Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt und Härtegrund

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

20. 03. 2002


Aktenzeichen

XII ZR 159/00


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluss an Senat, NJW 1989, 1083 = LM § 1577 BGB Nr. 15 = FamRZ 1989, 487 [490f.]).

  2. Zur Annahme eines Härtegrundes i.S. des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Beziehung unterhält, sei homosexuell.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er verpflichtet ist, an die Bekl. Trennungsunterhalt von monatlich 1693 DM zu zahlen. Die seit 1966 verheirateten Parteien, trennten sich im Jahr 1993. Das Scheidungsverfahren ist seit März 1994 anhängig. Die Eheleute waren Miteigentümer zu je ½ eines Hausgrundstücks in Hamburg. Der Kl. übernahm den Miteigentumsanteil der Bekl. und zahlte ihr dafür 1995 einen Betrag von 203500 DM. Die 1945 geborene Bekl., die ohne Berufsausbildung bis 1966 vollschichtig und von Anfang 1992 bis April 1993 stundenweise erwerbstätig war, hält sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig. Sie ist mit G befreundet, der bis Herbst 1994 einen Gebrauchtwagenhandel in H. betrieb. Im Frühjahr 1994 suchten die Bekl. und G zusammen ein Grundstück, auf dem beide wohnen konnten und von dem aus G berufliche Tätigkeiten ausüben konnte. Durch notariellen Kaufvertrag vom 19. 5. 1994 erwarb die Bekl. ein rund 3200m2 großes bebautes Grundstück in R. zu einem Kaufpreis von 550000 DM zuzüglich Nebenkosten. G gab schon im Herbst 1994 dieses Anwesen als seine neue Adresse an, die Bekl. zog im April/Mai 1995 dort ein. Sie bewohnt die im Erdgeschoss befindliche Drei-Zimmer-Wohnung. Die im Obergeschoss gelegene Wohnung, an der zunächst ein Wohnrecht zu Gunsten der Verkäuferin des Grundstücks bestand, wurde 1999 renoviert und ist seit Januar 2000 für monatlich 700 DM (einschließlich Nebenkosten) vermietet. Ebenerdig befindet sich im Anschluss an den von der Bekl. bewohnten Gebäudeteil noch eine weitere Wohnung, die für monatlich 800 DM vermietet ist, sowie ein großer Lager-/Dielenraum, ein Büroraum mit Schlafgelegenheit sowie eine kleine Sanitärzelle, die von G genutzt werden, ohne dass er hierfür Mietzins zu zahlen hat. Für das Objekt entstehen nach dem Vortrag der Bekl. monatliche Kosten von 2720 DM, davon 1900 DM an Kreditkosten. Für die Kredite von noch 220000 DM haftet G neben der Bekl. als Gesamtschuldner. Außerdem hat er ihr ein zinsloses Darlehen von 200000 DM gewährt. Der 1940 geborene Kl., der im Dezember 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, bezog ab Januar 1999 Krankengeld. Vom 13. 3. 1999 an wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, die zunächst 2988,43 DM monatlich betrug und sich seit 1. 7. 1999 auf monatlich 3028,57 DM belief. Ein im Juni 1999 bei seinem früheren Arbeitgeber unternommener Arbeitsversuch war gescheitert. Mit der am 25. 3. 1999 erhobenen Klage hat der Kl. die Abänderung des Urteils des OLG vom 12. 12. 1997 dahin begehrt, dass er ab 1. 2. 1999 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Bekl. verpflichtet sei.

Das AG hat der Klage - unter Abweisung im Übrigen - für die Zeit ab Rechtshängigkeit (25. 3. 1999) stattgegeben. Das BerGer. hat das von der Bekl. angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Unterhalt der Bekl. in Abänderung des Urteils vom 12. 12. 1997 für die Zeit ab 25. 3. 1999 auf monatlich 550 DM herabgesetzt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

1. Das BerGer. hat eine nachträgliche Veränderung der für die frühere Beurteilung maßgebenden Verhältnisse angenommen, weil einerseits das Einkommen des Kl. auf Grund seiner Erwerbsunfähigkeit gesunken sei und sich andererseits die Beziehung der Bekl. zu G seit der Vorentscheidung so verfestigt habe, dass sie nunmehr wie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft erscheine. Im Einzelnen hat das BerGer. ausgeführt:

Der Unterhaltsbedarf der Bekl. nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse sei mit der Hälfte des Renteneinkommens des Kl. anzusetzen und belaufe sich auf etwas über 1500 DM monatlich. Hierauf müsse sie sich entsprechend den Ausführungen in dem abzuändernden Urteil monatlich 750 DM an erzielbaren Zinseinkünften anrechnen lassen. Ihren Unterhaltsbedarf könne die Bekl. nicht aus eigenen Erwerbseinkünften bestreiten, da sich ihre Erwerbsaussichten gegenüber den dem Vorprozess zu Grunde liegenden Verhältnissen eher verschlechtert hätten. Tatsächlich lebe sie von Leistungen der Sozialhilfe.

Der Anspruch der Bekl. auf Trennungsunterhalt sei jedoch nach §§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB zu kürzen. Dem Kl. sei es nicht mehr zuzumuten, an sie in voller Höhe Unterhalt zu zahlen, nachdem sich ihre Beziehung zu G so verfestigt habe, dass von einem mehrjährigen nicht ehelichen Zusammenleben ausgegangen werden müsse. Gegenüber den Umständen, die in dem angefochtenen Urteil angeführt worden seien, bestreite die Bekl. zwar ein Zusammenwohnen mit G. Einer Beweiserhebung zu dieser Frage habe es aber nicht bedurft, weil es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob G noch über eine Wohnmöglichkeit in dem von ihm als Lager- und Büroraum genutzten Gebäudeteil verfüge. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft setze nicht zwingend voraus, dass die Partner zusammen wohnten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Ein gemeinsamer Erwerb von Immobilieneigentum, wie er vorliegend erfolgt sei, dokumentiere wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs in der Regel schon für sich gesehen die Entscheidung für eine langjährige gemeinsame Zukunft. Die Bekl. räume überdies ein, dass zwischen ihr und G ein vertrauensvolles, freundschaftliches Verhältnis bestehe. Nur so sei es zu erklären, dass er ihr ohne grundbuchliche Absicherung 200000 DM geliehen sowie die Mitschuld für Kredite von ca. 220000 DM übernommen habe und ihr bei den Darlehensrückzahlungen helfe. Ferner könne die Bekl. ständig die Fahrzeuge des G - einen Geländewagen und ein Motorrad - nutzen. Ihre enge Verbundenheit zu ihm werde auch durch die gemeinsam unternommenen Reisen, das gemeinsame Auftreten auf Familienfesten, sowie den Umstand deutlich, dass sie ihm gestatte, in ihrer Wohnung zu feiern und dort seine Treffen mit den Anonymen Alkoholikern abzuhalten. Der von dem Kl. bestrittenen Behauptung der Bekl., G sei homosexuell, habe nicht nachgegangen zu werden brauchen. Die Entscheidung, ob ein Härtefall i.S. des § 1579 Nr. 7 BGB vorliege, hänge nicht davon ab, ob zwischen den Partnern sexuelle Beziehungen bestünden.

Wegen einer verfestigten nicht ehelichen Verbindung, wie sie hier vorliege, könne nach §§ 1361 III, 1579 Nr. 7 BGB auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt herabgesetzt werden. Bei einer langen Trennungsdauer, zu der es hier offensichtlich deshalb gekommen sei, weil die Scheidung durch Streit über den Zugewinnausgleich blockiert werde, sei es unbillig, wenn die unterhaltsbedürftige Ehefrau, die seit Jahren in einer anderen Beziehung lebe und keine gemeinsamen Kinder betreue, ihren Ehemann noch (uneingeschränkt) auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen könne. Bei der zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig sei, anzustellenden Abwägung sei zum einen die lange Dauer der Ehe zu berücksichtigen, in der die Bekl. die Kinderbetreuung übernommen habe, sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie den Ausfall des Unterhalts nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kompensieren könne, falls sich nicht in der Firma ihres Freunds eine Arbeitsmöglichkeit ergebe. Letzteres hänge von dem noch ungewissen wirtschaftlichen Erfolg seines Geschäfts ab. Es erscheine deshalb angemessen, den Bedarf der Bekl. auf den Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 1300 DM belaufe. Hierauf seien nach den unverändert zu übernehmenden Feststellungen in der Vorentscheidung als erzielbar zu unterstellende Zinseinkünfte von monatlich 750 DM anzurechnen, so dass ein geschuldeter Unterhaltsbeitrag von monatlich 550 DM verbleibe.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. a) Die Revision vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 i.V. mit § 1361 III BGB seien zu Unrecht angenommen worden.

Das BerGer. habe nicht berücksichtigt, dass die herangezogenen Verhaltensweisen auch für eine normale Freundschaft kennzeichnend sein könnten. Insbesondere sei nicht beachtet worden, dass das Grundstück nicht im Miteigentum der Bekl. und des G stehe. Dessen bloße Mithilfe bei der Finanzierung, die zwar ein gewisses Vertrauen voraussetze, sei nicht uneigennützig erfolgt, sondern um einen wesentlichen Gebäude- und Grundstücksteil mietfrei nutzen zu können. Für die zeitweise - nicht ständige - Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuge erbringe die Bekl. eine Gegenleistung in Form der Post- und Paketannahme. Dass G sie nach Ungarn gefahren und von dort wieder abgeholt habe, sei nichts weiter als ein Freundschaftsdienst gewesen, zumal er ohnehin nach Frankfurt a.M. habe fahren müssen. Die Reise nach Italien habe G günstig übernehmen können und der Bekl. den weiteren freien Platz angeboten. Andere Urlaubsreisen habe sie allein oder als Mitglied einer Gruppe unternommen. An den Familienfeiern habe nicht nur G teilgenommen, sondern es seien auch andere Nichtfamilienmitglieder, nämlich die Mieter des Hauses in der A., eingeladen worden. Die vom BerGer. aufgeführten Gesichtspunkte reichten für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses aber auch deshalb nicht aus, weil wesentliche Aspekte, die ein solches Verhältnis prägen würden, fehlten, vor allem ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften sowie eine gegenseitige Zuneigung, die über freundschaftliche Gefühle hinausgehe und sich in der Regel in sexuellen Beziehungen äußere. Derartige Beziehungen seien zwischen der Bekl. und G im Hinblick auf dessen homosexuelle Veranlagung nicht denkbar. Völlig unberücksichtigt sei überdies der unter Beweis gestellte Vortrag der Bekl. geblieben, G lebe seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen.

Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestands des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im Allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senat, NJW 1984, 2692 = LM § 1579 BGB Nr. 24 = FamRZ 1984, 986 [987]; NJW 1989, 1083 = LM § 1577 BGB Nr. 15 = FamRZ 1989, 487 [490f.]; NJW 1991, 1290 = FamRZ 1991, 670 [672]; NJW-RR 1994, 1154 = FamRZ 1995, 540 [542f.]; NJW 1997, 1851 = LM H. 7/1997 § 1570 BGB Nr. 17 = FamRZ 1997, 671 [672], und NJW 2002, 217 = FPR 2002, 56 = FamRZ 2002, 23 [25]).

c) Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass das BerGer. im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Bekl. unterhalte zu G ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem solchen eheähnlichen Verhältnis gleichkommt. Beide haben gemeinsam ein Grundstück gesucht, das sich eignet, ihnen jeweils als Wohnung zu dienen und G überdies die Möglichkeit eröffnet, dort eine geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Für die Finanzierung des Grundstückserwerbs sind beide erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen, zu denen sie unabhängig voneinander nicht in der Lage gewesen wären und die sie hätten vermeiden können, wenn jeder für sich nur seinen eigenen Wohn- bzw. Geschäftsraumbedarf gedeckt hätte. Unter diesen Umständen ist die Annahme des BerGer., dass eine solche Gestaltung einer gemeinsamen Lebensgrundlage regelmäßig vor dem Hintergrund einer gemeinsam geplanten Zukunft zu erklären sei, rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn kein Miteigentum erworben wurde. Für die betreffende Annahme spricht auch der dem Vorbringen der Bekl. zufolge erhebliche, langfristige finanzielle Einsatz des G, der ohne jede Absicherung allein in der Erwartung erfolgt ist, einen Teil des Grundstücks in Zukunft, zumindest aber für die Dauer des auf zehn Jahre gewährten zinslosen Darlehens, mietfrei nutzen zu können. Auch über die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen hinaus ist das Verhältnis, wie das BerGer. ohne Rechtsverstoß angenommen hat, in einer Weise gestaltet, die die Gleichstellung mit einer eheähnlichen Beziehung rechtfertigt. G und die Bekl. leben jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander. Nach den getroffenen Feststellungen befindet sich in dem von ihm genutzten Büroraum nur eine Schlafgelegenheit, aber keine Kochmöglichkeit. Deshalb spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass er für seine Versorgung zumindest teilweise auf eine Mitbenutzung der Wohnung der Bekl., insbesondere der Küche, angewiesen ist. Unter Berücksichtigung der herausgestellten weiteren Gemeinsamkeiten der Bekl. und des G kann dem BerGer. auch nicht vorgeworfen werden, verkannt zu haben, dass an Stelle einer verfestigten Partnerbeziehung auch eine normale Freundschaft vorliegen könne. Selbst wenn es zutreffen mag, dass einzelne der hier herangezogenen Verhaltensweisen auch unter Freunden üblich sein können, so begegnet die tatrichterliche Annahme, dass eine ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden mit gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen, freundschaftlichen Verhältnis und vor dem Hintergrund einer hinsichtlich der Grundstücksnutzung und Lastentragung langfristigen gemeinsamen Zukunftsplanung, über eine bloße Freundschaft weit hinausgeht und wie ein eheähnliches Verhältnis zu bewerten ist, keinen rechtlichen Bedenken.

Dieser Beurteilung steht auch der Einwand der Revision, zwischen der Bekl. und G habe es nie sexuelle Beziehungen gegeben, vielmehr lebe dieser seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen, aus Rechtsgründen nicht entgegen. Deshalb brauchte das BerGer. dem betreffenden Vorbringen der Bekl. nicht nachzugehen. Ob die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hängt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt oder nicht. Darüber wird ohnehin regelmäßig nichts nach außen dringen. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich auf Grund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt. Eine solche Verbindung rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der Berechtigte sei im Rahmen der neuen Partnerschaft „wie in einer Ehe“ versorgt (Senat, NJW 1995, 655 = LM H. 5/1995 § 1573 BGB Nr. 27 = FamRZ 1995, 344 [345]).

Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob G wechselnde intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten hat und seit Monaten in seiner kleinen Wohnung mit einem anderen Mann zusammenlebt. Die behaupteten Beziehungen des G zu verschiedenen Männern sind auf sein Verhältnis zu der Bekl. erkennbar ohne Einfluss geblieben. Dass sich hieran durch die angebliche Aufnahme eines anderen Manns in seiner Wohnung etwas geändert hätte, hat die Bekl. nach den vom BerGer. getroffenen Feststellungen selbst nicht geltend gemacht. Abgesehen davon würde es der Bewertung des zwischen ihr und G bestehenden Verhältnisses als verfestigte Lebensgemeinschaft aber auch nicht entgegenstehen, wenn sich dieses für einige Zeit etwas flüchtiger gestaltet hätte (vgl. Senat, NJW 1997, 1851 = LM H. 7/1997 § 1570 BGB Nr. 17 = FamRZ 1997, 671 [672]).

3. a) Die Revision rügt weiter, das BerGer. sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen einer verfestigten Verbindung des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner nach §§ 1361 III, 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt werden könne. Der Senat habe die fehlende Möglichkeit der Eheschließung als Grund dafür genannt, dass die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung des Unterhaltsberechtigten ausscheide. Dann könne aber auch in der Trennungsphase nichts anderes gelten, weil eine Wiederheirat erst nach einer Scheidung möglich sei.

Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.

b) Es trifft bereits im Ansatz nicht zu, dass der Senat bei einer verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Vorliegen eines Härtegrundes verneint hat, weil die Partner nicht die Ehe miteinander schließen könnten. Er hat vielmehr darauf abgestellt, dass - anders als bei einer Ehe und bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, die als Lebensform in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zunehmend Anerkennung findet - für gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Ermangelung eines der Ehe vergleichbaren Rechtsinstituts kein allgemeingültiges Leitbild bestehe, das die Annahme rechtfertigen könne, die Verhältnisse in einer solchen Verbindung gewährleisteten nach der Natur des Zusammenlebens die gegenseitige Versorgung der Partner (Senat, NJW 1995, 655 = LM H. 5/1995 § 1573 BGB Nr. 27 = FamRZ 1995, 344 [345]). Der Grund für die Ablehnung eines Härtefalls ist danach nicht in der fehlenden Eheschließungsmöglichkeit an sich gesehen worden, sondern in dem Umstand, dass sich deswegen in der Vergangenheit nicht die Vorstellung entwickelt hat, auch der in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende Unterhaltsberechtigte sei im Rahmen dieser Verbindung wie in einer Ehe versorgt, und dass demzufolge grundsätzlich kein Anlass für die hieran anknüpfende Annahme bestehe, die fortdauernde Unterhaltsbelastung könne unzumutbar sein. Ob an dieser Auffassung mit Rücksicht auf das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. 2. 2001 (BGBl I, 266ff.) festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der aus dem Urteil des Senats vom 14. 12. 1994 (NJW 1995, 655 = LM H. 5/1995 § 1573 BGB Nr. 27 = FamRZ 1995, 344 [345]) gezogene Schluss, die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt könne nicht wegen einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Gemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner für den Verpflichteten unzumutbar sein, ist unabhängig davon jedenfalls nicht gerechtfertigt (i. E. ebenso: Schwab/Borth, Hdb. des ScheidungsR, 4. Aufl., Kap. IV Rdnr. 503; Bosch, FF 2001, 53 [54]; Wiegmann, FF 2001, 118 [119]; OLG Köln, FamRZ 2000, 290 [291]; OLG Zweibrücken, FuR 2000, 438 [440]; OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 1597 [1599]; OLG Schleswig, NJW-RR 1994, 457; a.A. OLG München, FamRZ 1998, 1589; Büttner/Niepmann, NJW 2001, 2215 [2226]; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1579 Rdnr. 39).

c) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit es für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin zu unterhalten, muss deshalb nach denselben Kriterien beantwortet werden, wie sie für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herangezogen werden. Hier wie dort kann die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer Gemeinschaft mit einem anderen Partner lebt, die sich derart verfestigt hat, dass sie einer Ehe vergleichbar gestaltet ist. Für den Unterhaltspflichtigen kann es dann grob unbillig sein, den Unterhaltsberechtigten weiterhin uneingeschränkt unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist. Diese Betrachtungsweise ist sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt von der Möglichkeit einer Eheschließung mit dem neuen Partner unabhängig. Denn eine Heirat kann, auch soweit es um den nachehelichen Unterhalt geht, daran scheitern, dass der neue Partner des Unterhaltsberechtigten noch verheiratet ist. Hinsichtlich der Auswirkungen der fortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten lässt sich hieraus kein ausschlaggebender Unterschied herleiten.

4. a) Auch die weitere Beurteilung des BerGer., der Unterhaltsbedarf der Bekl. sei wegen des vorliegenden Härtegrundes auf den Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich 1300 DM betrage, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch aus den in § 1579 Nrn. 1 bis 7 BGB aufgeführten Gründen ausgeschlossen ist, hängt jeweils von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab (Senat, FamRZ 1983, 670 [672]) und ist damit grundsätzlich Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung. Das OLG hat bei seiner Billigkeitsabwägung die langjährige Dauer der Ehe der Parteien, die von der Bekl. wahrgenommene Aufgabe der Kindererziehung und -betreuung sowie die Auswirkungen einer Unterhaltsherabsetzung auf ihre Lebensverhältnisse berücksichtigt. Damit hat es die im vorliegenden Fall maßgebenden Gesichtspunkte in seine Beurteilung einbezogen und diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.

b) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das BerGer. habe außer Acht gelassen, dass dem Kl. nach dem Vorbringen der Bekl. neben seinem Rentenbezug fiktive Zinseinkünfte von monatlich 1458,33 DM zuzurechnen seien, zeigt sie keinen Umstand auf, der die Abwägung des BerGer. in Frage stellt. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag hat die Bekl. selbst eingeräumt, dass der Kl. von dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Erlös aus der Veräußerung des ehemals im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses ein anderes Haus erworben hat. Nach den vom BerGer. getroffenen Feststellungen hat er die zur restlichen Finanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten ebenso wie solche, die gegenüber seinem früheren Arbeitgeber bestehen, abzutragen. Das schließt aber die Annahme aus, dass ihn eine geringere Kürzung des Unterhalts angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht spürbar treffen würde.

c) Die Rüge der Revision, es fehle an einer ordnungsgemäßen Begründung des angefochtenen Urteils, soweit das BerGer. auf Seiten der Bekl. fiktive Zinseinkünfte angerechnet habe (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.), erweist sich ebenfalls als nicht berechtigt. In der vorausgegangenen Entscheidung hat das OLG der Bekl. monatliche Einkünfte von 750 DM zugerechnet, weil sie den zur Abgeltung ihres Miteigentumsanteils an dem inzwischen veräußerten Haus von dem Kl. erhaltenen Betrag von 203500 DM entweder hätte einsetzen müssen, um eine kleine Eigentumswohnung zu erwerben, in der sie mietfrei habe wohnen können, oder jedenfalls in Höhe von rund 180000 DM ertragbringend habe anlegen müssen, an Stelle den Betrag in eindeutig unwirtschaftlicher Weise in das Grundstück in R. zu investieren. Dass insoweit nunmehr von einer abweichenden Beurteilung auszugehen sei, hat die Bekl. nicht geltend gemacht. Den mithin unveränderten Umstand hat das BerGer. zu Recht weiterhin zu Grunde gelegt, ohne dass dies zu Ausführungen Anlass gegeben hätte, die über die gegebene Begründung hinausgehen.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht; Nichteheliche Lebensgemeinschaft