Täuschung in Antragsformularen für die Eintragung in ein Register

Gericht

AG Dresden


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 12. 2001


Aktenzeichen

111 C 6832/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Wer auf einem vorgefertigten Formular eine Eintragung in ein Register beantragt, muss in einem unübersichtlichen Formular nicht damit rechnen, dass irgendwo ohne Hervorhebung auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wird.

  2. Deshalb kann - rechtlich schutzwürdig - der Eindruck entstehen, der Grundeintrag in das Register sei kostenlos, wenn bei zusätzlichen Eintragungsmöglichkeiten ein Aufpreis vermerkt ist.

  3. Wer einem solchen Eindruck unterliegt, kann den Vertrag über die Eintragung wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist unbegründet, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Aufnahme der Firma des Bekl. in ein Online-Branchenregister wegen Anfechtung des Vertrages durch den Bekl. nichtig ist.

Der Bekl. hat dem Kl. mit Schreiben vom 20. 2. 2001 mitgeteilt, dass er davon ausgegangen sei, dass der Grundeintrag in das Branchenregister kostenfrei sei und er aus diesem Grunde bitte, den geschlossenen Vertrag zu stornieren. Hierbei handelt es sich um die Erklärung, dass er an dem Vertrag nicht festgehalten werden möchte, also um eine Anfechtungserklärung.

Dem Bekl. stand auch ein Anfechtungsgrund zur Seite. Denn er war zur Abgabe der Willenserklärung, die auf den Vertragsschluss gerichtet war, durch arglistige Täuschung bestimmt worden (§ 123 I BGB). Der Bekl. war, als er den Eintragungsantrag unterschrieben und abgesendet hat, der Auffassung, der Grundeintrag sei kostenfrei. Dies beruhte auf einer Täuschung des Kl. Denn der dem Bekl. übersandte Eintragungsantrag konnte bei dem Bekl. den Eindruck hervorrufen, der Grundeintrag sei kostenfrei. Dies folgt aus der Gestaltung des Eintragungsantrages.

Das Formular hält für den Kunden vier Möglichkeiten bereit, die durch Ankreuzen zu wählen sind. Bei drei Möglichkeiten sind so genannte Aufpreise vermerkt, bei der ersten Möglichkeit ist ein Preis nicht verzeichnet. Bei allen vier Möglichkeiten verweist ein kleiner Stern auf weitere Hinweise. Diese Hinweise bestehen aus etwa zehn Sätzen. Erst im 7. Satz wird, ohne jede Hervorhebung, erwähnt, dass eine jährliche Gebühr von 398 Euro erhoben wird.

Bei einem durchschnittlichen Betrachter des Eintragungsantrages, der den Antrag nicht genau bis zum letzten Punkt durchliest, kann daher nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres der Eindruck entstehen, der Eintrag in das Register sei kostenlos. Denn wenn bei drei Varianten Kosten angegeben sind, rechnet der nicht besonders aufmerksame Leser nicht damit, dass bei dem Grundeintrag die Kosten erst im Kleingedruckten erwähnt sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Grundeinträge in Branchenregister sehr oft kostenfrei sind, so insbesondere bei den Gelben Seiten. Solche Branchenregister finanzieren sich regelmäßig lediglich aus den hervorgehobenen Einträgen und besonderen Anzeigen, die zu vergüten sind. Es liegt daher nahe, dass der Bekl hier diese Vorstellung gehabt hat.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht