Begriff der „Ehe von kurzer Dauer" - Zu den Voraussetzungen einer Ehe von kurzer Dauer

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

27. 01. 1999


Aktenzeichen

XII ZR 89/97 (Frankfurt a.M./Senat Kassel)


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten um den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau. Die 1938 geborene Kl. und der 1940 geborene Bekl. waren seit dem 21. 12. 1988 - kinderlos - verheiratet; seit März 1993 lebten sie getrennt. Auf den am 8. 3. 1994 zugestellten Scheidungsantrag des Bekl. wurde ihre Ehe durch (rechtskräftiges) Urteil vom 8. 11. 1994 geschieden. Die Kl. war seit Mitte 1983 bis Mitte 1989 nahezu durchgehend arbeitslos gemeldet. Während des Zusammenlebens mit dem Bekl. arbeitete sie gelegentlich in zeitlich geringem Umfang als Reinigungskraft und verdiente zuletzt monatlich durchschnittlich etwas mehr als 700 DM netto. Die letzte Beschäftigung wurde ihr Ende September 1993 wegen Krankheit gekündigt. Nach einem vorgelegten ärztlichen Attest vom 29. 9. 1993 war die Kl. auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig. Sie bezieht seit November 1993 Sozialhilfe. Das Sozialamt hat ihr durch Vertrag vom 8. 2. 1995 die auf die Stadt übergegangenen Unterhaltsansprüche treuhänderisch zurückübertragen. Der Bekl. war VW-Arbeiter. Er verdiente nach der Trennung der Parteien durchschnittlich monatlich etwa 3300 DM netto. In dem von der Kl. angestrengten Verfahren über den Trennungsunterhalt verpflichtet sich der Bekl. in einem am 8. 3. 1994 geschlossenen Vergleich, ab April 1994 monatlich 1260 DM Unterhalt an die Kl. zu zahlen. Zum 1. 1. 1996 wurde der Bekl. in den Vorruhestand versetzt. Sein Einkommen beträgt seither monatlich rund 2720 DM netto. Die Kl. nimmt den Bekl. auf nachehelichen Unterhalt in der für die Trennungszeit vereinbarten Höhe von monatlich 1260 DM ab 1. 12. 1994 in Anspruch.

Das AG hat den Bekl. antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Bekl. auf die Verringerung seiner Einkünfte infolge der Versetzung in den Vorruhestandhingewiesen. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, seine Heranziehung zu nachehelichem Unterhalt sei im Hinblick auf die Kürze der Ehe grob unbillig. Das OLG hat das Urteil des AG teilweise abgeändert und den Bekl. - unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung - verurteilt, an die Kl. ab 1. 12. 1994 monatlich 1260 DM und ab 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1999 monatlich 920 DM Unterhalt zu zahlen. Gegen die zeitliche Beschränkung der Unterhaltsverpflichtung des Bekl. bis Ende 1999 wendet sich die Kl. mit der zugelassenen Revision, mit der sie ihr Zahlungsbegehren - in Höhe von monatlich 920 DM - für die Zeit ab 1. 1. 2000 weiterverfolgt. Ihr Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

2. … Das BerGer. kommt als Ergebnis seiner Überlegungen zu dem Schluß, das Verfassungsrecht zwinge zu der Annahme, daß die hier zu beurteilende Ehe von knapp über fünf Jahren - vor dem Hintergrund einer andernfalls lebenslangen Unterhaltsverpflichtung des Bekl. - als kurze Ehe i.S. von § 1579 Nr. 1 BGB beurteilt werden müsse. Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt.

Das BVerfG sieht das geltende Unterhaltsrecht, auch in seiner Ausgestaltung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung an(vgl. BVerfGE 57, 361 [378ff.]), und zwar einschließlich der Regelung des § 1579 Nr. 1 BGB (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, 1283 [1284]). Dabei leitet es die Rechtfertigung für die Beschränkung der an sich durch Art. 2 I GG geschützten - finanziellen - Handlungsfreiheit des Verpflichteten als Folge der Unterhaltsansprüche des bedürftigen Ehegatten aus der fortwirkenden nachehelichen Solidarität her, deren verfassungsrechtliche Grundlage sich aus Art. 6 I GG ergibt (vgl. BVerfGE 57, 361 [378ff., 389]). Als Folge der fortwirkenden nachehelichen Verantwortung für den bedürftigen Partner muß sich der wirtschaftlich stärkere Ehegatte bei Erfüllung eines der Unterhaltstatbestände der §§ 1570ff. BGB bis zur Grenze des Zumutbaren mit der finanziellen Unterhaltsbelastung abfinden (BVerfGE 57, 361 [380f.]). Diese löst bei entsprechender Bedürftigkeit des Berechtigten (und bestehender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten) grundsätzlich eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung aus, soweit nicht im Einzelfall gesetzlich vorgesehene Beschränkungen eingreifen, wie sie etwa durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG v. 20. 2. 1986, BGBl I, 301f.) in §§ 1573 V, 1578 I 2 BGB und in der Neufassung des § 1579 S. 1 BGB eingeführt worden sind. Eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung in Anlehnung an die Dauer der Ehe sieht das Gesetz indessen nicht vor. Eine (automatische) Bindung der Dauer der Unterhaltspflicht an die Dauer der Ehe ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. BT-Dr 10/2888, S. 18, dort zu § 1573 V BGB; Schwab/Borth, Hdb. des ScheidungsR, 3. Aufl., IV Rdnr. 302). Sie entspricht daher grundsätzlich nicht der gesetzlichen Regelung des Unterhaltsrechts. Diese geht vielmehr, wie dargelegt, - abgesehen von den genannten Ausnahmebestimmungen - allgemein von lebenslanger Unterhaltsverpflichtung aus (ggf. zeitlich und der Höhe nach begrenzt durch den Beginn des, auch auf dem Versorgungsausgleich beruhenden, Altersruhegeldes des Berechtigten, vgl. Erman/Dieckmann, BGB, 9. Aufl., § 1579 Rdnr. 6).

Danach verbietet es sich, den Härtegrund des § 1579 Nr. 1BGB mit Rücksicht auf die sonst eingreifende lebenslange Unterhaltsbelastung des Verpflichteten aus Billigkeitserwägungen über seinen vorgegebenen Anwendungsbereich hinaus auszudehnen und damit den entsprechenden Unterhaltstatbestand, hier nach § 1572 Nr. 1 BGB, in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise einzuschränken. Das Gesetz knüpft, wie auch das BVerfG betont hat (vgl. NJW 1993, 455 = FamRZ 1992, 1283 [1284]), an die Härtetatbestände als solche, einschließlich den des § 1579 Nr. 1 BGB, noch keine bestimmten Rechtsfolgen. Es setzt vielmehr zunächst die Prüfung der Voraussetzungen des jeweiligen Härtetatbestandes (ohne Billigkeitserwägungen) voraus, bevor unter Beachtung der Kriterien des § 1579 S. 1 Halbs. 1 BGB zu entscheiden ist, inwieweit eine Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (vgl. BVerfG, NJW 1993, 455 = FamRZ 1992,1283 [1284]). Ob der Härtegrund des § 1579 Nr. 1 BGB vorliegt, d.h. ob eine Ehe von kurzer Dauer im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, bestimmt sich dem gemäß nicht danach, ob eine lebenslange Unterhaltsbelastung des verpflichteten Ehegatten als Folge der Ehe angemessen erschiene, sondern nach allgemein verbindlichen, objektiven Kriterien.

Insoweit stellt der erkennende Senat grundsätzlich auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen und auf den Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen von dem anderen Ehegatten ab. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt (vgl. Senat, NJW 1981, 754 = LM § 1579 BGB Nr. 5 = FamRZ 1981, 140 [142]; Urt. v. 15. 6. 1983 - IVb ZR 381/81; auch BVerfGE 80, 286 [293] = NJW 1989, 2807 m.Hinw. aufBGH, FamRZ 1986, 886 [887] und die dort zit. Rspr.).

Von einer entsprechenden ehelichen und unterhaltsrechtlichen Situation kann allerdings im allgemeinen erst nach einer gewissen Ehedauer ausgegangen werden. Dabei lassen sich für die Bemessung dieser Ehedauer im Grunde keine festen abstrakten Maßstäbe anlegen. Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGBdie zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, daß eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen sei (vgl. Senat, NJW 1981, 754 = LM § 1579 BGB Nr. 5 = FamRZ 1981, 140[142]; NJW 1982, 823 = LM § 1579 BGB Nr. 9 = FamRZ 1982, 254). Hierbei hat der Senat jedoch ausdrücklich betont, daß dieser Grundsatz nur für den Regelfall gelten solle und Ausnahmen nicht ausschließe, sofern sie wegen besonderer Umstände eines Einzelfalls eine andere Beurteilung der kurzen Ehedauer gem. § 1579 I Nr. 1 BGB geboten erscheinen ließen(vgl. Senat, NJW 1981, 754 = LM § 1579 BGB Nr. 5 = FamRZ 1981, 140 [142]; NJW 1982, 823 = LM § 1579 BGB Nr. 9 = FamRZ 1982, 254).

Daran ist festzuhalten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer kurzen Ehedauer und damit die Möglichkeit zur Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 1BGB generell auszuweiten, erscheint um so weniger veranlaßt, als das Gesetz inzwischen durch die bereits erwähnte Einführung der §§ 1573 V und 1578 I 2 BGB weitere Möglichkeiten der Unterhaltsbegrenzung geschaffen hat, bei der die Dauer der Ehe berücksichtigt werden kann. In der OLG-Rechtsprechung sind, vornehmlich in jüngerer Zeit, Ehen von bis zu vier Jahren Dauer und darüber hinaus wegen besonderer Einzelumstände noch als kurz i.S. des § 1579 I Nr. 1 BGB angesehen worden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 1139[1140]; OLG Frankfurt a.M, FamRZ 1989, 630; OLG Hamm, FamRZ 1992, 326 - bei höherem Alter der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung; OLG Köln, FamRZ 1992,65 [67]). Der erkennende Senat selbst hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. 6. 1983 sowie in einer weiteren Entscheidung (NJW 1987, 2161 = LM Vorb. zu Art. 13 EGBGB Nr. 1 = FamRZ 1987, 463 [466]) die Möglichkeit bejaht, eine Ehe von (jeweils) drei Jahren und vier Monaten noch als kurz zu beurteilen; in dem Urteil vom 25. 1. 1995 (NJW-RR 1995, 449 = FamRZ 1995, 1405 [1407]) hat er bei einer Ehedauer von knapp fünf Jahren Erwägungen zu § 1579 Nr. 1 BGB nicht von vorneherein mit dem Hinweis auf den Zeitablauf verworfen, sondern ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß aufgrund besonderer Umstände des Falles „dennoch von einer kurzen Ehedauer„ auszugehen sei.

So liegt der Fall auch hier. Die Gründe, auf die das BerGer. seine abweichende Auffassung gestützt hat, tragen diese Ansicht nicht. Weder die Tatsache, daß aus der Ehe der Parteien keine Kinder hervorgegangenen sind, noch der Umstand, daß ihr Zusammenleben zeitweise durch erhebliche Zwistigkeitengeprägt war, noch schließlich die Erwägung, daß andernfalls unter Umständen eine mehr als 30jährige Unterhaltsbelastung des Bekl. in Betracht käme, lassen Rückschlüsse darauf zu, inwieweit sie ihre Lebensführung in der Ehe aufeinander eingestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet haben. Darüber hinaushat das BerGer., wie die Revision zu Recht hervorhebt, keine Gesichtspunkte festgestellt, die eine Abweichung von dem allgemeinen Erfahrungssatz begründen könnten, daß die Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen in aller Regel nach einer Ehedauer von drei Jahren einen Grad erreicht hat, der die Beurteilung der Ehe als nicht mehr kurz i.S. von § 1579 Nr. 1 BGB rechtfertigt. Weitere, ggf. abweichende tatrichterliche Feststellungen hierzu sind, da der Verlauf der Ehe in den insoweit maßgeblichen Beziehungen feststeht, auch nicht mehr zu erwarten.

Nachdem die bei Eheschließung knapp 51 Jahre alte Kl. - die zuvor seit etwa 5½ Jahren arbeitslos gemeldet gewesen war - in der Ehezeit von Mitte 1989 bis Ende September 1993 nur gelegentlich Reinigungsarbeiten in geringem Umfang und ohne nennenswerte Begründung von Versorgungsanwartschaften ausgeübt hat, während der Bekl. über regelmäßige Einkünfte von durchschnittlich monatlich 3300 DM netto mit entsprechender Alterssicherung verfügte, deuten diese Umstände auf eine Gestaltung der Ehe hin, bei der die Ehegatten - wie weitgehend üblich - ihre beiderseitigen Lebensdispositionen zunehmend aufeinander eingestellt haben und die wirtschaftliche Abhängigkeit der - sozial schwächeren - Kl. Von dem Bekl. sich entsprechend verfestigt hat. Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Ehe der Parteien bei einer maßgeblichen Dauer von knapp 5¼ Jahren nicht mehr als kurz im rechtlichen Sinn angesehen werden kann.

Damit scheidet eine Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 1 BGB mit der Möglichkeit der Versagung, Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung des Bekl. aus. Eine Anwendung der Auffangregelung des § 1579 Nr. 7 BGB kommt, wie das BerGer. insoweit zutreffend dargelegt hat, unter den hier gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. Senat, NJW-RR 1995, 449 = FamRZ 1995, 1405 [1407]).

Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es den Unterhaltsanspruch der Kl. bis zum 31. 12. 1999 zeitlich begrenzt hat, nicht bestehen bleiben.

3. Es kann nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden. Denn für den Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB sieht das Gesetz außer den in § 1579 BGB genannten Härtetatbeständen keine weiteren Gründe für eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltslast des Verpflichteten vor. Soweit es um das Maß des geschuldeten Unterhalts geht, kommt zwar nach § 1578 I 2 BGB bei allen Unterhaltstatbeständen der §§ 1570ff. BGB unter bestimmten Billigkeitsvoraussetzungen eine zeitlich abgestufte Unterhaltsbemessung in Betracht in der Weise, daß der zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmte Unterhalt nach einer gewissen zeitlichen Grenze auf den dem „angemessenen Lebensbedarf„ entsprechenden Unterhalt ermäßigt werden kann. Den vollen Wegfall, auch des herabgesetzten Unterhalts, erlaubt diese Regelung indessen nicht. Damit fehlt es unter den vor liegenden Umständen an einer Rechtsgrundlage für die zeitliche Begrenzung der mit monatlich 920 DM angenommenen Unterhaltspflicht des Bekl. bis zum 31. 12. 1999. Das angefochtene Urteil ist daher im Umfang dieser zeitlichen Begrenzung aufzuheben.

4. Zu einer eigenen abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Denn die bisher getroffenen Feststellungen lassen keine verläßliche Beurteilung der Frage zu, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche der Kl. gegenüber dem Bekl. - gegebenenfalls unter Beachtung von § 1578 I 2 BGB - in der Zeit nach dem 1. 1. 2000 begründet sein werden. Da die Kl. im Februar 1998 das 60. Lebensjahr vollendet hat, dürfte sie nach der geltenden Gesetzeslage (vgl. § 39 Nr. 1 SGB VI) seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersrente haben, was das BerGer. im übrigen bereits in der angefochtenen Entscheidung vorausschauend hätte berücksichtigen müssen (vgl. Senat,NJW-RR 1997, 897 = LM H. 9/1997 § 1570 BGB Nr. 18 = FamRZ 1997, 873 [875f.] m.w.Nachw.). In Höhe der ihr zustehenden Rente dürfte die Bedürftigkeit der Kl. entfallen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß ihr vom 1. 1. 2000 an mit Rücksicht auf den Bezug einer Altersrente nur noch Unterhaltsansprüche gegen den Bekl. zustehen werden, die unter dem Betrag von monatlich 920 DM liegen können. Da diese Frage weiterer Prüfung bedarf, ist die Sache zur Nachholung der gebotenen Feststellungen und zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück zu verweisen.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB § 1579 Nr. 1