Einstweilige Verfügung „Frau im Trend” gegen „Frau von Heute”,

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

08. 05. 2003


Aktenzeichen

1HK O 8616/03


Tenor


Einstweilige Verfügung

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO

verboten,

im geschäftlichen Verkehr eine Frauenzeitschrift unter dem Titel "Frau von Heute" herauszugeben, zu vertreiben oder zu bewerben, wenn dies mit nachfolgend wiedergegebenem Titellogo geschieht:

2. Die Antragsgegnerin wird bei Meidung von Zwangsgeld verurteilt, die von ihr belieferten Presse-Grossisten anzuweisen, die Exemplare der Zeitschrift "Frau - von Heute", deren Herausgabe, Vertrieb und Bewerbung gemäß Antrag zu Ziff. 1. untersagt ist, aus dem Handel zurückzurufen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.


Brackmann
Vors. Richter am LG

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht