Unterhalt und Abfindung

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

14. 01. 1987


Aktenzeichen

IVb ZR 89/85


Leitsatz des Gerichts

  1. Zur unterhaltsrechtlichen Beurteilung einer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährten Abfindung, die der Arbeitgeber für den Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten hinterlegt hat.

  2. Die Bedürftigkeit kann i. S. des § 1579 Nr. 3 BGB auch dadurch mutwillig herbeigeführt sein, daß der Unterhaltsberechtigte es in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, durch geeignete und zumutbare Maßnahmen seine Erwerbsfäkigkeit wieder herzustellen.

Tatbestand


Die Parteien streiten um nachehel. Unterhalt.

Ihre i. J. 1959 geschlossene Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen, ist seit dem 11. 4. 1980 geschieden. Dem Kl. wurde im Verbundurteil auferlegt, an die Bekl. gemäß §§ 1570, 1573 BGB für ihren Unterhalt ab Scheidung eine monatl. Rente von 1.030,73 DM zu zahlen. Dem lag ein Nettoeinkommen des Kl. von 2.956,82 DM zugrunde, abzüglich 380 DM für den Unterhalt der damals noch minderjährigen und von der Bekl. betreuten Tochter K. und weiterer 105 DM für den Sohn C. (alle Beträge monatlich); das Gericht bemaß den Unterhaltsbedarf der Bekl. auf drei Siebtel des verbleibenden Einkommens und sprach ihr diesen nach Maßgabe des gestellten Antrages zu.

Auf eine Abänderungsklage des Kl., mit der er den Wegfall seiner Unterhaltspflicht erstrebte, setzte das AmtsG D. durch Urteil v. 24. 6. 1981 die Unterhaltsrente auf 882 DM monatlich herab; dabei ging es von einem auf 2.400 DM gesunkenen Nettoeinkommen des Kl. abzüglich eines für die Tochter K. zu leistenden Unterhalts von 342,50 DM aus und berechnete den Anspruch der Bekl. mit drei Siebtel des verbleibenden Betrages von 2.057,50 DM; dem Kl. verblieben damit etwa 1.175 DM (jeweils monatlich). Der Frage, ob die Bekl. erwerbstätig sein könne oder ob sie daran durch Krankheit gehindert sei, ging das Gericht nicht nach, weil sie auch als gesunde Frau wegen ihres Alters von damals fast 50 Jahren auf dem Arbeitsmarkt als ungelernte und jahrzehntelang nicht erwerbstätige Kraft nicht vermittelbar sei.

Eine weitere Abänderungsklage des seit dem 23. 12. 1981 wiederverheirateten Kl., mit der er erneut den Wegfall seiner Unterhaltszahlungen erreichen wollte, wies das AmtsG D. durch Urteil v. 26. 5. 1983 mit der Begründung ab, die Bekl. sei jedenfalls gegenwältig (April 1983) arbeitsunfähig; diese Feststellung stützte sich auf das Gutachten eines Amtsarztes, der bei der Bekl. u. a. einen Leberzellschaden, funktionelle Herzbeschwerden und nervöse Störungen festgestellt hatte.

Mit der vorliegenden, am 30. 7. 1984 zugestellten, Abänderungsklage erstrebt der Kl. wiederum den Fortfall seiner Unterhaltsverpflichtung. Er macht geltend, seinen Arbeitsplatz zum 31. 1. 1984 verloren und trotz steter Bemühungen noch keinen neuen gefunden zu haben; seither habe er nur noch Arbeitslosengeld und seit dem 27. 5. 1985 Krankengeld bezogen, denn er leide an Diabetes und Allergie. Außerdem müsse die Bekl. sich jetzt auf eine Erwerbstätigkeit verweisen lassen; auf gesundheitliche Beschwerden könne sie sich nicht berufen, weil sie sich keiner zureichenden Heilbehandlung unterziehe.

Das AmtsG hat der Klage für die Zeit ab 19. 7. 1984 (Eingang der Klage) stattgegeben, weil der Kl. nicht mehr leistungsfähig sei. Dieses Urteil hat das OLG [Hamm] auf die Berufung der Bekl. abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Bekl. beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg; es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit es nicht aus prozessualen Gründen für die Zeit bis zum 30. 7. 1984 bei der Abweisung der Klage zu verbleiben hat (dazu unter II. 2).


I.

Die Abänderungsklage ist zulässig. Seit dem Schluß der mündl. Verhandlung im letzten Vorprozeß haben sich die Verhältnisse, die für die Verurteilung des Kl. zur Unterhaltszahlung maßgebend waren, schon dadurch wesentlich geändert (§ 323 I ZPO), daß der Kl. seit dem 1. 2. 1984 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht und seine an dessen Stelle erlangten Einkünfte (Arbeitslosengeld und Krankengeld) wesentlich unter dem früheren Arbeitsverdienst liegen.


II.

1. Das OLG ist (gleichwohl) von einer unveränderten Leistungsfähigkeit des Kl. ausgegangen und hat dazu ausgeführt: Der Kl. habe zwar seine Arbeitsstelle nicht mutwillig aufgegeben und müsse sich daher nicht so behandeln lassen, als habe er noch sein früheres Erwerbseinkommen. Soweit seit dem 1. 2. 1984 sein Einkommen aus Arbeitslosengeld (monatlich durchschnittlich 1.305,20 DM) und seit dem 27. 5. 1985 aus Krankengeld (monatlich durchschnittlich 1.578,63 DM) nicht ausgereicht habe, den titulierten Unterhalt von monatlich 882 DM zu leisten, müsse der Kl. sich aber auf eine Abfindung i. H. von 24.512 DM verweisen lassen, die er mit der Firma H. bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart habe. Wenn der Anteil, der der Bekl. an den Einkünften des Kl. zustehe, mit 45 % bemessen werde, sei ein Monatseinkommen des Kl. von 1.960 DM erforderlich, um 882 DM an sie zahlen zu können. Es hätte daher ausgereicht, bis zum Einsetzen des Krankengeldbezuges monatlich 654,80 DM von der Abfindungssumme abzuzweigen; ab 27. 5. 1985 hätten schon monatlich 381,37 DM genügt. Ihm selbst wären dann monatlich (1.960 DM - 882 DM =) 1.078 DM verlieben, die ausgereicht hätten, seinen billigen Eigenbedarf zu decken. Dieser habe nach den vom OLG angewendeten Leitlinien für Regelfälle bis Ende 1984 nur monatlich 1.050 DM betragen; seit Januar 1985 liege dieser Satz zwar bei 1.150 DM, doch müsse berücksichtigt werden, daß der Kl. nicht mehr erwerbstätig sei. Unterhaltspflichten gegenüber seiner zweiten Ehefrau könne der Kl. der Bekl. wegen ihres sich aus § 1582 BGB ergebenden Vorrangs nicht entgegenhalten. Der Berücksichtigung der Abfindung stehe nicht entgegen, daß diese hinterlegt sei. Denn das beruhe darauf, daß der Kl. der Bekl. für die Zeit vor dem 1. 2. 1984 rückständigen Unterhalt i. H. von 13.119,91 DM schulde und danach keinen Unterhalt mehr gezahlt habe. Wenn die Bekl. dem Kl. die Abfindung vorenthalte, um ihre rückständigen Unterhaltsansprüche zu sichern, müsse es dem Kl. aus Billigkeitsgründen verwehrt bleiben, daraus Vorteile zu ziehen.

Diese Beurteilung greift die Revision mit Recht an.

a) Allerdings ist der Unterhaltsschuldner im Falle beengter wirtschaftlicher Verhältnisse verpflichtet, eine ihm aus Anlaß der Aufhebung seines Anstellungsvertrages zugeflossene Abfindung im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs seiner Unterhaltsgläubiger zu verwenden (Senatsurteile v. 23. 12. 1981 - IV b ZR 604/80 -, FamRZ 1982, 250, 252, und v. 1. 2. 1984 - IV b ZR 45/82 -, nicht veröffentlicht). Die vorgenannten Entscheidungen betrafen zwar Sachverhalte, in denen über Trennungsunterhalt bzw. Kindesunterhalt zu entscheiden war; die dargelegten Grundsätze lassen sich aber unbedenklich auf Ansprüche wegen nachehel. Unterhalts übertragen. Ihnen ist indessen nicht zu entnehmen, der Abfindungsbetrag müsse bis zu seinem vollständigen Verbrauch dazu verwendet werden, die aus dem (verminderten) laufenden Einkommen nicht mehr finanzierbaren Ansprüche der Unterhaltsgläubiger bis zu ihrer nach dem früheren Erwerbseinkommen berechneten Höhe weiterzuzahlen und dies selbst dann, wenn für den gleichen Zeitraum dem Unterhaltsschuldner nicht mehr der frühere Anteil an seinem Einkommen verbleibt, sondern - wie im vorliegenden Fall - nur wenig mehr oder sogar weniger als der sog. "billige Eigenbedarf" (Selbstbehalt), der nach den vom OLG angewendeten Leitlinien (Stand: Januar 1985, vgl. FamRZ 1984, 963 ff.) seit dem 1. 1. 1985 mit monatlich 1.150 DM, für die Jahre davor mit 1.050 DM angenommen wird. Eine solche Verteilung widerspricht dem Grundgedanken, der die Heranziehung der Abfindung zu Unterhaltszwecken rechtfertigt: Als (teilweiser) Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens soll sie es dem (früheren) Arbeitnehmer ermöglichen, trotz des Verlustes des Arbeitsplatzes eine gewisse Zeit lang seine bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten und damit auch seinen eigenen Unterhaltsbedarf in der bisherigen Höhe sicherzustellen. Die Abfindung darf daher nicht erst bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden. Vielmehr muß der Abfindungsbetrag zuerst auf eine angemessene Zeit (in der Regel einige Jahre) verteilt werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen so geändert haben, daß eine Anpassung des Unterhalts an die geänderten Verhältnisse in Betracht kommt. Das kann möglicherweise schon mit dem Verlust des Arbeitsplatzes der Fall sein, wenn der bei der angemessenen Verteilung der Abfindung errechnete Anteil nicht ausreicht, um die Einbuße im Arbeitseinkommen voll auszugleichen. Im vorliegenden Fall bedarf es dabei keiner Stellungnahme zu der Frage, ob nach der Scheidung eingetretene Einkommenseinbußen auf seiten des Unterhaltspflichtigen generell zu den Verhältnissen gehören, die die Bemessung des auf §§ 1569 ff. BGB gestützten Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten berühren; denn das steht hier aufgrund der im ersten Abänderungsverfahren getroffenen Entscheidung zwischen den Parteien fest.

b) Bedenken bestehen auch dagegen, daß das OLG die Abfindung dem verfügbaren Einkommen des Kl. aus Billigkeitsgründen in voller Höhe zugerechnet hat, obwohl der Arbeitgeber sie am 8. 3. 1984 zugunsten des Kl. und der Bekl. gemäß § 372 BGB beim AmtsG D. unter Rücknahmeverzicht hinterlegt hat, weil er die Empfangsberechtigung nicht mehr zu beurteilen vermochte, nachdem beide Parteien, die Bekl. aufgrund einer Lohnpfändung, Anspruch auf die volle Abfindungssumme erhoben hatten. Der Bekl. stand zum Zeitpunkt der Hinterlegung nach den Feststellungen des OLG rückständiger Unterhalt aus der Zeit vor dem 1. 2. 1984 nur i. H. von 13.119,91 DM zu. Selbst wenn der laufende Unterhalt für Februar und März 1984 (je 882 DM) hinzugerechnet wird, der vor der Hinterlegung fällig geworden war und dessen Zahlung nicht festgestellt ist, betrug die Forderung der Bekl. höchstens 14.883,91 DM. Bis zu dieser Höhe darf der Kl. in der Tat der Bekl. die Hinterlegung nicht entgegenhalten, weil er dadurch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. Nach den Grundsätzen, die der Senat zur Berufung des Unterhaltspflichtigen auf eine von ihm selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit entwickelt hat, darf dieser sich auf sein eigenes Verhalten jedenfalls dann nicht berufen, wenn es in besonderem Maße vorwerfbar ist, wobei sich eine solche Bewertung gerade aus einem Bezug zur Unterhaltspflicht ergibt (Senatsurteil v. 26. 9. 1984 - IV b ZR 17/83 -, FamRZ 1985, 158, 160, m. w. N.). Soweit der Kl. einen Unterhaltsrückstand gegenüber der Bekl. hat entstehen lassen, liegt ein solcher Bezug vor; er muß sich daher im Verhältnis zu ihr so behandeln lassen, als hätte er regelmäßig gezahlt und wäre der hinterlegte Betrag insoweit für ihn verfügbar, denn andernfalls würde er aus der vorangegangenen Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht ungerechtfertigt Vorteile ziehen.

In Höhe der Differenz zwischen dem Rückstand und dem hinterlegten Betrag verweigert die Bekl. hingegen dem Kl. ohne Grund die Zustimmung zur Freigabe. Der Kl. braucht sich insoweit nicht so behandeln zu lassen, als ob er auch über diesen Teil der Abfindung frei verfügen könnte. Ohne Zustimmung der Bekl. könnte er seine Berechtigung nur durch eine rechtskräftige Entscheidung nachweisen (§ 13 II Nr. 2 HinterlO). Auf die Erhebung einer entsprechenden Klage kann die Bekl. den Kl. jedoch nicht verweisen; denn da sie selbst Schuldnerin des Anspruchs wäre, würde sie sich entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen (vgl. Senatsurteil v. 11. 12. 1985 - IV b ZR 82/84 -, FamRZ 1986, 434, 435, unter 3 a).

c) Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Es bedarf einer neuen tatrichterlichen Würdigung unter Beachtung der dargelegten Grundsätze, so daß die Sache an das OLG zurückzuverweisen ist.

Bei der neuen Beurteilung wird das OLG auch zu beachten haben, wann der dem Kl. zurechenbare Teil der Abfindung verzehrt ist, wenn er über den für angemessen erachteten Zeitraum verteilt wird. Für die anschließende Zeit müssen die vom Kl. vorgetragenen Gründe im Hinblick auf die Präklusionswirkung des § 323 II ZPO gesondert beurteilt werden.

2. Bei der Abweisung der Klage verbleibt es jedoch, soweit der vom AmtsG einbezogene Zeitraum vom 19. 2. 1984 bis zum 30. 7. 1984 in Frage steht. Insoweit ist die Klage unzulässig, denn ein Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden (§ 323 III ZPO). Die Klage ist hier durch die Zustellung der Klageschrift (§ 253 I ZPO) am 30. 7. 1984 erhoben worden. Der Kl. hatte im ersten Rechtszug eine Abänderung schon für die Zeit ab 19. 7. 1984 nicht beantragt. Der insoweit dem AmtsG unterlaufene Verstoß gegen § 308 ZPO ist jedoch dadurch geheilt worden, daß der Kl. im Berufungsverfahren die Zurückweisung der gegnerischen Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beantragt, sich den Urteilsspruch des AmtsG damit zu eigen gemacht und sein Klagebegehren entsprechend erweitert hat (vgl. Senatsurteil v. 19. 3. 1986 - IV b ZR 19/85 -, FamRZ 1986, 661, 662).


III.

Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Kl. Gelegenheit, zur Frage, ob die Bekl. ihre krankheitsbedingte Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, weiter vorzutragen. Es bedarf keiner Entscheidung zu den von der Revision erhobenen Rügen, das OLG habe bei der Beurteilung dieses Punkts erheblichen Sachvortrag übergangen und den Prozeßstoff nur unvollständig gewürdigt (§ 286 ZPO). Folgende Hinweise erscheinen jedoch veranlaßt:

1. Das OLG ist davon ausgegangen, daß die Bekl. seit langem im Übermaß dem Alkohol zugesprochen und dadurch ihre Gesundheit erheblich mit der Folge geschädigt hat, daß sie erwerbsunfähig ist. Es hat aus den gesamten Umständen aber nicht zu folgern vermocht, daß sich die Vorstellungen und Antriebe, die die Bekl. in Alkoholabhängigkeit geführt haben, unterhaltsbezogen auf den Eintritt der Bedürftigkeit als Folge des unvernünftigen Verhaltens erstreckt hätten. Demgemäß hat es keinen Anlaß gesehen, der Bekl. den Unterhaltsanspruch unter Billigkeitsgesichtspunkten zu beschneiden, weil sie ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hätte (§ 1579 I Nr. 3 BGB a.F., § 1579 Nr. 3 BGB n.F.). Das ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des OLG steht im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit entwickelt worden sind (Urteile v. 8. 7. 1981 - IV b ZR 593/80 -, FamRZ 1981, 1042, und v. 14. 12. 1983 - IV b ZR 38/82 -, FamRZ 1984, 364, 367). Die seit dem 1. 4. 1986 geltende neue Fassung des § 1579 Nr. 3 BGB hat in dieser Hinsicht nichts verändert.

2. Die Bedürftigkeit kann i. S. der §§ 1579 I Nr. 3 BGB (a.F.), 1579 Nr. 3 BGB (n.F.) auch dadurch mutwillig herbeigeführt sein, daß der Unterhaltsberechtigte es in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, durch geeignete und zumutbare Maßnahmen seine Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Das OLG hat daher zu Recht geprüft, ob eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht kommt, weil die Bekl. bis zur mündl. Verhandlung vor dem OLG offenbar keine Maßnahmen gegen die erkannte Alkoholabhängigkeit ergriffen hatte. Die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Bekl. die Erkenntnis über die Art ihrer Erkrankung zugerechnet werden kann, und die Beurteilung des Zeitraums, innerhalb dessen sie gehalten war, wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu ergreifen, sind Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB §§ 1577 I, 1578 I, 1579 Nr. 3