Keine Schadensersatzpflicht bei gestohlenem Haustürschlüssel
Gericht
AG Hamburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
26. 08. 1999
Aktenzeichen
47 C 178/99
Der Mieter ist dem Vermieter wegen eines ihm ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gestohlenen Haustürschlüssels nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Kl. verlangten von der Bekl. Schadensersatz wegen eines Haustürschlüssels, der dieser bei Gelegenheit einer Schuhanprobe in einem Ladengeschäft gestohlen wurde. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Den Kl. steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. nicht zu. Die Voraussetzungen einer positiven Forderungsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags liegen nicht vor, da die Bekl. ihre Obhutspflicht hinsichtlich des ihr überlassenen Haustürschlüssel nicht schuldhaft i.S. von § 276 BGB verletzt hat. Der Bekl. ist der streitbefangene Schlüssel entwendet worden, als sie sich im Schuhgeschäft befand. Der Rucksack, in dem sie den Schlüssel verwahrte, hatte sie neben ihren Anprobestuhl gestellt und durch Fixierung eines Trageriemens am Stuhlbein noch gesichert. Diesem Tatsachenvortrag sind die Kl. nicht entgegengetreten. Die Bekl. hat insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Bekl. hat sie sich von dem Anprobestuhl nicht entfernt. Das Abstellen des Rucksacks neben diesem Stuhl, zumal mit der geschilderten zusätzlichen Sicherung, stellt keinen Sorgfaltsverstoß dar. Aus dem Umstand, dass die Bekl. den Diebstahlsvorgang nicht bemerkt hat, lässt sich nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dass sie den Rucksack unbeobachtet gelassen hat. Es ist allgemein bekannt, dass Taschendiebstähle sich häufig sehr rasch vollziehen.
Auch die Tatsache, dass sich der Haustürschlüssel gemeinsam mit den Papieren der Bekl. in dem Rucksack befand, begründet keinen Sorgfaltsverstoß. Es entspricht durchaus der Üblichkeit, bei Verwendung einer Handtasche o. Ä. Gegenstände wie Geld, Schlüssel und Papiere in dieser Handtasche zu verwahren, zumal auch nicht stets Kleidungsstücke mit (weiteren) Taschen getragen werden, in denen eine getrennte Unterbringung möglich wäre. Dem Umstand, dass der Rucksack auf Grund seines Inhalts besonderer Obhut bedurfte, hat die Bekl. durch die genannten Sicherungsmaßnahmen Rechnung getragen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen