Rauchen im Hausflur; Gebrauchsregelung; Treppenhaus; Rauchen
Gericht
AG Hannover
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
31. 01. 2000
Aktenzeichen
70 II 414/99
Dem Mieter eines Wohnungseigentümers steht ein Unterlassungsanspruch gegen einen anderen Eigentümer zu, wenn sich der Mieter dadurch beeinträchtigte fühlt, dass der andere Eigentümer im gemeinschaftlichen Hausflur planmäßig bis zu fünf Zigaretten pro Tag raucht.
Ast. und Ag. bilden mit den übrigen Bet. die oben angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Ag. bewohnt seine Wohnung selbst. Der Ast. hat seine Wohnung an die Eheleute B vermietet. Der Ag. raucht täglich im Treppenhaus bis zu fünf Zigaretten. Dadurch fühlen sich zumindest die Mieter des Ast. gestört. Der Ast. ist der Ansicht, dass das Verweilen im Treppenhaus zum Rauchen keine normale Nutzung des Treppenhauses darstelle. Der Ag. begründet seinen Zurückweisungsantrag damit, dass er nicht in der Wohnung rauchen könne, weil seine Ehefrau dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrüge. Außerdem rauche er stets bei geöffnetem Fenster.
Der Ag. ist nach § 15 III i.V. mit § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet es zu unterlassen, das Treppenhaus zum Rauchen aufzusuchen. Denn nach den genannten Vorschriften hat sich jeder Wohnungseigentümer so zu verhalten, dass durch sein Verhalten die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt sind, was bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist. Es widerspricht der Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort so lange zu verweilen, bis der Rauchvorgang abgeschlossen ist. Durch diese zweckbestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses werden die übrigen Wohnungseigentümer und insbesondere der Ast. auch in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn auch wenn der Ag. bei geöffnetem Fenster raucht, lässt es sich nicht vermeiden, dass auch Rauch im Treppenhaus verbleibt und auf den Dachboden, der als Trockenboden genutzt wird, zieht.
Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob sich neben den Mietern des Ast. auch die übrigen Bewohner des Hauses beeinträchtigt fühlen - was unter den Bet. strittig ist - oder ob dies nicht der Fall ist. Denn es reicht aus, dass sich ein Bewohner des Hauses, hier die Mieter des Ast., durch das Rauchen des Ag. im Treppenhaus beeinträchtigt fühlt. Dass eine Beeinträchtigung durch Rauchen auch bei geöffnetem Fenster möglich ist, ergibt sich schon aus dem Vortrag des Ag. selbst. Denn dieser hat vorgetragen, dass er im Treppenhaus raucht, weil seine Frau das Rauchen in der Wohnung nicht verträgt. Wenn dies aber seine Frau in der Wohnung beeinträchtigt, so ist nicht ersichtlich, warum die übrigen Bewohner des Hauses im Treppenhaus durch sein Rauchen nicht beeinträchtigt sein können.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen