Winterliche Heizungskontrolle bei leerstehendem Gebäude

Gericht

OLG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

22. 03. 2000


Aktenzeichen

7 U 37/99


Leitsatz des Gerichts

Werden bei einem nicht genutzten Gebäude wasserführende Anlagen und Leitungen nicht entleert, hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit für eine ausreichende Beheizung zu sorgen und eine so dichte Kontrolle der Beheizung durchzuführen, dass bei Ausfall der Heizung Frostschäden vermieden werden (im konkreten Fall: halbwöchentlich).

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Leistungspflicht der Bekl. bezüglich eines am 12. 1. 1996 entdeckten Leitungswasserschadens. Der Kl. wurde mit Beschluss des AG V. vom 27. 9. 1994 Zwangsverwalter des Grundstücks A-Straße 29 in G. Das Grundstück ist mit einem viergeschossigen Büro- und Werkstattgebäude bebaut. Nach vorausgegangener Besichtigung des Grundstücks durch den Zeugen Sch Versicherungsagent der Bekl., schlossen die Parteien u.a. eine Gebäudeversicherung auf Basis eines gleitenden Neuwerts von 1,8 Mio. DM, die eine Leitungswasserversicherung beinhaltete. Dem Versicherungsvertrag lagen insoweit die AWB 87 zu Grunde. Der Vertrag wurde unter dem 21. 11. 1994 policiert. Im Dezember 1994 erhielt der Kl. im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens ein Wertgutachten, in dem der Verkehrswert des Grundstücks mit 1670000 DM und der Neuwert zum Stichtag 1995 mit 1888560 DM angegeben wurden. Ein Exemplar des Gutachtens wurde vom Kl. dem Zeugen Sch übermittelt. Vom 27. 12. 1995 bis 6. 1. 1996 herrschten im Grundstücksbereich durchweg Frosttemperaturen. Am 7. und 8. 1. 1996 stiegen die Temperaturen tagsüber auf Werte über den Gefrierpunkt an. Im Folgzeitraum bis zum 12. 1. 1996 sanken auch nachts die Werte nur etwa bis zum Gefrierpunkt ab. Am 12. 1. 1996 erfuhr der Kl., dass im Verwaltungsgebäude des versicherten Komplexes auf Grund eines Leitungswasserrohrbruchs ein erheblicher Wasserschaden eingetreten war, wodurch das Gebäude über sämtliche Etagen durchnässt wurde. Der Kl. informierte die Bekl. noch am gleichen Tage mündlich sowie am 16. 1. 1996 schriftlich über den Schadensfall. In der Folgezeit ließ der Kl. in Absprache mit der Bekl. verschiedene Notreparaturmaßnahmen durchführen. Die Bekl. beauftragte den Sachverständigen B mit der Schadensermittlung. Dieser fertigte unter dem 27. 1. 1996 einen Vorbericht an, in dem er auf eine mangelnde Gebäudedämmung hinwies. Hinsichtlich der Schadensursache führte er aus, dass die Heizungsanlage „grundsätzlich“ in Betrieb gewesen sei, da es sonst zu weiteren Leitungsschäden in anderen Gebäudeteilen sowie an der Sanitärleitungen hätte kommen müssen. Es sei eine Versorgungsleitung zu der im Dachgeschoss befindlichen Heizungsanlage eingefroren, die dort hinter einer Gipskartonplatte verlaufe und zur Abseite sowie zum Dach hin keinerlei Dämmung aufweise. Dadurch habe das Dachgeschoss nicht mehr beheizt werden können, was dann zu dem Schadensereignis geführt habe. Nach dem Schadensbild sei davon auszugehen, dass der Schaden vier bis maximal fünf Tage nach dem Ausfall der Heizungsanlage bemerkt wurde. Unter dem 18. 4. 1996 erstellte der Sachverständige dann sein schriftliches Schadensgutachten, das ohne Berücksichtigung der Wiederherstellungsarbeiten am Rohrsystem zu einem Bruttoschaden von 198030 DM auf Neuwertbasis und zu 169625 DM auf Zeitwertbasis gelangte. Für die Reparatur der Leckstellen im Rohrleitungssystem stellte die Firma S dem Kl. unter dem 24. 4. 1996 brutto 6232,36 DM in Rechnung, für die Überwachung der Heizungsanlage zwischen dem 20. 1. 1996 und dem 9. 4. 1996 weitere brutto 1771 DM. Mit Schreiben vom 30. 1. 1996 erklärte die Bekl. die Kündigung des Versicherungsverhältnisses und verweigerte jegliche Zahlung. Der Kl. hat unter Zurücknahme des Differenzbetrags zu der ursprünglichen Mahnbescheidsforderung über 210990,72 DM beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an ihn 205330,36 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung, denn die Bekl. ist nach den § 7 I lit.d AWB 87, § 6 I, II VVG leistungsfrei.

Der Kl. hat die Kontrollobliegenheit des § 7 I lit.d AWB 87 verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile, soweit dort wasserführende Anlagen nicht abgesperrt und entleert sind, genügend häufig zu kontrollieren. Dies erfordert im Allgemeinen während der Frostperiode eine zumindest halbwöchentliche Kontrolle der Heizungsanlage (vgl. ÖstOGH, VersR 1985, 556; OLG Celle, VersR 1984, 437). Dies gilt auch in vorliegendem Fall. Durch § 7 I lit.d WEB 87 soll für unbenutzte Gebäude das Risiko eines Leitungswasserschadens dem Risiko bei benutzten Gebäuden angeglichen werden. Nach § 7 I lit.c hat der Versicherungsnehmer während der kalten Jahreszeit für eine genügend häufige Beheizung und Kontrolle zu sorgen, soweit wasserführende Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert sind. Für den Umfang der erforderlichen Beheizung und Kontrolle ist der Zweck dieser Sicherheitsvorschrift maßgeblich, Leitungswasserschäden infolge Frostes zu vermeiden. Erforderlich ist demnach eine solche Kontrolldichte, dass durch einen Ausfall der Heizungsanlage keine Frostschäden entstehen. Demnach ist mindestens eine halbwöchentliche Kontrolle erforderlich, denn spätestens nach einem halbwöchigen Ausfall der Heizungsanlage bestehe die Gefahr, dass Frostschäden entstehen. Der Sachverständige U hat in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass angesichts der vorhandenen Dämmung ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Tagen erforderlich ist, bis sich das Gebäude so weit abgekühlt hat, dass Frostschäden entstehen können. Auch der Sachverständige B geht in seinem Vorbericht keinesfalls von einer längeren Zeitdauer aus. Vielmehr veranschlagt er für den Normalfall eine Abkühlzeit von zwei Tagen. Im Hinblick auf Mängel der Dämmerung will er sogar von einer noch kürzeren Abkühlzeit ausgehen. Dass halbwöchentliche Kontrollen erforderlich sind, nimmt offensichtlich auch der Kl. an, indem er behauptet, während der strengen Frostperiode in diesem Umfang Kontrollen durchgeführt zu haben.

Längere Kontrollintervalle lassen sich nicht damit begründen, dass es sich um ein modernes Gebäude handelt, das mit einer modernen Heizungsanlage ausgestattet ist. Es liegt auf der Hand und zeigt sich gerade in vorliegendem Fall, dass auch eine moderne Heizungsanlage in einem modernen Gebäude ausfallen und dadurch ein Frostschaden entstehen kann. Dies soll aber gerade durch die Sicherheitsbestimmungen vermieden werden. Aus dem gleichen Grund ist auch unerheblich, ob der Kl. die Heizungsanlage vor Beginn der Frostperiode hat „winterfest“ machen lassen. Angesichts eines Gebäudewerts von mehr als 1,5 Mio. DM kann auch nicht argumentiert werden, dass eine halbwöchentliche Kontrolle der Heizungsanlage unzumutbar sei und den Vertragszweck des Versicherungsvertrages gefährdet hätte. Ob dies bei Gebäuden, die einen geringeren Wert haben, im Einzelfall anders zu beurteilen ist (vgl. OLG Schleswig, NVersZ 1999, 279), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Eine zumindest halbwöchentliche Kontrolle hat der Kl. nicht durchgeführt. Die Heizungsanlage wurde vor dem Bekanntwerden des Schadens am 12. 1. 1996 letztmalig allenfalls am 4. 1. 1996 kontrolliert, obwohl ausweislich der Auskunft des Wetteramtes D. sich die Temperaturen seit dem 27. 12. 1995 durchweg im Frostbereich bewegten und erst am 7. 1. 1996 zeitweilig sowie am 8. 1. 1996 bereits durchweg auf Werte über 0° C anstiegen. Zwar behauptet der Kl., die Heizungsanlage noch am 6. oder 7. 1. 1996 kontrolliert zu haben. An diesen Tagen kann eine ausreichende Kontrolle aber nicht stattgefunden haben, denn zu diesem Zeitpunkt muss die Heizungsanlage bereits ausgefallen gewesen sein. Andernfalls hätte es angesichts der konkreten Witterungsverhältnisse nicht zu den Frostschäden an den Heizkörperzuleitungen kommen können.

Unstreitig war nicht nur die hinter einer Gipskartonplatte befindliche Versorgungsleitung der Heizungsanlage mit Kaltwasser eingefroren. Vielmehr war auch die Heizungsanlage selbst zumindest teilweise eingefroren. Wie der Sachverständige U in seinem schriftlichen Gutachten feststellt, waren verschiedene T-Stücke, die zu den Heizkörper-Zuleitungen gehören, eingefroren. Diese Feststellung wird auch vom Kl. nicht angegriffen. Das Einfrieren der T-Stücke an den Heizkörperzuleitungen ist nach Überzeugung des Senats nur möglich, wenn die Heizungsanlage bereits ausgefallen war. Der Sachverständige U führt hierzu bei seiner mündlichen Anhörung plausibel aus, dass Wasser nicht einfriert, so lange es in der Anlage zirkuliert. Davon ausgehend kann es auch keine Rolle spielen, dass sich die T-Stücke entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen U möglicherweise im Bereich von Wärmebrücken befanden. Im Übrigen weist der Sachverständige auch darauf hin, dass bereits bei der Kaltwasserversorgungsleitung eine regelmäßige Wasserentnahme ausreicht, um Frostschäden bei vorhandenen Wärmebrücken zu vermeiden, denn bereits durch das etwa 10° C warme Wasser des öffentlichen Versorgungsnetzes würde sich die Rohrleitung hinreichend aufwärmen. Daraus lässt sich folgern, dass eine hinreichende Aufwärmung erst recht bei den Heizkörperleitungen eintreten muss, in denen das Wasser mit einer weitaus höheren Vorlauftemperatur zirkuliert. Gegen ein Einfrieren der T-Stücke an den Heizkörperzuleitungen auf Grund dort befindlicher Wärmebrücken spricht zudem, dass die Heizkörper-Zuleitungen mit den betreffenden T-Stücken, wie sich aus den vom Sachverständigen U seinem Gutachten beigefügten Fotografien ergibt, vor dem Wandbereich - obgleich teilweise verdeckt - gebäudeinnenseitig geführt wurden. Die Heizkörper-Zuleitungen befanden sich daher in einer eher beheizten Umgebung. Insoweit ist die Situation grundsätzlich anders als bei der Kaltwasserleitung, die sich hinter einer zum Gebäudeinneren isolierten Gipskartonplatte in einem Hohlraum befindet, der zum Dach und zur Abseite hin keine hinreichende Isolierung aufweist.

Zweifel ergeben sich auch nicht auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen B. Zwar will dieser nicht ausschließen, dass die Heizkörper-Zuleitungen trotz laufender Heizungsanlage ausgefallen sind. In seiner Vernehmung am 27. 11. 1997 führt er aber einschränkend aus, dass eine solche Möglichkeit bei bestimmten Heizungssystemen bestehe. Das vorliegende Heizungssystem kenne er nicht genau. Hingegen hat der Sachverständige U seine Feststellung nach konkreter Befassung mit dem vorliegenden Heizungssystem getroffen. Ohnehin muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Herrn B nicht wie bei Herrn U um einen Sachverständigen speziell für Heizungstechnik handelt, sondern um einen allgemeinen Bausachverständigen und Gebäudeschätzer. Von daher sind bei Herrn U speziellere Kenntnisse als bei Herrn B zu erwarten. Weiter meint Herr B in seinem Vorbericht, dass fehlende Schäden an den sonstigen Wasserleitungen gegen einen Ausfall der Heizungsanlage sprächen. Bei einem Ausfall der Heizungsanlage seien im Gebäudeinneren Minustemperaturen zu erwarten, die zunächst zu einer Zerstörung der erfahrungsgemäß sehr frostempfindlichen Verbindungen zwischen Wasserversorgungsleitung und Waschbecken hätten führen müssen. Diese Überlegung des Sachverständigen B erweist sich aber als nicht schlüssig, wenn man die von dem Sachverständigen U dargestellte Möglichkeit in Betracht zieht, dass sich im Bereich der T-Stücke der Heizkörper-Zuleitungen Wärmebrücken befinden. Auf Grund solcher Wärmebrücken könnten sich nach einem Heizungsausfall die T-Stücke schneller bis in den Frostbereich abkühlen und damit einfrieren, bevor an anderen Stellen die dafür erforderlichen Minustemperaturen erreicht sind.

Der Sachverständige U hat auch eine plausible Erklärung für den Ausfall der Heizungsanlage angegeben. Er führt in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass bei fehlender Wassernachfüllung der Wasserstand innerhalb des Heizungssystems unter die zulässige Wassermindesthöhe absinkt, was dann zu einer automatischen Abschaltung des Heizungssystems auf Grund der Wassermangelsicherung führt. Die fehlende Wassernachfüllung des Heizungssystems könne auf einem Versagen der automatischen Wasserfüllung oder durch einen Druckabfall in der Kaltwasserversorgungsleitung auf Grund Undichtigkeit beruhen. Hingegen lasse sich eine Undichtigkeit in der Heizungsanlage konkret ausschließen, da ein Druckabfall durch Undichtigkeit erfahrungsgemäß nur durch eine undichte Stelle verursacht werde, das Heizungssystem aber tatsächlich an mehreren Stellen undicht sei. Angesichts der Konstruktion der Heizungsanlage läge nahe, dass sich die Heizungsanlage infolge eines Versagens der automatischen Wassernachfüllung abgeschaltet habe. Entgegen den Einbaurichtlinien sei nämlich die automatische Wassernachfüllanlage nicht an der tiefsten Stelle der Heizungsanlage, sondern an der obersten Stelle eingebaut. Dies führe dazu, dass sich Luftblasen ansammeln könnten, die das Wasser herunterdrücken und dadurch eine Unterbrechung der Wasserzufuhr bewirken. Diese Erklärung ist unmittelbar einleuchtend.

Die Heizungsanlage kann aber nicht erst nach einer Kontrolle am 6. oder 7. 1. 1996 ausgefallen sein, denn dann war es nicht mehr ausreichend lang so kalt, dass sich die Heizungsanlage noch bis auf den Frostpunkt abkühlen konnte. Bereits am 7. 1. 1996 war die Höchsttemperatur wieder auf plus 4° C angestiegen. Lediglich die Tiefsttemperatur lag noch bei minus 3,8° C. Am 8. 1. 1996 stieg die Höchsttemperatur sogar auf plus 5,7° C und auch die Tiefsttemperatur bewegte sich mit minus 0,01° C lediglich um den Nullpunkt. Auch in den Folgetagen blieben die Höchsttemperaturen deutlich über dem Nullpunkt und bewegten sich die Tiefsttemperaturen um den Nullpunkt. Für ein Einfrieren der Heizungsanlage wäre aber erforderlich gewesen, dass zumindest für zwei Tage Minustemperaturen herrschten. In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige U ausgeführt, dass es bei der vorhandenen Dämmung nach zwei bis drei Tagen zum Einfrieren käme.

Der Senat sieht keinen Anlass, an diesem Erfahrungswert zu zweifeln, zumal dieser Wert eher vorsichtig gewählt ist, denn in seinem schriftlichen Gutachten hält der Sachverständige U mindestens drei frostige Tage für erforderlich. Auch der Sachverständige B geht in seinem Vorbericht davon aus, dass im Normalfall bis zum Einfrieren der Leitungen bei entsprechenden Außentemperaturen etwa zwei Tage vergehen. Zwar hält der Sachverständige B wegen einer mangelhaften Dämmung des Gebäudes auch ein Einfrieren bereits nach einem Tag für möglich. Die mangelhafte Dämmung begründet er im Wesentlichen damit, dass im Abseitenbereich sowie im Bereich der sich an der Außenwand befindlichen Installationskanäle Leitungen verlegt sind, die nicht gedämmt sind. Um diese Leitungen geht es vorliegend jedoch nicht. Es geht vielmehr ausschließlich um die Heizkörper-Zuleitungen, die sich im Bereich der Innenwand befinden. Diese Rohre waren, wie der Sachverständige U bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt hat, vorschriftsmäßig gedämmt.

Damit steht auch nicht im Widerspruch, dass der Sachverständige B in seinem Vorbericht und auch in seiner Zeugenaussage ausgeführt hat, der Schaden sei erst nach dem 6./7. 1. 1996 entstanden. Herrn B wurde nicht die Auskunft des Wetteramtes D. über die in dem damaligen Zeitraum herrschenden Temperaturen vorgehalten oder sonst wie zugänglich gemacht. Er musste sich deshalb auf eine Rückrechnung anhand des Schadensbilds beschränken und konnte nicht prüfen, ob sich auf Grund der tatsächlichen Temperaturverhältnisse weitere Einschränkungen ergaben. Gleiches gilt, soweit der Sachverständige U in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt hat, es lasse sich nicht sagen, ob bereits am 8. 1. 1996 ein Druckabfall der Heizung an den Kontrollinstrumenten feststellbar gewesen wäre. Ausweislich des Terminprotokolls wurden dem Sachverständigen erst nach dieser Äußerung die damaligen Außentemperaturen vorgehalten.

Die Obliegenheitsverletzung des Kl. war kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls. Hierfür muss der Versicherer nur darlegen und ggf. beweisen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalls der vorliegenden Art mindestens zu erschweren (BGH, NJW-RR 1997, 407 = VersR 1997, 485). Dies ist der Fall. Die Verletzung der Verpflichtung, eine ausreichende Beheizung des Gebäudes zu kontrollieren, vergrößert die Gefahr, dass Wasserleitungen einfrieren und dadurch der Versicherungsfall eintritt. Der Versicherungsnehmer kann sich mit dem Kausalitätsgegenbeweis entlasten. Dieser von ihm zu führende Beweis ist nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat (BGH, NJW-RR 1997, 407 = VersR 1997, 485 [486]). Diesen Beweis hat der Kl. nicht geführt. Vielmehr spricht alles dafür, dass bei hinreichenden Kontrollen der Schaden zumindest reduziert worden wäre. Der Kl. kann dabei nicht argumentieren, dass zum Zeitpunkt des Ausfalls der Heizungsanlage bereits ein Einfrieren erfolgt sei, so dass sich der Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr habe verhindern lassen. Zum einen steht die Prämisse des Kl. nicht fest, dass sich der Heizungsausfall lediglich als eine Folge des Frostschadens darstellt. Nach dem Gutachten U ist vielmehr in erster Linie daran zu denken, dass die Heizungsanlage wegen einer in der Nachfüllautomatik entstandenen Luftblase ausgefallen und erst als Folge davon die Kaltwasserversorgungszuleitung eingefroren ist. Das Einfrieren der T-Stücke an den Heizkörperzuleitungen stellt ohnehin lediglich Folge und nicht Ursache des Heizungsausfalls dar, vgl.o. Falsch ist des Weiteren die Folgerung des Kl., dass mit Einfrieren der Rohrleitungen der Schaden bereits entstanden sei. Diese Argumentation verkennt, dass der Kl. bei einem Ausfall der Heizungsanlage nicht ohne weitere Maßnahmen hätte abwarten dürfen, ob sich ein Wasserschaden zeigt. Vielmehr hätte sich der Kl. bei Inbetriebnahme der Heizung und Erwärmung des Gebäudes fachkundiger Hilfe bedienen müssen, damit etwa entstandene Frostschäden frühestmöglich erkannt und durch geeignete Maßnahmen, etwa Absperrungen, Notreparaturen etc. in ihren Auswirkungen möglichst begrenzt werden.

Der Kl. hat auch vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Sein dahingehendes Verschulden wird gesetzlich vermutet. Die Beweislast, dass ein ausreichendes Verschulden nicht vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer (Römer/Langheid, VVG, 1997, Rdnr. 94 m.w. Rspr.-Nachw.). Diesen Nachweis hat der Kl. nicht geführt. Insbesondere kann nicht von einem rechtlichen Irrtum des Kl. über die erforderliche Kontrolldichte ausgegangen werden. Offensichtlich geht der Kl. selbst davon aus, dass während der Frostperiode eine halbwöchentliche Kontrolle der Heizungsanlage erforderlich ist, indem er eine solche Kontrolldichte behauptet. Ohnehin würde ihn ein Rechtsirrtum nicht vom Vorwurf eines zumindest grob fahrlässigen Handelns entlasten, zumal angesichts seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt.

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht