Zustandekommen eines Kaufvertrags auf Internet-Auktion

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

07. 11. 2001


Aktenzeichen

VIII ZR 13/01


Leitsatz des Gerichts

Zum Abschluss und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrags bei einer Internet-Auktion.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob sie im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen haben. Die r.de AG in H. (im Folgenden: R) führte auf ihrer Web-Site unter der Bezeichnung „r private auktionen“ Online-Auktionen durch, an denen (als Verkäufer oder Käufer) nur teilnehmen konnte, wer sich zuvor bei R angemeldet und dabei die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für R Verkaufsveranstaltungen“ (im Folgenden: AGB) anerkannt hatte. Die AGB lauteten auszugsweise wie folgt:

Präambel.(3) Auf … private auktionen finden § 156 BGB, § 34b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung.

§ 3.Beschreibung des Kaufgegenstands, Verkaufsangebot bei private auktionen. (1)R ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.

(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in IV und § 5 IV genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber R abzugeben. R handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 III BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.

§ 4.Vertragsangebot.(1)Für die von … anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in II genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraums (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die R-Website abgeben.

(4) Kaufangebote, die unter dem von … dem anbietenden Teilnehmer geforderten Mindestkaufpreis liegen, sind unwirksam.

(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt R als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 III BGB.

§ 5.Annahme eines Vertragsangebots. (4)Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gem. § 3 V die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 IV und V wirksam abgegebenen Kaufangebots. Der anbietende Teilnehmer wird von R vom Zustandekommen des Kaufvertrags alsbald, spätestens jedoch bis 24 Uhr des zweiten Werktags nach Ende des Angebotszeitraums (§ 6) per E-Mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen E-Mail-Adresse unterrichtet.

Der Bekl., der nebenberuflich mit EU-reimportierten Kraftfahrzeugen handelte, richtete unter seinem Benutzernamen für den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat eine Angebotsseite mit einer Fahrzeugbeschreibung ein. Er legte den Startpreis (10 DM), die Schrittweiten der Gebote sowie die Dauer der Auktion fest und gab eine vorgegebene Erklärung ab, in der es unter anderem heißt: „Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebots“. Einen Mindestkaufpreis setzte der Bekl. nicht fest. Die Angebotsseite wurde für fünf Tage auf der Web-Site von R freigeschaltet. Der Kl. gab unter seinem Benutzernamen acht Sekunden vor Auktionsende mit 26350 DM das letzte und höchste Gebot ab. R teilte dem Kl. durch eine E-Mail mit, er habe den Zuschlag erhalten, und forderte ihn unter Bekanntgabe der Identität des Verkäufers auf, sich mit diesem in Verbindung zu setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln. Der Bekl. lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Kl. mit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag zu Stande gekommen; er war jedoch zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von „ca. 39000 DM“ bereit. Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe des Startpreises an.

Der Kl. hat den Bekl. auf Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung von 26350 DM in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen (LG Münster, JZ 2000, 730). Auf die Berufung des Kl. hat das OLG den Bekl. antragsgemäß verurteilt (OLG Hamm, NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764). Die Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag wirksam zu Stande gekommen. Die Freischaltung der Angebotsseite durch den Bekl. stelle bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot des Bekl. dar, das der Kl. durch sein Höchstgebot angenommen habe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Parteien bei ihrer Anmeldung gegenüber R akzeptiert worden seien, bildeten die Auslegungsgrundlage dafür, wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw. R als deren Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen Erklärungen der Parteien verstehen durften. Soweit die vom Bekl. mit der Freischaltung abgegebene Erklärung in § 5 IV AGB als Annahme bezeichnet werde, liege darin eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung; tatsächlich erfülle diese Erklärung bereits alle Anforderungen an ein rechtsverbindliches Angebot und sei nicht lediglich eine „invitatio ad offerendum“. Selbst wenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des Bekl. nicht als Angebot i.S. des § 145 BGB anzusehen wäre, stellte sie jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den letzten Bieter - den Kl. - wirksam abgegebenen Angebots dar.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Kontrolle bestünden gegen die Wirksamkeit der Willenserklärung des Bekl. keine Bedenken. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von R entfalteten über ihre Bedeutung für die Auslegung der Parteierklärungen hinaus keine rechtliche Wirkung im Verhältnis der Parteien zueinander, so dass es auf ihre Wirksamkeit nicht ankomme. Keine der beiden Vertragsparteien sei Verwender der AGB. Sähe man gleichwohl den Bekl. als Verwender an, so unterfiele er nicht dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes. Wäre dagegen der Käufer als Verwender anzusehen, dann hielte § 5 IV der AGB einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG jedenfalls stand; § 10 Nr. 5 AGBG sei ohnehin nicht anwendbar.

Die vom Bekl. erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung greife nicht durch. Der geltend gemachte Erklärungsirrtum habe, wie der Bekl. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, nicht vorgelegen; im Übrigen fehle es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung und an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung.

Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig; § 34b I GewO und § 34b VI Nr. 5b GewO richteten sich nur an den Auktionsveranstalter.

Die Verbindlichkeit sei auch klagbar. Bei der Internet-Auktion handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S. des § 762 BGB.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über den vom Bekl. auf der Web-Site von R angebotenen Pkw geschlossen.

1. Verträge kommen zu Stande durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen, in der Regel durch Angebot („Antrag“) und Annahme nach §§ 145ff. BGB, bei Versteigerungen durch Gebot und Zuschlag (§ 156 BGB). Diese Willenserklärungen können, wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat, auch durch elektronische Übermittlung einer Datei im Internet - online - abgegeben und wirksam werden.

2. Ein Vertragsschluss nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des Kl. kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von R an den Kl., er habe den „Zuschlag“ erhalten, enthielt keine entsprechende Willenserklärung von R und bezog sich auch nicht auf eine solche. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgeführte Online-Auktion den Tatbestand einer Versteigerung i.S. des § 156 BGB erfüllte und ob die (dispositive) Vorschrift des § 156 BGB durch die Präambel der AGB für das Rechtsverhältnis der Parteien wirksam abbedungen wurde.

3. Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145ff. BGB zu Stande gekommen.

a) Außer Frage steht, dass das online abgegebene Höchstgebot des Kl. eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Bekl. gerichtete Willenserklärung darstellt. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es auf Seiten des Bekl. nicht an einer entsprechenden Willenserklärung. Diese liegt nach den zutreffenden Ausführungen des BerGer. darin, dass der Bekl. die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung seines Pkw mit der (ausdrücklichen) Erklärung freischaltete, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.

Dabei kann - weil für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung - dahingestellt bleiben, ob die Willenserklärung des Bekl. rechtlich, wie das BerGer. gemeint hat, als Verkaufsangebot und das spätere Höchstgebot des Kl. als dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob, wie es der Wortlaut der vom Bekl. abgegebenen Erklärung nahe legt und vom BerGer. hilfsweise angenommen wird, die Willenserklärung des Bekl. eine - rechtlich zulässige - vorweg erklärte Annahme des vom Kl. abgegebenen Höchstgebots darstellt.

Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. R als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 III BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 I 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145ff. BGB zu Stande gekommen.

b) Zutreffend geht das BerGer. davon aus, dass die vom Bekl. abgegebene Erklärung in Verbindung mit der zugleich bewirkten Freischaltung seiner Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Pkw gerichtete Willenserklärung darstellt und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).

aa) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BGH, NJW 1993, 2100 = LM H. 1/1994 § 116 BGB Nr. 4 [unter I 1]). Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung.

Das BerGer. hat bei der Würdigung der vom Bekl. bewirkten Freischaltung seiner Angebotsseite im Verhältnis zum Kl. zu Recht nicht allein auf den Inhalt der Angebotsseite, der bei der Online-Auktion auf dem Bildschirm erscheint, abgestellt, sondern die Erklärung einbezogen, welche der Bekl. bei der Freischaltung abzugeben hatte, um die Freischaltung zu bewirken (§§ 3 V, 5 IV AGB), und die der Bekl. durch Anklicken der entsprechend vorformulierten Erklärung bei der Freischaltung auch tatsächlich abgegeben hat. Diese ausdrückliche Erklärung des Bekl., die zwar auf der Angebotsseite selbst nicht erschien, aber R als Empfangsvertreter des Kl. zugegangen ist, stellte in Verbindung mit dem Inhalt der Angebotsseite, auf den sie sich bezog, die auf den Abschluss des Kaufvertrags mit dem Meistbietenden gerichtete Willenserklärung des Bekl. dar.

Soweit die Revision rügt, das BerGer. habe sich in unzulässiger Weise über den eindeutigen Wortlaut der vom Bekl. bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung hinweggesetzt, berührt dies nur die nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die Willenserklärung des Bekl. als Angebot oder als vorweggenommene Annahme zu qualifizieren ist, nicht jedoch deren Charakter als rechtsgeschäftliche Willenserklärung.

bb) Die Willenserklärung des Bekl. war auch, wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat, hinreichend bestimmt. Zwar richtete sie sich an eine nicht konkret bezeichnete Person (ad incertam personam). Sie genügte aber dem Bestimmtheitserfordernis, weil zweifelsfrei erkennbar war, mit welchem Auktionsteilnehmer der Bekl. abschließen wollte, nämlich (nur) mit dem, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgab (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rdnr. 4; Staudinger/Bork, BGB, 13. Bearb., § 145 Rdnr. 19).

cc) Für das Verständnis der bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung des Bekl. bedarf es allerdings nicht, wie das BerGer. gemeint hat, eines Rückgriffs auf § 5 IV AGB. Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden. Die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung des Bekl. („Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebots.“) ließ jedoch den Bindungswillen des Bekl. - unmissverständlich - bereits aus sich heraus erkennen, ohne dass für das Verständnis dieser Erklärung auf die entsprechende - gleich lautende - Bestimmung in § 5 IV AGB zurückgegriffen werden musste.

dd) Unerheblich ist, ob sich der Bekl. bei Abgabe seiner Willenserklärung und Freischaltung der Angebotsseite des verbindlichen Charakters seiner Erklärung bewusst war. Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende - wie der Bekl. - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte (BGHZ 91, 324 = NJW 1984, 2279 = LM § 119 BGB Nr. 28; BGHZ 109, 171 [177] = NJW 1990, 454 = LM § 152 ZVG Nr. 4). Ein für den Empfänger nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116 BGB). Dem Erklärenden verbleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtung seiner Willenserklärung nach §§ 119ff. BGB in den dort bestimmten Grenzen.

4. Gründe für eine Unwirksamkeit der Willenserklärung des Bekl. und damit des Kaufvertrags liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht, wie die Revision geltend macht, aus dem AGB-Gesetz.

a) Nach Auffassung der Revision fehlt es an einer verbindlichen Willenserklärung des Bekl., weil die Klausel in § 5 IV AGB nach § 9 AGBG unwirksam sei; sie benachteilige den Einlieferer unangemessen und sei auch mit wesentlichen Grundgedanken des § 156 BGB unvereinbar. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Ausgangspunkt zutreffend weist das BerGer. darauf hin, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Parteien bereits bei ihrer Anmeldung als (künftige) Nutzer der Auktionsplattform gegenüber R anerkannt haben, im Verhältnis der Parteien zueinander von keiner Seite „gestellt“ wurden, so dass keine Vertragspartei „Verwender“ i.S. des § 1 AGBG ist. Mit dieser Feststellung ist allerdings die Frage, ob Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters von Internet-Auktionen einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz auch insoweit unterliegen, als sie das Vertragsverhältnis der Auktionsteilnehmer untereinander betreffen, nicht bereits abschließend zu verneinen.

Nach der Rechtsprechung des Senats können vom Versteigerer verwendete Auktionsbedingungen für herkömmliche Versteigerungen (§ 156 BGB) einer Inhaltskontrolle durchaus auch insoweit unterliegen, als sie den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (Senat, NJW 1985, 850 = LM § 9 [Cc] AGBG Nr. 3 = WM 1984, 1056; LM § 11 Ziff. 4 AGBG Nr. 3 = ZIP 1985, 550). Ob diese Rechtsprechung auf Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen übertragbar ist oder hierfür andere rechtliche Konstruktionen oder dogmatische Begründungen zu entwickeln sind, bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung (zum Stand der Diskussion zu dieser Frage vgl. Wiebe, MMR 2001, 109, ders., in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen, 2001, S. 69ff.; Spindler, ZIP 2001, 809; Sester, CR 2001, 98; Rüfner, MMR 2000, 597; Ulrici, NJW 2001, 1112; Grapentin, GRUR 2001, 713; Hartung/Hartmann, MMR 2001, 278; Hager, JZ 2001, 786; Burgard, WM 2001, 2102). Denn hier geht es nicht um Versteigerungsbedingungen, welche die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrags zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (z.B. Vorleistungspflicht des Ersteigerers, Senat, NJW 1985, 850 = LM § 9 [Cc] AGBG Nr. 3 = WM 1984, 1056), sondern um den Vertragsabschluss selbst.

Der Vertragsabschluss hat grundsätzlich invidividuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht (vgl. Senat, NJW 1982, 1388 = LM § 1 AGBG Nr. 1 = WM 1982, 444; ebenso BGH, NJW 1985, 1394 = LM § 1357 BGB Nr. 4 = WM 1985, 757 [unter A II 2a]). Ob dies auch dann gilt, wenn auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind oder von ihnen fingiert werden, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Die individuelle Willenserklärung, die der Bekl. selbst abgegeben hat, indem er die auf seine Angebotsseite bezogene Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot an, unmittelbar vor der Freischaltung mit einem Häkchen versehen („angeklickt“) und durch die Eingabe „Auktion starten“ R zugeleitet hat, unterliegt jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach §§ 9ff. AGBG.

Daran ändert auch nichts, dass die Willenserklärung des Bekl. teilweise vorformuliert war und insoweit der Formulierung in § 5 IV AGB entsprach. Denn § 5 IV AGB gibt der vom Bekl. bei der Freischaltung persönlich abgegebenen Willenserklärung - wie oben dargelegt (II 3b cc) - keinen anderen Inhalt als diese aus sich selbst heraus hat. Insoweit unterscheidet sich § 5 IV AGB auch von Vertragsabschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Voraussetzungen eines Vertragsabschlusses anders regeln wollen als in §§ 145ff. BGB und eine unmittelbare Auswirkung auf das Zustandekommen eines Vertrags beanspruchen. Daran fehlt es bei § 5 IV AGB, der die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Anbieters nicht ersetzt und ihr auch keine von §§ 145ff. BGB abweichende rechtliche Wirkung verleiht. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertragsabschlussklauseln der vorgenannten Art bereits vor Vertragsschluss Wirkung für den Abschluss eines Vertrags haben können, bedarf deshalb im Streitfall keiner Erörterung (vgl. dazu Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 2 Rdnr. 63; Staudinger/Schlosser, § 2 Rdnr. 39).

b) Der Bekl. hat seine Willenserklärung nicht wirksam wegen Irrtums (§ 119 BGB) angefochten. Der zunächst behauptete Erklärungsirrtum (fehlerhafte Eingabe des Startpreises) lag, wie die Revision einräumt, nach den tatsächlichen Feststellungen des BerGer. nicht vor. Der erstmals in der Revision behauptete Inhaltsirrtum, wonach der Bekl. mit der Veröffentlichung seiner Angebotsseite keine rechtsverbindliche Erklärung habe abgeben wollen, unterliegt als neues tatsächliches Vorbringen nicht der Beurteilung durch das RevGer. (§ 561 I ZPO).

c) Die zutreffenden Ausführungen des BerGer., denen zufolge ein etwaiger Verstoß des Auktionsveranstalters gegen § 34b I GewO und § 34b VI Nr. 5 lit. b GewO nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags zwischen den Parteien führen würde, werden von der Revision nicht angegriffen.

d) Soweit die Revision schließlich meint, eine Verbindlichkeit des Bekl. sei nicht begründet worden, weil es sich bei der vorliegenden Internet-Auktion um ein Spiel (§ 762 BGB) gehandelt habe, verkennt sie, dass die Preisbildung für einen dort angebotenen Gegenstand - wie bei einer herkömmlichen Versteigerung - eine gewisse Zufälligkeit nur insoweit aufweist, als die Stärke der Nachfrage im Angebotszeitraum ungewiss ist. Dies macht die Online-Auktion aber ebenso wie eine herkömmliche Versteigerung nicht zum Spiel. Das BerGer. hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Anbieter die Möglichkeit hat, das Bietgeschehen durch entsprechende Vorgaben zu steuern (Höhe des Startpreises, Festlegung der Bietschritte und des Bietzeitraums) und das Risiko einer Verschleuderung wegen zu geringer Nachfrage auszuschließen (Festlegung eines Mindestpreises). In der Auktion wurde von den Parteien ein ernsthafter wirtschaftlicher Geschäftszweck verfolgt, der auf den Austausch gegenseitiger Leistungen mit einer Preisbildung durch zeitlich beschränkte Bieterkonkurrenz gerichtet war. Dieser Zweck schließt die Annahme eines Spiels aus (vgl. BGHZ 69, 295 [301] = NJW 1977, 2356 = LM § 134 BGB Nr. 97a).

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