Musizieren in der Eigentumswohnung
Gericht
OLG Frankfurt
Art der Entscheidung
sofortige Beschwerde
Datum
22. 08. 1984
Aktenzeichen
20 W 148/84
Bei einer richterlichen Entscheidung im Rahmen der Gebrauchsregelung ist die zulässige Spieldauer für musizierende Miteigentümer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen (hier: Klavierspielzeit von täglich anderthalb Stunden).
Der Ast. und die Ag. sind Miteigentümer einer Wohnanlage. Die Eigentumswohnung der Ag. liegt über der des Ast. Der Ast. verfolgte mit einem Unterlassungsantrag das Ziel, der Ag. jegliches Klavierspiel zu untersagen, hilfsweise ihr nur eine Spielzeit von täglich einer Stunde, außer Samstag und Sonntag, einzuräumen.
Das AG hat der Ag. eine Spielzeit von täglich vier Stunden, sonntags und an Feiertagen von täglich zwei Stunden, zugesprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Ast. hat das LG die Spielzeit der Ag. auf durchgehend täglich anderthalb Stunden beschränkt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Ag. hatte keinen Erfolg.
... Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Unterlassungsantrag des Ast. (§§ 1004 , 906 BGB) nicht mit der Folge begründet sein kann, der Ast. das Klavierspiel gänzlich zu untersagen (Art. 2 GG, § 138 BGB; vgl. Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 15 Rdnr. 9; OLG Hamm, NJW 1981, 465) und auch eine Beschränkung auf die Zimmerlautstärke - weil einem Musizierverbot ähnlich - nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Oldenburg, NdsRpfl 1977, 214 (215)). Entgegen dem Vortrag der weiteren Beschwerde stellen aber andererseits die vom LG festgesetzten anderthalb Stunden Spielzeit täglich kein Musizierverbot dar; dem LG sind insoweit Rechtsfehler nicht unterlaufen. Das LG hat als Tatsachengericht festgestellt, daß die Beeinträchtigung des Ast. und seiner Ehefrau wesentlich und störend ist (§ 906 II BGB). Es durfte sich dabei sowohl auf die Meßergebnisse des Schallschutzsachverständigen stützen, die zulässigerweise unter Heranziehung der Erfahrungswerte der DIN- und VDI-Richtlinien beurteilt worden sind (vgl. BGHZ 46, 35 = NJW 1966, 1858 = LM § 906 BGB Nr. 21; BGH, LM § 906 BGB Nr. 32 = WM 1969, 1042; Säcker in: MünchKomm, § 906 Rdnrn. 32, 49), als auch, wegen der Grenzen der Meßtechnik, auf seine eigenen Empfindungen anläßlich des Ortstermins (BGHZ 46, 35 = NJW 1966, 1858 = LM § 906 BGB Nr. 21), die entgegen dem Vortrag der weiteren Beschwerde ersichtlich auch in die Bemessung der Spielzeit eingeflossen sind. Deswegen mußte das LG bei der Würdigung des Beurteilungspegels auch nicht das erstinstanzliche Gutachten heranziehen und Mittelwerte bilden, zumal dort der Schallpegel im Schlafzimmer des Ast. nicht abschließend gemessen und bei der Beweisaufnahme durch das LG erstmals - um dem Einwand des Ast. zu begegnen, die Ag. würde in Beweisterminen bewußt leiser spielen - auch ein Sachverständiger zu der Spielweise und Spielstärke der Ag. gehört worden ist, diese also praktisch unter Aufsicht gespielt hat. Das LG hat weiter rechtsfehlerfrei die wesentliche Beeinträchtigung des Ast. und seiner Ehefrau durch das Klavierspiel der Ag. dann als nicht mehr ortsüblich bezeichnet, wenn der festgesetzte Rahmen und die erlaubte Spielzeit überschritten werden, weil dann auf die Lebensumstände und Erwartungen der Mitbewohner keine Rücksicht mehr genommen und übersehen wird, daß auch der Ast. seinerseits an der eigenen ortsüblichen Wohnnutzung nicht unzumutbar gehindert werden darf (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 43. Aufl., § 906 Anm. 3b bb). Den damit notwendigen Interessenausgleich hat das LG vorgenommen; sein Ergebnis, das auch die Tatsache einbezieht, daß die Ag. eine passionierte Klavierspielerin ist, die auch von sich aus schon Schalldämmungsmaßnahmen vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden ...
Soweit die Ag. sich mit der Behauptung, die vom LG festgesetzte Spielzeit komme einem Musizierverbot gleich, unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm, (NJW 1981, 465) auf eine Grundrechtsverletzung beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Das OLG Hamm hat nicht ausgeführt, daß bei einer Spieldauer von täglich weniger als zwei Stunden das Grundrecht des Art. 2 GG in jedem Fall verletzt sei. Im Gegenteil es hat von „je nach den Umständen des Falles etwa zwei oder mehr Stunden“ und einer „in aller Regel zugebilligten Mindestzeit von täglich zwei Stunden“ gesprochen, damit aber Ausnahmefälle nicht ausschließen wollen. Ein solcher ist vorliegend gegeben. Denn die ausführliche Beweisaufnahme hat ergeben, daß bereits bei einer Spielzeit von mehr als anderthalb Stunden täglich der Ast. und seine Ehefrau erheblich beeinträchtigt werden. Im Hinblick darauf ist der Senat nicht gehalten, die Sache gem. § 28 II FGG dem BGH vorzulegen.
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