Geschiedene als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 03. 2002


Aktenzeichen

20 U 6/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Dass der Verstorbene nach Scheidung der Ehe nur etwa aus Nachlässigkeit vergessen haben könnte, die Bezugsberechtigung der geschiedenen Ehefrau für die Lebensversicherung zu widerrufen, ist nur eine spekulative Annahme.

  2. Die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen in der Regel nicht zum Wegfall der Bezugsberechtigung der Ehefrau nach einer Scheidung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die für die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Wegfall der Geschäftsgrundlage als Regel verneint hat, muss entsprechend auch für die eheliche Lebensgemeinschaft gelten.

  3. Gegen die Entscheidung des BGH, IV. Zivilsenat, vom 1.4.1987 zur Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung bei einer Ehescheidung bestehen demnach heute Bedenken.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. ist die geschiedene Ehefrau des im Jahre 1999 nach einem Krebsleiden verstorbenen W, die Bekl. ist dessen Witwe. Im Jahre 1976 schloss der damalige Arbeitgeber des Verstorbenen - Letzterer war als Prokurist tätig - für diesen eine Lebensversicherung ab. Als Bezugsberechtigte dieser Versicherung waren für den Todesfall zu je 50% angegeben "Ehefrau O (= Kl.) und Tochter D". Die Ehe der Kl. mit W wurde im Jahre 1983 geschieden. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wurde auch der damalige Rückkaufswert der Lebensversicherung ausgeglichen. Nachfolgend heiratete W die Bekl. Eine Änderung der Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung erfolgte bis zum Tod des W nicht. Der Verstorbene hinterließ keine Verfügungen von Todes wegen. Da nach dem Tod von W auch die Bekl. Anspruch auf die Versicherungssumme erhob, hinterlegte die Lebensversicherungs AG unter Verzicht auf die Rücknahme den Gesamtbetrag in Höhe von 150.175,84 DM beim AG. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Hälfte der hinterlegten Summe D, der Tochter des Verstorbenen, gebührt.

Das LG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt, der Auszahlung des hinterlegten Betrags von 75.087,92 DM an die Kl. zuzustimmen. Mit ihrer Berufung trägt die Bekl. vor, die Einsetzung der Kl. als Bezugsberechtigte stelle eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten dar; mit dem Scheitern der Ehe sei die entsprechende Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung entfallen. Entgegen der Auffassung des LG habe die Kl. auch nicht den Beweis erbracht, dass ausnahmsweise die Geschäftsgrundlage vorliegend nicht entfallen sei; der Verstorbene habe nämlich noch im Sommer 1999 erklärt, ihr - der Bekl. - stünde die Lebensversicherungssumme zur Tilgung der auf dem gemeinsamen Hausgrundstück lastenden Verbindlichkeiten zu. Den Widerruf der Bezugsberechtigung habe ihr verstorbener Ehemann offenbar aus Nachlässigkeit unterlassen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Der hier in Rede stehende Lebensversicherungsvertrag mit widerruflichem Bezugsrecht für den Todesfall stellt einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter i. S. der §§ 330, 331 BGB dar. Insoweit steht der Kl., die namentlich als Bezugsberechtigte zu 50% benannt ist und deren Bezugsrecht bis zum Tod des versicherten W nicht widerrufen worden - und damit zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich geworden - ist, ein Anspruch auf Auszahlung der hälftigen von der Lebensversicherungs AG schuldbefreiend hinterlegten Versicherungssumme zu.

II. Diesem Anspruch kann die Bekl. nicht gem. § 242 BGB den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn es in dem Verhältnis zwischen dem verstorbenen W als Versprechensempfänger und der Kl. als begünstigter Dritter (Valutaverhältnis) an einem Rechtsgrund für das zugewandte Bezugsrecht fehlen würde; dann nämlich wäre die bezugsberechtigte Person ihrerseits gem. § 812 I 1 BGB den Erben gegenüber zur Herausgabe verpflichtet (BGH, NJW 1975, 1360 = LM § 166 VVG Nr. 5 = VersR 1975, 706; BGH, NJW 1987, 3131 = IM § 2077 BGB Nr. 3 = FamRZ 1987, 806 = VersR 1987, 659; BGH, NJW-RR 1995, 130 = VersR 1995, 282). Davon ist indessen nicht auszugehen. Ein Rechtsgrund im Valutaverhältnis zwischen der Kl. und dem verstorbenen W liegt nämlich vor und ist auch nicht nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfallen.

1. Als Rechtsgrund für das Valutaverhältnis zwischen der Kl. und dem Verstorbenen kommen bei der Zuwendung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung allein Schenkung, Anstandsschenkung, Unterhaltsleistung oder eine so genannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in Betracht (BGH, NJW 1987, 3131 = VersR 1987, 659, FamRZ 1987, 806 f.).

a) Für das Vorliegen einer Anstandsschenkung bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.

b) Dass der Zuwendung des Bezugsrechts an die Kl. als Rechtsgrund eine Unterhaltsleistung des Verstorbenen zu Grunde liegt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar sind Ehegatten auch über den Bestand der Ehe hinaus einander zur Sicherung des Unterhaltes verpflichtet; eine Verpflichtung, der u. a. im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rechnung getragen wird. Die streitgegenständliche Lebensversicherung war jedoch nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs, sondern ist unstreitig im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt worden. Dies führt zwar nicht - wie die Bekl. offenbar meint - dazu, dass wegen der Ausgleichung des damaligen Rückkaufwertes eine Zuwendung der Versicherungssumme im Todesfall entfällt. Ihre Ausgleichung im Rahmen des Zugewinns spricht aber, insbesondere in Verbindung mit dem Umstand, dass der Verstorbene seine Unterhaltsleistungen gegenüber der Kl. auch nach deren eigenem Vortrag im Laufe der Jahre reduziert hat, dagegen, dass mit der Versicherungssumme eine Unterhaltsleistung - zumal nach dem Tod des Verpflichteten - erbracht werden sollte.

c) Damit verbleiben als denkbarer Rechtsgrund der Zuwendung nur eine Schenkung oder eine so genannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten. Die Frage, welcher dieser hier einzig in Betracht kommenden Rechtsgründe tatsächlich vorliegt, kann letztlich offen bleiben: sowohl im Falle einer Schenkung als auch im Falle einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten wäre ein diesbezüglicher Anspruch der Kl. jedenfalls rechtswirksam entstanden und nicht nachfolgend in Wegfall geraten. Formvorschriften stehen der Wirksamkeit der Zuwendung nicht entgegen.

aa) Soweit von einer Schenkung i. S. der §§ 516 ff. BGB auszugehen wäre, wäre der erforderliche Schenkungsvertrag jedenfalls formwirksam geworden.

Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht die Versicherungssumme als solche, sondern das Bezugsrecht, mithin der zunächst widerrufliche und mithin bedingte Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden, hier also - die Hinterlegung insoweit außer Acht gelassen - der Anspruch der Kl. aus § 331 BGB gegen die Lebensversicherungs AG.

Wie und wann eine entsprechende Einigung zwischen der Kl. und W über eine etwaige unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts i. S. des § 516 BGB zu Stande gekommen ist, ist dem Vortrag der Kl. nicht sicher zu entnehmen, kann letztlich aber auch offen bleiben.

(1) Haben sich die Kl. und ihr geschiedener Ehemann noch zu dessen Lebzeiten über die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts geeinigt, wäre die Schenkung mangels Vollzug zwar zunächst gem. § 518 I BGB formunwirksam gewesen; der Mangel der für das Schenkungsversprechen erforderlichen Form wäre jedoch durch Bewirken der versprochenen Leistung - dem Erwerb des Anspruches aus § 331 BGB gegen die Versicherung im Zeitpunkt des Todes des Versprechensempfängers - gem. § 518 II BGB geheilt.

(2) Selbst wenn jedoch zu Lebzeiten W noch keine, ggf. auch nur konkludente Einigung zwischen dem Verstorbenen und der Kl. über die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts zu Stande gekommen ist, ist der Schenkungsvertrag jedenfalls durch Mitteilung der Versicherung mit Schreiben vom 13. 12. 1999 an die Kl., in der dieser ihre Einsetzung als Bezugsberechtigte mitgeteilt und insoweit das entsprechende Schenkungsangebot des Verstorbenen übermittelt worden ist, sowie die entsprechende Annahme der Kl. wirksam geworden. Dass etwa das in vorgenanntem Schreiben übermittelte Schenkungsangebot durch die Erben des Verstorbenen vor Annahme durch die Kl. widerrufen worden wäre (§§ 1922 I, 130 I 2 BGB), ist von der Bekl. weder behauptet worden noch sonstwie ersichtlich. Formprobleme stellen sich bei dieser Alternative eines erst nach dem Tod des W zu Stande gekommenen Schenkungsvertrages schon deshalb nicht, weil der unentgeltlich zugewandte Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden erst mit dem Tod des Versprechensempfängers entsteht und daher die dem Dritten zugedachte Leistung in dem Zeitpunkt, in dem der Schenkungsvertrag zu Stande kommt, bereits erfüllt ist, es also nur noch der formlosen Einigung über die Unentgeltlichkeit gem. § 516 I BGB bedarf.

bb) Sollte hingegen von einer unbenannten Zuwendung auszugehen sein, unterliegt die entsprechende Einigung ohnehin keinem Formzwang; eine entsprechende Zuwendung wäre mithin ohne weiteres wirksam geworden.

2. Der im Valutaverhältnis mithin wirksam entstandene Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfallen. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, dass der Fortbestand der Ehe zwischen der Kl. und W Geschäftsgrundlage der Zuwendung des Bezugsrechts war.

Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zu Tage getretenen, dem anderen erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Umständen aufbaut (vgl. BGHZ 25, 390, 392; BGHZ 74, 370; BGHZ 84, 1; BGHZ 121, 378, 391; EinigungsV [Anl. 1 Kap. III A III 28 h] Nr. 1). Nach dieser Definition kann das Bestehen einer Ehe bzw. ihr Fortbestand grundsätzlich Geschäftsgrundlage einer unentgeltlichen Zuwendung, beispielsweise in Form auch eines Bezugsrechts, sein.

Eine etwaige Rückabwicklung der Zuwendung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nach Auffassung des Senats vorliegend indessen aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

a) Der IVa-Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 1. 4. 1987 (FamRZ 1987, 806; VersR 1987, 659) zwar ausgesprochen, dass die Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung unter Ehegatten bei Scheitern der Ehe entfallen kann und regelmäßig auch entfällt. Diese Rechtsprechung hat der II. Zivilsenat des BGH jedoch bei Zuwendung eines Bezugsrechts im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall frei widerruflicher Leistungen eingeschränkt (BGH, NJW 1996, 2727; ebenso OLG Koblenz, VersR 1999, 830). So könne offen bleiben, ob durch einen gesonderten Vertrag begründete Zuwendungen, die der Alters- und Versorgungssicherung eines Partners dienten, nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgleichspflichtige Leistungen sein könnten. Seien derartige Leistungen jederzeit widerruflich, so seien sie jedenfalls einem Vermögensausgleich nicht zugänglich. Dies gelte vor allem dann, wenn sie nach dem Scheitern der Beziehung weiter erbracht würden. Hier habe der Leistende die freie Entscheidung, ob er die Leistungen einstelle oder nicht. Leiste er weiter, so könne er hierfür später keinen Ausgleich fordern.

Nach dieser Entscheidung des BGH scheidet eine Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei für den Todesfall frei widerruflichen Bezugsrechten im Rahmen nicht ehelicher Lebensgemeinschaften grundsätzlich aus.

b) Der Senat hält es für gerechtfertigt, die vorstehenden Grundsätze auch auf die Fälle einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu übertragen. Gründe, die eine unterschiedliche Bewertung der Zuwendung eines widerruflichen Bezugsrechts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn sowohl bei der ehelichen als auch bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann der jeweilige Bestand der Beziehung für einen oder beide Partner maßgebliche Vorstellung für die Zuwendung sein; in beiden Fällen kann jedoch bei frei widerruflicher Leistung die zunächst beabsichtigte Zuwendung jederzeit korrigiert werden, soweit die Beziehung scheitert und dies dem Willen des Zuwendenden entspricht. Für einen Vermögensausgleich nach dem der Lehre von der Geschäftsgrundlage zu Grunde liegenden Prinzip von Treu und Glauben wegen allgemeiner Unzumutbarkeit der unveränderten Durchführung des einmal Bestimmten besteht gerade wegen der freien Widerruflichkeit des Bezugsrechts in gleicher Weise bei ehelicher wie bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft kein Bedürfnis. Warum angesichts dieser vergleichbaren Ausgangssituation die eheliche und nicht eheliche Lebensgemeinschaft ungleich behandelt werden sollten, ist nicht erkennbar. Demzufolge scheidet ein eventueller Vermögensausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schon wegen der freien Widerruflichkeit des Bezugsrechts vorliegend aus.

c) Aber auch dann, wenn ma n nach der oben angeführten Auffassung des BGH (FamRZ 1987, 806; VersR 1987, 659) die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage prinzipiell für anwendbar hielte und davon ausginge, dass im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Zuwendung eines Bezugsrechts liegt, bliebe der Berufung der Erfolg versagt. Denn die Bekl. hat jedenfalls nicht bewiesen, dass vorliegend der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung gewesen ist.

Wer sich auf den Wegfall einer Geschäftsgrundlage beruft, hat zu beweisen, dass dem Vertragsschluss die Wertungen zu Grunde gelegen haben, deren Wegfall er geltend macht (BGH, NJW 1995, 1082, 1085). Demnach trägt die Beweislast dafür, dass vorliegend nicht der von der Kl. behauptete Versorgungswunsch über den Bestand der Ehe hinaus, sondern allein das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, entgegen der Auffassung des LG nicht die Kl., sondern die Bekl. Diesen Beweis hat die Bekl. nicht zu erbringen vermocht:

aa) Soweit die von der Bekl. benannten und vernommenen Zeuginnen K und Z bekundet haben, der Verstorbene habe im Sommer vor seinem Tod mitgeteilt, er habe eine Lebensversicherung, damit sei die Bekl. gut versorgt, betreffen diese Äußerungen, lediglich einen Zeitpunkt kurz vor dem Tod des W und sind insoweit schon vom Zeitpunkt - ca. 16 Jahre nach der Scheidung von der Kl. - nicht geeignet, Beweis darüber zu erbringen, was ehemals Geschäftsgrundlage der Zuwendung gewesen ist. Denn die entsprechenden Äußerungen des Verstorbenen - insoweit als wahr unterstellt - vermögen den Fortbestand der Ehe nicht nachträglich zur Geschäftsgrundlage zu erheben.

bb) Zwar können die entsprechenden Bekundungen zu Gunsten der Bekl. auch als Indiz für die von ihr behauptete Geschäftsgrundlage gewertet werden; dies genügt jedoch nicht, die Überzeugung des Senats zu begründen, dass tatsächlich der Fortbestand der Ehe mit der Kl. Geschäftsgrundlage der Zuwendung gewesen ist. Denn der verstorbene W hatte es nach Beendigung seiner Ehe mit der Kl. im Jahre 1986 selbst in der Hand, das der Kl. eingeräumte Bezugsrecht zu widerrufen. Dass er dies während eines Zeitraumes von ca. 16 Jahren nach Scheidung der Ehe nicht getan hat, verdeutlicht, dass er selbst den Fortbestand der Ehe nicht als Geschäftsgrundlage der Zuwendung des Bezugsrechts ansah.

Dass der Verstorbene eine Änderung des Bezugsrechts etwa aus Nachlässigkeit vergessen haben könnte - wie dies die Bekl. anführt -, ist eine rein spekulative Annahme, die überdies zur Überzeugung des Senats durch die Tatsache, dass der Verstorbene als ehemaliger Prokurist nicht geschäftsunerfahren war, sowie den Umstand, dass er angesichts seiner mehrjährigen Krebserkrankung hinreichend Zeit und Anlass hatte, seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach seinen Wünschen zu regeln, widerlegt wird. Der unterlassene Widerruf des Bezugsrechts zeigt daher, dass der Verstorbene gerade gewollt hat, dass der Kl. die streitgegenständliche Versicherungssumme nach seinem Tod zu dem angegebenen Anteil zufließt; dies ist von der Bekl. als Miterbin des Verstorbenen hinzunehmen.

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht