Zum Begriff der Ehedauer
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
26. 11. 1980
Aktenzeichen
IVb ZR 542/80 (Hamm)
Unter der Ehedauer i. S. von § 1579 I Nr. 1 BGB ist die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu verstehen.
Ob eine Ehe von „kurzer“ Dauer ist, ist nicht nach festen abstrakten Maßstäben, sondern nach der Lebenssituation der Ehegatten im Einzelfall zu beurteilen. Das schließt nicht aus, im Interesse der praktischen Handhabung der Vorschrift die zeitlichen Bereiche zu konkretisieren, innerhalb deren eine Ehe in aller Regel von kurzer Dauer oder von nicht mehr kurzer Dauer war.
Eine nicht mehr als 2 Jahre betragende Ehedauer ist in der Regel als „kurz“, eine solche von 43 Monaten regelmäßig als nicht mehr „kurz“ i. S. von § 1579 I Nr. 1 BGB zu bezeichnen.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien, die im Alter von 69 und 71 Jahren die Ehe im Jahre 1974 geschlossen haben, leben seit 1975 getrennt. Die 1975 erhobene Scheidungsklage führte im ersten Rechtszug zur Scheidung aus dem Verschulden des Bekl. und auf dessen Berufung zur Scheidung der Ehe nach neuem Recht. Mit ihrer 1977 anhängig gemachten Klage hat die Kl., die eine monatliche Rente von 415,30 DM bezieht, den Bekl., der pflegebedürftig ist und dessen monatliche Einkünfte aus einer Pension von 1127,50 DM netto sowie einer Rente von 984,80 DM bestehen, auf Unterhalt für die Zeit nach der Ehescheidung in Anspruch genommen. Auf ihren zuletzt gestellten Antrag, den Bekl. ab 1. 6. 1978 zu einem monatlichen Betrag von 450 DM zu verurteilen, hat das AG den Bekl. von diesem Zeitpunkt an zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 280 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien blieben erfolglos.
Die - zugelassene - Revision der Kl. wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
1. Das OLG hat in seinem in FamRZ 1979, 292 veröffentlichten Berufungsurteil ausgeführt, daß der Kl. nach der Ehescheidung ein Unterhaltsanspruch gegen den Bekl. zustehe, weil von ihr wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden könne und sie sich aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen nicht selbst unterhalten könne. Danach könne die Kl. an sich 1/3 der Differenz des beiderseitigen für den Unterhalt eingesetzten Einkommens, mithin einen monatlichen Betrag von 565,66 DM, verlangen. Dieser Betrag sei jedoch auf 280 DM, etwa die Hälfte, herabzusetzen, weil es nach § 1579 I Nr. 1 BGB grob unbillig sei, bei der nur 19 Monate und 8 Tage betragenden Ehedauer den Bekl. in höherem Maße zur Unterhaltsleistung zu verpflichten. Hierbei ist das BerGer. davon ausgegangen, daß die Dauer der Ehe i. S. von § 1579 I Nr. 1 BGB nach dem Zeitraum zwischen der Eheschließung und der Erhebung der Scheidungsklage oder - nach neuem Scheidungsrecht - der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu bemessen sei. Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, daß die Ehe der Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils gewährt habe und die Ehedauer deshalb etwa 43 Monate betrage. Daß die Ehe bei einer derartigen Dauer nicht mehr als kurz bezeichnet werden könnte, ist der Revision zuzugestehen (vgl. dazu unter 2 d). Indessen kann ihrer Ansicht über den hier maßgeblichen Zeitraum nicht gefolgt werden.
a) Mit Urteil vom 9. 7. 1980 (NJW 1980, 2247) hat der Senat bereits ausgesprochen, daß die kurze Dauer der Ehe i. S. des § 1579 I Nr. 1 BGB sich nicht allein nach der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten bemißt, sondern nur zu bejahen ist, wenn die Ehe auch ihrem rechtlichen Bande nach als kurz zu beurteilen ist. Ob sie dabei aber bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils (so ausdrücklich OLG Hamm, FamRZ 1979, 38 (39); Gernhuber, FamilienR, 3. Aufl., § 30 VII 8, S. 402 f.; vgl. ferner Rolland, 1. EheRG § 1579 Rdnr. 5, S. 401) oder nur bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu rechnen ist (so außer dem angefochtenen Urteil noch OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 342 und 1980, 1009; OLG Koblenz, FamRZ 1979, 702 (703); OLG Karlsruhe, FamRZ 1979, 705 und 707; OLG Celle, FamRZ 1979, 708; Richter, in: MünchKomm, Erg. zu § 1579 Rdnr. 9; Palandt-Diederichsen, BGB, 39. Aufl., § 1579 Anm. 2a; Kalthoener-Haase =Becher-Büttner, Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl., Rdnr. 114; Köhler, Handb. des UnterhaltsR, 5. Aufl., Rdnr. 312), hatte der Senat offengelassen. Diese Frage ist hier zu beantworten. Sie ist mit dem BerGer. im Sinne der letztgenannten Auffassung zu entscheiden.
b) Das Ende der Ehedauer i. S. von § 1579 I Nr. 1 BGB mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils anzunehmen, führt oft zu Schwierigkeiten. Diese ergeben sich regelmäßig, wenn über den nachehelichen Unterhalt zu einer Zeit zu entscheiden ist, zu der der Scheidungsausspruch noch nicht rechtskräftig und der Zeitpunkt der Rechtskraft nicht abzusehen ist. Das ist zwar in der vorliegenden Übergangssache nicht der Fall, weil die Ehescheidung hier bereits Rechtskraft (wenn auch gem. Art. 12 Nr. 7d des 1. EheRG nicht zugleich Wirksamkeit) erlangt hatte, als über den nachehelichen Unterhalt zu befinden war. Zumeist verhält es sich jedoch anders. Erfolgt die Unterhaltsentscheidung, wie es die gesetzliche Regelung über den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund nach §§ 623 ff. ZPO nahelegt, zusammen mit dem Scheidungsausspruch, so kann ein durch die Rechtskraft der Scheidung bestimmtes Ende der Ehedauer oft zeitlich noch nicht vorausgesehen und konkretisiert werden. Schon dieser Umstand läßt den Zeitpunkt der Rechtskraft als für die Bemessung der Ehedauer i. R. von § 1759 I Nr. 1 BGB unpraktikabel und deshalb ungeeignet erscheinen. Ein weiteres Bedenken ergibt sich daraus, daß bei der Hinzurechnung der Zeit des Scheidungsverfahrens die Verwirklichung der Vorschrift im Einzelfall von der Dauer des Scheidungsprozesses und damit von Umständen abhängig werden könnte, die im Hinblick auf die Frage der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung und des Unterhaltsausschlusses nicht ausschlaggebend sein können. In aller Regel vollzieht der Ag. des zur Scheidung führenden Verfahrens den entscheidenden Schritt zur Beendigung seiner Ehe mit der Rechtshängigmachung seines Antrages. Aus seiner Sicht dient das weitere Verfahren, vor allem wenn es im Verbund mit den Folgesachen abläuft, im allgemeinen nur noch der Abwicklung der ehelichen Beziehungen und der Regelung der Folgesachen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1979, 707 (708)). Auch für den Ag. wird mit der Rechtshängigkeit des Antrages zumeist das Scheitern des gemeinsamen Lebensplanes und das Ende der gemeinschaftlichen Lebensgestaltung deutlich. Damit erscheint es auch im Hinblick auf die eheliche Situation, wie sie sich den Ehepartnern darstellt, als sachgerecht, die Zeit des Scheidungsrechtsstreits nicht in die Bemessung der Ehedauer mit einzubeziehen.
Außerdem wäre bei einer derartigen Einbeziehung der Verfahrenszeit die Möglichkeit gegeben, daß der potentiell Unterhaltsberechtigte dadurch veranlaßt würde, mit Hilfe von Rechtsmitteln oder sonstigen Bemühungen den rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsverfahrens hinauszuschieben und damit gegebenenfalls die Ehedauer über das in § 1579 I Nr. 1 BGB vorgesehene Maß hinaus zu verlängern. Diese Gründe lassen es geboten erscheinen, mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum als Ende der Ehedauer i. S. von § 1579 I Nr. 1 BGB den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages anzunehmen.
2. Daß das BerGer. die damit zutreffend auf 19 Monate und 8 Tage berechnete Ehedauer im Sinne der genannten Vorschrift als kurz beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden.
a) Die Billigkeitsklausel des § 1579 I Nr. 1 BGB sieht die Möglichkeit des Ausschlusses oder der Minderung des nachehelichen Unterhaltsanspruches im Falle kurzer Ehedauer vor, ohne anzugeben, was unter „kurzer Dauer" zu verstehen ist. Sie enthält auch keine Anhaltspunkte für die nähere zeitliche Bestimmung dieses Begriffs. Das legt die Annahme nahe, daß das Gesetz dieses Merkmal nicht im Sinne einer für alle Ehen maßgebenden festen zeitlichen Begrenzung verstanden wissen will. Demgemäß wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend die Meinung vertreten, daß der Begriff nicht im Sinne einer abstrakten, für alle Anwendungsfälle maßgeblichen, generellen zeitlichen Abgrenzung definiert werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 342; OLG Hamm, FamRZ 1979, 38 (39); OLG Celle, FamRZ 1979, 708 (709); Erman-Ronke, BGB, Nachtrag zur 6. Aufl., § 1579 Rdnr. 3; Jauernig-Schlechtriem, BGB, § 1579 Anm. 2c; Maßfeller-Böhmer, FamilienR, § 1579 FamilienR2a; Palandt-Diederichsen, § 1579 Rdnr. 2a; Rolland, § 1579 Rdnr. 5 S. 401; Beitzke, FamilienR, 21. Aufl., § 20 III 5a S. 144; Gernhuber, FamilienR, S. 403; Dieckmann, FamRZ 1977, 104; Schapp, FamRZ 1980, 218; Kalthoener-Haase =Büttner, Rspr. zur Höhe des Unterhalts, Rdnr. 114). Dabei bestehen jedoch unterschiedliche Ansichten darüber, welches die individuellen Verhältnisse und Gesichtspunkte sind, die das Merkmal der kurzen Ehedauer im Einzelfall ausmachen. Während es nach einer Auffassung auf das Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Ehe zu der erwarteten Ehedauer und damit auf das Lebensalter der Partner im Zeitpunkt der Eheschließung ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 342 (343); Jauernig-Schlechtriem, § 1579 Rdnr. 2c; Rolland, § 1579 Rdnr. 5; Gernhuber, S. 403; Dieckmann, FamRZ 1977, 814), ist nach Meinung anderer das entscheidende Kriterium in der „Relation ... zwischen der Ehezeit und der Dauer einer eventuellen Berufsunterbrechung bzw. anderer Umstände“ (Palandt-Diederichsen, § 1579 Rdnr. 2a), in der Frage, „ob bereits eine wechselseitige Abhängigkeit der Lebenspositionen der Ehegatten begründet worden ist“, zu sehen (OLG Celle, FamRZ 1979, 708; vgl. auch Erman-Ronke, § 1579 Rdnr. 3; Maßfeller-Böhmer § 1579 Rdnr. 2a). Im Gegensatz zu diesen Auffassungen steht die Ansicht, daß der Begriff der kurzen Ehedauer objektiv und an Hand abstrakter Kriterien zu bestimmen sei. Danach komme es darauf an, ob die Ehe im Vergleich mit der Durchschnittsdauer aller geschiedenen Ehen, die zur Zeit etwa 7 bis 8 Jahre betrage, zu einem erheblich früheren Zeitpunkt aufgelöst werde (Richter, in: MünchKomm, § 1579 Rdnr. 9; Parche, NJW 1979, 140). Ferner soll maßgeblich sein, was in der Bevölkerung, nach der Verkehrsanschauung, allgemein unter einer kurzen Ehe verstanden werde (OLG Karlsruhe, FamRZ 1979, 705 (706) sowie das hier erkennende BerGer.).
b) Zum Verständnis des § 1579 I Nr. 1 BGB ist es notwendig, auf die Grundlagen der nachehelichen Unterhaltspflicht zurückzugreifen. Diese Grundlagen sind in den Prinzipien der nachehelichen Solidarität und der in Verbindung mit der Ehe stehenden Bedürftigkeit zu erblicken (vgl. RegE des 1. EheRG - BT-Dr 7/650, S. 121; Gernhuber, FamilienR, § 30 I 2 S. 383 f.; Schwab, Handb. des ScheidungsR, Rdnr. 236 f.). Dabei geht das Gesetz ersichtlich davon aus, daß sich diese Grundlagen mit zunehmender Dauer der Ehe verfestigen. Das ergibt sich auch aus § 1582 I 2 BGB, der dem geschiedenen Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten unter anderem dann einen erhöhten unterhaltsrechtlichen Vorrang einräumt, wenn die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten „von langer Dauer" war. Hierzu führt die Begründung des Entwurfs des 1. EheRG aus, dadurch, daß die Ehe lange bestanden habe, verstärke sich die Grundlage des Unterhaltsanspruchs so, daß es unbillig wäre, dem unterhaltsbedürftigen Geschiedenen das Maß der Sicherung vorzuenthalten, das ihm sein Vorrang gewähre. Je länger eine Ehe dauere, um so stärker sei die Frage der wirtschaftlichen Sicherung des Ehegatten mit dem Bestand dieser Ehe verbunden (RegE des 1. EheRG, S. 143). Dem liegt die Erfahrung zugrunde, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinsamen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung und Abhängigkeit der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt.
c) Im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 1579 I Nr. 1 BGB ergibt sich aus diesen Erwägungen, daß von einer so gewachsenen ehelichen und unterhaltsrechtlichen Situation im allgemeinen erst nach einer gewissen Ehedauer ausgegangen werden kann. Bis zu deren Ablauf hält es das Gesetz für möglich, daß der im Falle einer Scheidung aus den Bestimmungen der §§ 1569 ff. BGB an sich folgende Unterhaltsanspruch für den Unterhaltspflichtigen zu einer grob unbilligen Belastung werden kann mit der Folge, daß er der Korrektur des § 1579 I Nr. 1 BGB unterfällt. Der Bemessung dieser Ehedauer können keine festen abstrakten Maßstäbe zugrunde gelegt werden, die etwa aus einem Vergleich mit der Durchschnittsdauer sei es aller geschiedenen Ehen oder der geschiedenen Ehen der jeweiligen Altersgruppe oder auch mit der Ehedauer, nach der die überwiegende Zahl aller Scheidungen erfolgt (vgl. RegE des 1. EheRG, S. 142), gewonnen werden. Vielmehr kommt es auf die Lebenssituation der Ehegatten, insbesondere des Unterhaltsbedürftigen, im Einzelfall an. Das schließt allerdings nicht aus, im Interesse der praktischen Handhabung der Vorschrift die zeitlichen Bereiche zu konkretisieren, innerhalb deren eine Ehe in aller Regel von kurzer oder von nicht mehr kurzer Dauer ist, so daß sich nur in den Fällen eine Veranlassung zur näheren Prüfung ergibt, die sich entweder in keinen dieser zeitlichen Bereiche einordnen lassen oder die durch besondere, vom Regelfall abweichende Umstände in den Lebensverhältnissen der Ehegatten gekennzeichnet sind. In diesen Fällen ist die Beurteilung davon abhängig zu machen, ob die Ehegatten ihre Lebenspositionen in der Ehe bereits so weit aufeinander eingestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet haben, daß die unterhaltsrechtliche Verpflichtung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen für die Zeit nach der Scheidung nicht mehr dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in grober Weise widerspricht (vgl. Schwab, Hdb. des ScheidungsR, Rdnr. 375; OLG Celle, FamRZ 1979, 708 (709); Palandt-Diederichsen, § 1579 Rdnr. 2 a).
d) Im vorliegenden Fall die Ehe der Parteien als kurz zu bezeichnen, begegnet keinen Bedenken. Sie wären nur gegeben, wenn die Ehedauer mit der Revision auf 43 Monate zu bemessen wäre, weil eine Ehe dieser Dauer im Regelfall das in § 1579 I Nr. 1 BGB vorausgesetzte Maß überschreiten wird. Hat sie hingegen, wie hier, nicht länger als zwei Jahre bestanden, so wird sie in aller Regel auch dann als kurz zu beurteilen sein, wenn sich die Ehegatten bei der Eheschließung bereits im vorgerückten Alter befunden haben (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1979, 38 (39); 1980, 258 (259) und 683; OLG Koblenz, FamRZ 1979, 702 (703); OLG Karlsruhe, FamRZ 1979, 705 (706); OLG Celle, FamRZ 1979, 708; OLG Düsseldorf, FamRZ 1980, 1009 (1010); Palandt-Diederichsen, § 1579 Rdnr. 2a; Richter, in: MünchKomm, § 1579 Rdnr. 9; Erman-Ronke, § 1579 Rdnr. 3; Dieckmann, FamRZ 1977, 81; Gernhuber, S. 403; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung, 3. Aufl., Rdnr. 214; Schwab, Hdb. des ScheidungsR, Rdnr. 375; - einschränkend Ambrok, Ehe und Ehescheidung, § 1579 Anm. II a; Maßfeller-Böhmer, § 1579 Rdnr. 2a). Irgendwelche sonstigen in den Lebensverhältnissen der Parteien begründeten Besonderheiten, die ein Abweichen von dieser Regel notwendig machen, liegen nicht vor. Beide Ehegatten waren bei Eingehung der Ehe rentenberechtigt und bezogen die ihnen bis dahin zufließenden Altersruhegelder und die Pension weiter. Umstände, die eine wechselseitige Abhängigkeit der Lebenspositionen begründet haben könnten, sind nicht ersichtlich. Sie sind insbesondere auch nicht darin zu sehen, daß die Kl. die Beschäftigung, mit der sie sich nach ihrer Erklärung im amtsgerichtlichen Verhandlungstermin zu ihrer Rente „etwas hinzuverdient" hatte, mit ihrem 69. Geburtstag, der mit der Eheschließung zusammenfiel, aufgegeben hat.
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