Viagra in der Auslandsreise-Krankenversicherung
Gericht
AG München
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
15. 09. 1999
Aktenzeichen
122 C 40238/98
Es besteht keine Ersatzpflicht der Auslandsreise-Krankenversicherung für entstandenen Kosten eines Viagrapräparats, das dem Versicherungsnehmer durch einem Arzt in den USA verschrieben wurde, da dieses Präparat nicht medizinisch notwendig ist und zudem die Erektionsstörungen schon vor dem Reiseantritt bestanden.
Zum Sachverhalt:
Der Kl. schloss bei der Bekl. eine Auslandskrankenversicherung ab. Im April/Mai 1998 befand er sich in den USA auf einer Urlaubsreise. Während dieses Urlaubs erkrankte er und musste einen Arzt aufsuchen. Von dem behandelnden Arzt wurde dem Kl. u.a. das Präparat „Viagra“ verordnet. Der Kl. verauslagte hier für zwei Packungen insgesamt 559,89 US-Dollar. Die übrigen verordneten Präparate wurden dem Bekl. erstattet, bezüglich des Präparats „Viagra“ wurde die Erstattung von der Bekl. abgelehnt.
Die auf Zahlung von 1016,64 DM gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Nach dem eigenen Vortrag des Kl. erfolgte die Verordnung von Viagra deswegen, weil er gegenüber dem behandelnden Arzt auf dessen Frage Erektionsbeschwerden angegeben habe.
Gem. § 4 I des Tarifs AVJ hat die Bekl. als Versicherer die im Ausland entstandenen Kosten für eine nach ärztlichem Urteil notwendige, von einem approbierten Arzt durchgeführte Heilbehandlung zu erstatten. Selbst wenn der behandelnde Arzt Impotenz diagnostiziert und versehentlich im Behandlungsbericht nicht festgehalten hätte, entfällt ein Leistungsanspruch gegenüber der Bekl. deswegen, weil Viagra nicht medizinisch notwendig im Sinne der vereinbarten Tarifbedingungen ist. Darauf, ob das Präparat Viagra in den USA als Arzneimittel zugelassen ist, kommt es nicht an. Von seinem Anwendungsbereich ist es eher einem Stärkungsmittel zu vergleichen. Im übrigen weist die Bekl. zu Recht darauf hin, dass Leistungsfreiheit für Krankheiten besteht, die sich bereits vor Versicherungsbeginn bemerkbar gemacht haben. In § 3 I des Tarifs AVJ ist ausdrücklich festgehalten, dass für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, keine Leistung erfolgt. Selbst wenn man, entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts, Erektionsstörungen als Krankheit und Viagra als Medikament einstufen würde, bestünde keine Leistungspflicht der Bekl., weil die Erektionsstörungen nicht erst auf der Reise eingetreten sind, § 5 Ia AVJ.
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