Benutzung eines Innenhofs als Spielplatz für Kinder einer Mietpartei als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache
Gericht
LG Berlin
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
16. 01. 1986
Aktenzeichen
61 S 288/85
Die Kl., die im Hause der Bekl. eine Wohnung gemietet haben, fordern von der Bekl., ihren beiden Kindern, von denen das Älteste 6 Jahre alt ist, das Spielen auf dem Hof des Grundstücks zu gestatten und die dort angebrachten Verbotsschilder zu entfernen. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsrichters, wonach heute die Benutzung eines geteerten Innenhofes eines innerstädtischen Miethauses zum Spielen durch Kinder einer Mietpartei zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, jedenfalls in Häusern, von denen aus die Kinder einen Spielplatz nicht gefahrlos erreichen können. Daß der Hof zum Spielen nicht geeignet sei, kann die Kammer den eingereichten Lichtbildern nicht entnehmen. Das folgt insbesondere auch nicht daraus, daß sich dort Mülltonnen, Kellerschächte und Kellertreppen befinden, und daß dort Fahrräder abgestellt werden. Auch daß im Hof kein Buddelkasten ist, ist unerheblich. Aus letzterem folgt zwar, daß der Hof bei seiner Anlegung vor Jahrzehnten, wahrscheinlich bereits vor der Jahrhundertwende, nicht zum Spielen von Kindern bestimmt war, jedoch hatten bis lange Zeit danach Kinder ausreichende Spielmöglichkeiten außerhalb der Grundstücke, z. B. auf den von parkenden und fahrenden Fahrzeugen sowie von Fußgängern längst nicht so stark in Anspruch genommenen Straßen. Die weitere Entwicklung, insbesondere die der Verkehrsverhältnisse, zwingt dazu, den bisher weitgehend unbenutzten Innenhof, eine der Gesamtheit der Mieter zur Verfügung stehende und zum Spielen geeignete Fläche, diesem Gebrauch nicht länger vorzuenthalten.
Die Kl. sind jedoch gehalten, bei der Benutzung des Innenhofes durch ihre Kinder als Spielplatz die Interessen der Bekl., ihrer Vermieterin, gebührend zu wahren, d. h. vermeidbaren Lärm und anderweitige Belästigungen zu unterlassen (z. B. durch Benutzung von Schaumgummibällen anstelle luftgefüllter Bälle). Diesen Beschränkungen sind sie jedoch auch bei der vertragsgemäßen Benutzung ihrer Wohnung unterworfen, weshalb sich insoweit Besonderheiten nicht ergeben. Die Befürchtung der Bekl., das Ballspielen auf dem Hof könnte zu Belästigungen führen, rechtfertigt deshalb nicht deren Weigerung, das Spielen der Kinder dort zu gestatten.
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