und Berufsanfänger.

Die Klägerin erwidert auf den Vortrag der Beklagten zum "Content Guide", dieser bestärke die Einordnung von "FOCUS Money" als Anlegertitel. Sie sieht "FOCUS Money" aufgrund der Anteile der Berichterstattung über Finanzprodukte bzw. Aktien als Anlegermagazin an, während die Zahlen zur Berichterstattung über Branchen und Unternehmen bzw. allgemeines Wirtschaftsgeschehen nicht aussagekräftige seien. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 16.04.2003 wird Bezug genommen. Sie ist ferner der Auffassung, das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.02.2002 (20 U 17/02) differenziere deutlich zwischen "Wirtschaftsmagazin" einerseits und "Finanzmagazin" bzw. "Anlegermagazin" andererseits.

Die in ihrer eigenen Beschreibung angegebene Nutzwertorientierung von DMEuro sei nicht mit einer Ratgeberorientierung im Sinne der Kategorienbildung durch die Klägerin gleichzusetzen.

Zur Zielgruppenbeschreibung führt die Klägerin aus, es fehle an einem Hinweis, daß es sich um Verlagsangaben handele.

Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 1, 2 und 3 UWG.

Die Herausgabe des "Kompendiums" durch die Beklagte stellt eine Handlung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dar. Die Beklagte spricht mit dem "Kompendium" Mediaplaner und Werbeagenturen an. Diese entscheiden darüber, in welchen Medien welche Werbemaßnahmen durchgeführt werden. Dabei nimmt das "Kompendium" die Funktion einer Entscheidungshilfe ein.

Es verstößt nicht gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr, das "Kompendium" mit dem streitgegenständlichen Inhalt zu verbreiten. Die angesprochenen Verkehrskreise werden durch die vorgenommenen Kategorisierungen, die enthaltenen Angaben und die Tatsache der Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung weder in unzulässiger Weise beeinflußt noch in die Irre geführt.

Der angesprochene Verkehrskreis, der sich aus den oben genannten Adressaten zusammensetzt, verfügt regelmäßig über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Print- und sonstigen Medien. Personen aus dem hier angesprochenen Verkehrskreis stehen den Angaben, die in einer Broschüre eines Unternehmens, das auf diesem Markt tätig ist, gemacht werden, daher mit der erforderlichen Sorgfalt, Achtsamkeit und Zurückhaltung gegenüber. Ihnen ist klar, daß es sich bei dem Herausgeber des "Kompendiums" um einen Nachfrager für Aufträge handelt, auf deren Erteilung sie als Adressaten des "Kompendiums" Einfluß haben. Ferner ist ihnen bewußt, daß dieser Herausgeber mit anderen Nachfragern um einen größtmöglichen Anteil an dem naturgemäß finanziell begrenzten Auftragsvolumen konkurriert und dementsprechend bestrebt ist, die eigenen Produkte im bestmöglichen Licht erscheinen zu lassen.

Dies hat auch zur Folge, daß die Gefahr der Täuschung von Mediaplanern aufgrund deren Sach- und Fachkunde erheblich niedriger ist als gegenüber dem allgemeinen Publikum (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2002 - 20 U 17/02).

Davon ausgehend steht der Klägerin keiner der gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche zu.

Zum Antrag a)
Die Einordnung des eigenen Titels "FOCUS Money" in die Kategorie "Wirtschaft / General Interest" statt in die von der Klägerin als zutreffend angesehene Kategorie "Finanztitel" ist unter den eingangs geschilderten Umständen nicht wettbewerbswidrig.

Dabei kann es dahinstehen, ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch dahingehend zustehen könnte, der Beklagten die Einordnung in eine bestimmte Kategorie vorzuschreiben oder ob sich der Anspruch von vornherein darauf beschränken würde, die Einordnung in eine bestimmte Kategorie zu untersagen. Denn jedenfalls ist die Einordnung von "FOCUS Money" in die Kategorie "Wirtschaft / General Interest" rechtlich nicht zu beanstanden.

Es ist zunächst zu berücksichtigen, daß eine starre, allgemein anerkannte Kategorisierung der Teilsegmente der Wirtschaftspresse nicht existiert. Dies erhellt sich schon aus dem Vortrag der Parteien. Insbesondere die Klägerin spricht häufig davon, daß "FOCUS Money" als Anlegermagazin oder Anlegertitel anzusehen sei. Davon ist im "Kompendium" hingegen nicht die Rede. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag zu a) auch nicht die Eingruppierung in eine Kategorie "Anlegertitel", sondern in die Kategorie "Finanztitel". Daraus wird deutlich, daß es nicht nur an einer festen Einteilung fehlt, sondern nicht einmal eine einheitliche Terminologie besteht.

Sodann ist zu bedenken, daß es angesichts dieses tatsächlichen Befundes demjenigen, der eine Kategorisierung vornimmt, freisteht, welche Unterteilungen er trifft. Bei der darauffolgenden Zuordnung bestimmter Objekte zu den einzelnen Kategorien obliegt es ihm dann lediglich, wie die Beklagte zu Recht ausführt, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Dies bedeutet, daß es nicht darum geht und aufgrund des bestehenden Entscheidungsspielraumes auch nicht gehen kann, ob eine Zeitschrift zwingend einer bestimmten Kategorie zuzuordnen ist. Ein die Wettbewerbswidrigkeit begründender Verstoß gegen die guten Sitten kann erst dann angenommen werden, wenn die Zuordnung eines Titels zu einer bestimmten Kategorie unter keinem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen ist.

Die Einordnung von "FOCUS Money" in die Kategorie "Wirtschaft / General Interest" ist sachlich gerechtfertigt. Auch hier ist zunächst in die Überlegungen einzubeziehen, daß die Kategorie "Wirtschaft / General Interest" inhaltlich unscharf ist. Die inhaltliche Bedeutung erschließt sich zunächst aus der Wortbedeutung, darüber hinaus mit Einschränkungen durch die Abgrenzung zu den anderen Kategorien der Übersicht, die jedoch ihrerseits - wie bereits ausgeführt - nicht feststehend sind.

Aus der Bezeichnung ergibt sich, daß in der Kategorie solche Titel aufgeführt sind, die umfassend über allgemein interessierende Wirtschaftsthemen berichten, ohne daß sie eine eindeutige Spezialisierung aufweisen. Dies schließt hingegen nicht aus, daß es Unterschiede in der schwerpunktmäßigen Berichterstattung gibt. Insofern führen die Ausführungen zu den Urteilen der Kammer vom 17.10.2001 (12 O 362/01) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.02.2002 (20 U 17/02) nicht weiter. Die damals getroffene Unterscheidung bezog sich auf Wirtschaftsmagazine einerseits und Anlegermagazine andererseits, wobei lediglich in einer Nebenbemerkung darüber hinaus von einer Anlegerbezogenheit von "FOCUS Money" die Rede ist.

Zur Beurteilung, ob es sich um eine sachgerechte Einordnung handelt, ist hier insbesondere der von beiden Parteien in Bezug genommene und als unabhängig erachtete "Content Guide Wirtschaftsmagazine 2002" heranzuziehen, während die sonstigen von den Parteien auszugsweise überreichten Studien insofern unergiebig waren, als sie jeweils von einer der Parteien erstellt wurden.

Die inhaltliche Analyse der Beiträge, die im "Content Guide" vorgenommen wird, stützt die Auffassung der Beklagten, "FOCUS Money" sei zu Recht in die Kategorie "Wirtschaft / General Interest" eingeordnet worden. Bei den im "Content Guide" aufgeführten Themen, die von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind, d.h. in bezug auf "Allgemeines Wirtschaftsgeschehen" sowie "Branchen und Unternehmen", liegt "FOCUS Money" im Bereich der übrigen Magazine, die in derselben Kategorie aufgeführt sind. Hinsichtlich der Beiträge über "Allgemeines Wirtschaftsgeschehen" liegt "FOCUS Money" vor den anderen, dort enthaltenen Objekten, im Hinblick auf Beiträge aus dem Bereich "Branchen und Unternehmen" im Mittelfeld, allerdings mit nahezu identischen Werten wie die von der Klägerin verlegte "WirtschaftsWoche". Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Werte durchaus aussagekräftig.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß die Anteile der Berichterstattung über "Finanzprodukte" sowie Aktien und Aktienderivate" bei "FOCUS Money" mit einigem Abstand vor den Werten der übrigen in der Kategorie "Wirtschaft / General Interest" aufgeführten Titel liegt. Denn die Werte liegen in der Gesamtbetrachtung aller im "Content Guide" erfaßten Titel im Mittelfeld und mit einer Ausnahme jeweils unter den Werten der Titel, die in der Kategorie "Finanztitel" enthalten sind. Es mag daher zutreffen, daß "FOCUS Money" in den entsprechenden Themenbereichen einen Schwerpunkt aufweist, dies gibt jedoch keinen Anlaß, "FOCUS Money" als spezialisierten "Finanztitel" einzustufen.

Dies ergibt sich auch nicht daraus, daß die Worte "anlegen", "Anlagegeschäfte" und "Anlageformen" im redaktionellen Konzept und der Zielgruppenbeschreibung enthalten sind. Diese Orientierung steht einer Einordnung in "Wirtschaft/ General Interest" nicht entgegen, da auch Anlagegeschäfte von allgemeinem Interesse sind. Überdies geht es - wie bereits ausgeführt - nicht um die Kategorie "Anlegertitel", bei der aufgrund der Bezeichnungen eine Zugehörigkeit durchaus näher läge, sondern um die Kategorie "Finanztitel", die inhaltlich noch enger gefaßt ist als "Anlegertitel".

Auch die von der Klägerin zur Akte gereichten Auszüge aus Presseartikeln, in denen "FOCUS Money" als "Anlegermagazin" oder "Anlegertitel" bezeichnet wird, vermögen den Anspruch der Klägerin daher nicht zu stützen.

Zum Antrag b)
Aus vergleichbaren Erwägungen ist auch die Einordnung von "DMEuro"' als "Ratgeberorientierter Wirtschaftstitel" anstatt als Titel aus dem Bereich "Wirtschaft / General lnterest" rechtlich nicht zu mißbilligen.

Zwar bestehen - dies verkennt die Kammer keineswegs - deutliche Unterschiede zwischen den beiden in der Kategorie "Ratgeberorientierte Wirtschaftstitel" aufgeführten Objekten "DMEuro" und "Geldidee". Gleichwohl geht es auch hier um die Frage, ob die Aufnahme in eine Kategorie auf sachgerechten Erwägungen beruht.

Dies ist der Fall, da die von "DMEuro" selbst propagierte Nutzwertorientierung, die auch in dem genannten Editorial zum Ausdruck kommt, mit einer "Ratgeberorientierung" zwar nicht völlig gleichzusetzen ist, dieser jedoch ziemlich nahe kommt. Der maximale Nutzwert wird dadurch erreicht, daß die Zeitschrift für den Leser die Funktion eines Ratgebers hat.

Zudem ist auch hier zu bedenken, daß die Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise über umfangreiche Branchenkenntnis verfügen, so daß ein Mißverständnis des Begriffs und damit eine Gefahr der Irreführung fernliegt.

Die von der Klägerin vorgelegte und von einem verbundenen Unternehmen erstellte "Redaktionelle Profil-Analyse Wirtschaftspresse" stellt keine unabhängige, dem "Content Guide" vergleichbare Studie dar, so daß die dort getroffenen Aussagen nicht berücksichtigungsfähig sind, zumal Angaben dazu fehlen, wie die Ergebnisse methodisch gewonnen wurden.

Zum Antrag c)
Schon für einen Laien, der über relativ geringe Kenntnisse auf dem Gebiet der Wirtschaftspresse verfügt, ist erkennbar, daß es sich bei den Angaben zur "Zielgruppe" und zum "Redaktionellen Konzept" nicht um objektive Angaben handelt. Dies ergibt sich aus den großen inhaltlichen Differenzen und dem sehr unterschiedlichen Stil der Beschreibungen.

Es geht daher fehl, wenn die Klägerin bemängelt, es handele sich bei der Zielgruppenbeschreibung von "FOCUS Money" um eine subjektive und übertreibende Anpreisung. Es ist erkennbar, daß die Beschreibungen solche subjektiven Anpreisungen und nicht objektiv gefaßte Ergebnisse darstellen.

Die Klägerin muß sich daran festhalten lassen, daß eine von ihr getroffene Beschreibung Eingang in einer Übersicht findet, auch wenn diese sich wesentlich von anderen Beschreibungen unterscheidet. Es liegt in der Natur der Dinge, daß die von verschiedenen Unternehmen verfaßten Beschreibungen der eigenen Produkte mitunter stark differieren.

Indem die Beklagte die "Zielgruppe" in die Übersicht zu den einzelnen Zeitschriften aufnimmt, betreibt sie keine vergleichende Werbung in bezug auf den Inhalt dieser Beschreibungen. Es handelt sich um eine bloße Wiedergabe dessen, was die jeweiligen Redaktionen oder Verleger für ihre Titel in Anspruch nehmen, ohne daß es darauf ankäme, ob dies tatsächlich der Fall ist. Auch hier sind die angesprochenen Verkehrskreise sehr wohl zu einer Beurteilung in der Lage, ob die selbst gesteckten Ziele tatsächlich erreicht werden oder ob es sich nur um Wunschdenken handelt.

Es bedurfte auch keines Hinweises im "Kompendium", daß es sich um Verlagsangaben handelt. Dies wird aus den Umständen deutlich, insbesondere für Personen des angesprochenen Verkehrskreises.

Zum Antrag d)
Auch die Nichtberücksichtigung von "Handelsblatt junge Karriere" ist nicht wettbewerbswidrig. Die Entscheidung, "Handelsblatt junge Karriere" nicht in das "Kompendium" aufzunehmen, ist als auf sachlichen Erwägungen beruhend nachzuvollziehen. Die Kammer kann aufgrund des als Anlage K11 zur Akte gereichten Exemplars aus eigener Sachkunde beurteilen, daß sich dieser Titel ausschließlich mit den Themen Studium, Berufsstart und Karriere befaßt. Damit hebt sich "Handelsblatt junge Karriere" augenfällig von den übrigen Wirtschaftsmagazinen ab.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im "Kompendium" einen vollständigen Überblick über den gesamten Markt der Wirtschaftspresse zu geben. Schon aus der Überschrift der Seite, auf der sich die Kategorien finden, ist ersichtlich, daß nur ausgewählte Wirtschaftstitel aufgenommen wurden. Die Erwägung, ein Magazin mit einem sehr beschränkten Themenkreis, für den auch das Interesse der Anzeigenkunden gegenüber den übrigen Magazinen abweicht, ist nicht zu beanstanden.

Es kann daher auch offenbleiben, in welchem Sinne die Bezeichnung "Junge Wirtschaftstitel" zu verstehen ist. Aufgrund der Spezialisierung erschließt sich, daß "Handelsblatt junge Karriere" aus dem Rahmen der übrigen aufgeführten Magazine fällt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert (§§ 25 Abs. 2, 12 GKG, 3 ZPO): 100.000,- €


Neiseke
Dr. Wirtz
Schmidt

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht