Fristlose Kündigung der Ferienwohnung wegen Sprehen-Knaller

Gericht

AG Schöneberg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

29. 09. 1997


Aktenzeichen

10 C 55–97


Leitsatz des Gerichts

Werden in den umliegenden Kirschgärten durch ständige schußähnliche Geräusche (Sprehen-Knaller) Vögel vertrieben, berechtigt dies zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages über eine Ferienwohnung.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bekl. hatten in der Nähe von Hamburg, im sog. Alten Land, von den Kl. eine Ferienwohnung, lt. Prospekt „umgeben von Obsthöfen“ angemietet. Dort schützten die Obstbauern ihre Kirschenernte vor den Vögeln durch sog. Sprehen (= Staren)-Knaller, das sind Geräte, die in kürzeren Abständen Geräusche erzeugen, die dem Abfeuern eines Schusses ähneln. Die Bekl. zogen nach sechs Nächten aus.
Die Kl. klagen den Mietzins für die noch offene Mietzeit ein. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

(gem. § 459a ZPO in der Sitzungsniederschrift) Die Kl. haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Restmietzinses in Höhe von 989,80 DM aus § 535 BGB. Denn die Bekl. haben den Mietvertrag über die streitbefangene Ferienwohnung wirksam fristlos gekündigt, und zwar konkludent durch ihre nach sechs Übernachtungen erfolgte Abreise, § 542 I BGB.

Unstreitig wurden während des Aufenthaltes der Bekl. in der von Obstgärten umgebenen Ferienwohnung der Kl. sog. „Sprehen-Knaller“ zur Abwehr von Vogelfraß an den Kirschen eingesetzt. Während der gesamten Tageszeit wurden hierbei ab ca. 7.00 Uhr alle drei bis fünf Minuten Schüsse aus einem automatischen Schußgerät abgegeben. Nachdem die Obstgärten direkt an die Ferienwohnung angrenzen, ist davon auszugehen, daß die Schüsse bei der Ferienwohnung deutlich zu hören waren. Daß die Schüsse eine gewisse Lärmintensität aufweisen müssen, ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck der Geräte.
Diese Lärmbelästigung ist keinem Urlauber, der von den Schußanlagen und deren Einsatz in der Kirschenzeit keine Kenntnis hat, zumutbar, stört erheblich das Wohlbefinden und führt daher im Ergebnis zu einem Sachmangel, der einer Vorenthaltung der Mietsache gleichkommt, § 542 I BGB (vgl. auch Palandt–Putzo, BGB, 53. Aufl., § 542 Rdnr. 6 – betr. Fluglärm bei Ferienwohnungen).

Die Bekl. konnten auch aufgrund der Anzeige der Kl. in dem vorgelegten Prospekt über die Ferienwohnung davon ausgehen, daß sie in der Ferienwohnung Ruhe finden würden; dies wird jedenfalls durch die Beschreibung „umgeben von Obsthöfen“ impliziert. Irgendein Hinweis der Kl. auf die Verwendung der Sprehen-Knaller im Prospekt oder im Vorfeld des Vertragsabschlusses ist nicht ergangen. Auch konnten die Kl. nicht davon ausgehen, daß die Verwendung der Schußapparate allgemein bekannt ist, denn dies ist ein regional begrenztes System der Vogelfraßabwehr und durchaus nicht überall dort, wo Kirschen angebaut werden, üblich. Anderenorts werden z. B. Netze verwendet. Eine Beseitigungsaufforderung brauchten die Bekl. gegenüber den Kl. nicht auszusprechen, nachdem nicht zu erwarten ist, daß die Vogelfraßabwehr aufgrund einer Reklamation der Bekl. durch die umliegenden Bauern nicht mehr durchgeführt würde.

Rechtsgebiete

Mietrecht