Kündigung eines Mobilfunkvertrages aus wichtigem Grund

Gericht

AG Menden


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

20. 04. 1999


Aktenzeichen

3 C 420/98


Leitsatz des Gerichts

Haben die Vertragsparteien eines Vertrages auf Funkdienstleistungen einen sog. "Partnertarif" vereinbart, kann der Telefonkunde den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn auf Grund mangelhafter Verbindungen häufig keine Verbindung zum Partnertarif zustande kommt. Gerade beim Abschluss eines Partnertarifs wird stillschweigend vorausgesetzt, dass der Partner jedenfalls in seiner Privatwohnung ständig erreicht werden kann.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl., eine Factoring Gesellschaft, hat die Klageforderung der Firma E zur Eintreibung abgetreten bekommen. Die Bekl. hat den mit der E abgeschlossenen Vertrag auf Funkdienstleistungen wegen starker und ständiger Störungen beim Telefonieren gekündigt. Die Kl. hat sich u.a. darauf berufen, dass nach den AGB der E ein Kündigungsrecht bei zeitweiligem Ausfall der Funkdienstleistungen ausgeschlossen sei.

Die Klage wurde zum überwiegenden Teil abgewiesen, weil die Bekl. wegen mangelhafter Funkdienstleistungen den Vertrag kündigen durften.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Kl. kann von der Bekl. nur noch teilweise Zahlungen aus abgetretenem Recht verlangen. Diese Zahlungen schuldet die Bekl. noch auf Grund des zwischen der Bekl. und der Firma E-GmbH geschlossenen Vertrages. Dieser E-Service Vertrag wurde am 30. 10. 1996 abgeschlossen. Auf Grund des Vertrages wurden Funkdienstleistungen geschuldet, welche bezahlt werden mussten.

Der Vertrag ist jedoch wieder bereits am 24. 3. 1997 von der Bekl. gekündigt worden. Auf Grund der rechtmäßigen Kündigung hat der Vertrag inzwischen seine Erledigung gefunden. Der Vertrag kam zu den Bedingungen der E-GmbH zustande. Dort ist in § 5.3 niedergelegt, dass das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Mithin bestand für die Bekl. aus wichtigem Grund die Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis vorzeitig zu kündigen. In der Beweisaufnahme hat das Gericht festgestellt, dass ein ausreichender wichtiger Grund zur Kündigung vorhanden ist.

Die Bekl. wohnt in M. Ihr Ehemann wohnt in Z., südlich von Leipzig. Aus diesem Grunde hatte die Bekl. den so genannten Partnertarif gewählt, damit sie mit einem Handy ihren Ehemann in Z. jederzeit erreichen konnte. Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass ein ordentliches Telefonieren mit dem Handy zwischen den Ehepartnern nicht möglich war. Insoweit hat der Zeuge B eine glaubhafte Aussage gemacht. In vielen Fällen kam überhaupt keine Verbindung auf Grund des Partnertarifs zustande. Wenn eine Verbindung zustande kam, war sie stark gestört und brach nach kurzer Zeit wieder ab. Bei einer solchen Sachlage kann von einem ordentlichen Telefonieren nicht die Rede sein. Deshalb war bereits am 24. 2. 1997 in einem Schreiben an die Firma E-GmbH um Abhilfe gebeten worden. Weil eine solche jedoch nicht erfolgte, wurde dann Ende März die Kündigung ausgesprochen.

Im Übrigen hat der Zeuge überwiegend versucht, seine Ehefrau, die Bekl., aus seiner Privatwohnung in Z. zu erreichen. Bei einem Partnertarif muss aber gewährleistet werden, dass die Partner in den jeweiligen Wohnungen angerufen werden können.

Die weiteren Zeugen haben mit dem Handy selber nicht telefoniert, sie haben jedoch das Verhalten des Telefonierenden mitbekommen. So haben die Zeugen F und C das Verhalten ihrer Tochter, der Bekl., mitbekommen. Als sie ihre Tochter besuchten, haben sie mehrmals beobachtet, wie das Gespräch plötzlich abbrach. Ein solches hat die Zeugin R mitbekommen. Auch sie hat zumindest an zwei Tagen den Abbruch des Gespräches bemerkt. Der Zeuge O hat einen Mitarbeiter beobachtet, welcher ein E-Handy besaß. Er hat ausgesagt, von den E-Geräten habe man von M. aus nicht anrufen können. Diese Zeugenaussagen unterstützen die Aussage des Zeugen B. Das Gericht konnte deswegen durchaus von einer glaubhaften Aussage ausgehen.

Die Kl. hat jedoch eine mangelhafte Funkdienstleistung bestritten. Auf § 3.4 der AGB kann sich die Kl. nicht berufen. Diese Vereinbarung setzt voraus, dass die Funkdienstleistungen zeitweilig durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen beeinträchtigt werden, die trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Nach der Beweisaufnahme konnte das Gericht jedoch nicht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgehen. Nach der Beweisaufnahme haben hier nicht zeitweilige und unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände vorgelegen. Nach der Aussage des Zeugen B sind die Schwierigkeiten bei dem Telefonieren nicht nur zeitweilig sondern ständig aufgetreten. Die Kl. hat auch nicht substantiiert vorgetragen, warum im Einzelfall zeitweilig ein ordentliches Telefonieren nicht möglich gewesen ist. Gerade beim Abschluss eines Partnertarifs wird jedoch stillschweigend vorausgesetzt, dass der Partner jedenfalls in seiner Privatwohnung ständig erreicht werden kann. Insgesamt hält das Gericht hier die Kündigung aus wichtigem Grund für berechtigt. Die Kündigung ist Ende März 1997 erfolgt. Für den Monat März 1997 sind deswegen die Funkdienstleistungen noch zu bezahlen.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht