GmbH-Geschäftsführer, Arbeitnehmereigenschaft
Leitsatz des Gerichts
Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch dann, wenn er keine wesentliche
Beteiligung an der Gesellschaft besitzt, regelmäßig nicht als Arbeitnehmer
anzusehen.
Auch im Insolvenzrecht kommt dem Geschäftsführer nur dann ausnahmsweise
eine Arbeitnehmerstellung zu, wenn er als echter Fremdgeschäftsführer durch ein
soziales Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH geprägt und dadurch schutzwürdig ist,
wobei nicht die Organstellung, sondern die Frage nach der Weisungsgebundenheit
das entscheidende Argument ist, was sich anhand der Prüfkriterien des BAG (BAG,
ZIP 1992, 1497) bemisst.
Darauf, dass sich der Geschäftsführer im Innenverhältnis über die durch
Geschäftsführervertrag bestimmten Regelungen hinaus tatsächlich etwa stärker den
Weisungen seines Mitgesellschafters unterworfen hat, kann sich der
Geschäftsführer hierbei nicht berufen.
Tenor
1. Die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera, Az.: 6 0 2003/99, vom
31.05.2000, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten
hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung iHv DM 20.000,00, die auch
durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte Bürgschaft eines in der
EU als Steuer- und Zollbürgen zugelassenen Kreditinstiutes erbracht werden kann,
abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
4. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger DM
129.082,54.
Tatbestand
TatbestandDer Kläger war
aufgrund Vertrages vom 01.07.1991 als Alleingeschäftsführer bei der .... –
nachfolgend Gemeinschuldnerin genannt - beschäftigt. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag Bezug genommen. Er hat ein
jährliches Gehalt von 13 Monatsgehälter iHv brutto jeweils DM 15.000,00 bezogen.
Das letzte Gehalt erhielt er für Februar 1996 ausbezahlt.
Daneben war
der Kläger seit 11.08.1995 neben dem weiteren Mitgesellschafter .... mit einem
Geschäftsanteil von 50 %, von denen er 17,5 % als Treuhänder für einen Herrn
.... hielt, Gesellschafter an der ....., deren 100 %ige Tochter die
Gemeinschuldnerin war und zwischen beiden Firmen ein Ergebnisverwendungs- und
Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Muttergesellschaft bestand. Der weitere
Mitgesellschafter .... hat ebenfalls 17,5 % seines Geschäftsanteils an der
Gesellschaft treuhänderisch für ... gehalten, so dass der Kläger und ... zu je
32,5 % und ... zu 35 % im Innenverhältnis Gesellschafter der die
Gemeinschuldnerin beherrschenden Muttergesellschaft waren.
Mit Beschluss
des Amtsgerichts Gera vom 29.04.1996 ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin
die Gesamtvollstreckung eröffnet worden.
Der
Gesamtvollstreckungsverwalter hat dem Kläger mit Schreiben vom 12.06.1996,
welches folgenden Wortlaut hatte: “Hiermit kündige ich Ihnen als bestellter
Gesamtvollstreckungsverwalter den mit ihnen und der .... bestehenden
Anstellungsvertrag zum nächstmöglichen Termin. Dies ist nach meiner Berechnung
der 31.12.1996” den Anstellungsvertrag gekündigt.
Der Kläger hat mit Fax
vom 12.06.1996 gegenüber dem Beklagten Gehaltsansprüche für die Zeit von März
bis Dezember 1996 einschließlich des 13. Monatsgehalts in Höhe von DM 165.000,00
als Forderung angemeldet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten als
Verwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Ansprüche auf Auszahlung
seines Geschäftsführergehaltes für dieZeit von März bis Dezember 1996 abzüglich
erhaltener Lohnersatzleistungen geltend gemacht. Er hat die Auffassung
vertreten, seine Gehaltsforderungen seien nach § 13 Abs. 1 GesO vorab zu
begleichen, da er Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gewesen sei.
Der Kläger
hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von DM 129.082,54 nebst 4 %
Zinsen hieraus seit dem 12.06.1996 zu verurteilen.
Der Beklagte hat
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Einrede der Verjährung
erhoben und behauptet, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer der
Gemeinschuldnerin anzusehen, vielmehr als Unternehmer. Hilfsweise habe sich der
Kläger aber das anrechnen zu lassen, was er an Arbeitslosengeld in der Zeit vom
01.06.96 bis 11.06.96 hätte erlangen können.
Daneben war der Beklagte der
Auffassung, der Anstellungsvertrag habe aufgrund seiner Kündigung bereits am
31.07.96 geendet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Gehalt für März 1996,
da die Nichtauszahlung desselben als eine Eigenkapital ersetzende Handlung iSd §
32 a GmbHG anzusehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts Gera vom 31.05.2000 Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.05.2000
abgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei schon nicht
zulässig, weil der Kläger gegen den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter
aus § 13 GesO, der ihn alleine berechtigte, außerhalb des anhängigen
Konkursverfahrens Ansprüche geltend zu machen, keine gehaltsforderungen haben
könne; denn er sei kein Arbeitnehmer iSd § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO.
Danach
sei nur der anspruchsberechtigt, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
mit dem Schuldner unselbständige, fremdbestimmte Arbeit geleistet habe. Dies
treffe auf den Kläger nicht zu; dieser sei als Unternehmer anzusehen. Zwar sei
der Geschäftsführer einer GmbH dann Arbeitnehmern gleichgestellt, wenn er an dem
Vermögen der Gesellschaft nicht oder nicht wesentlich beteiligt sei. Das
Vorrecht aus § 13 GesO stehe dem Geschäftsführer einer GmbH aber dann nicht zu,
wenn er über seine Rolle als Geschäftsführer hinaus als Gesellschafter über eine
wesentliche Beteiligung verfüge. Bei einer derartigen Verknüpfung von
Geschäftsführer- und Gesellschaftereigenschaft sei ein
Gesellschaftergeschäftsführer nicht als Arbeitnehmer, sondern als Unternehmer
anzusehen. Bei der Betrachtung der Situation sei hierbei nicht auf die
Gesellschafterbeteiligung an der Gemeinschuldnerin sondern bei der .....
abzustellen, die die 100%ige Mutter der Gemeinschuldnerin sei. Der Kläger
besitze an dieser mit 50 % der Geschäftsanteile neben einem weiteren
Gesellschafter somit eine wesentliche Beteiligung, wobei der Umstand, dass er
17,5 % seiner Geschäftsanteile treuhänderisch für einen Dritten halte,
unbeachtlich sei. Dies ändere nichts daran, dass der Kläger als einer von zwei
Gesellschaftern mit einemGeschäftsanteil von 50 % nicht vom Vertrauen der
Gesellschaftermehrheit in der Gesellschaft abhängig sei.
Darüber hinaus
sei die Klage aber auch – wenn man dem Kläger mit der Annahme einer
Arbeitnehmereigenschaft einen Anspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO
grundsätzlich zugestehe – unbegründet, da seine Ansprüche jedenfalls verjährt
seien.
Die Verjährung von Ansprüchen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3a GesO
richte sich nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB. Somit hätte eine Verjährung Ende 1996
begonnen und wäre zum 31.12.1998 eingetreten. Die Verjährung eines solchen
Anspruches sei auch nicht durch die Anmeldung des Anspruchs gegenüber dem
Beklagten gemäß § 209 Abs. 2 BGB unterbrochen worden, nachdem diese Vorschrift
auf Masseschulden – wobei ein Anspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO eine solche
Masseschuld sei - nicht anwendbar sei. Die Kammer vermöge sich in diesem
Zusammenhang der Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1964, 1620), wonach die
Stellung eines GmbH-Geschäftsführers mit der eines Vorstandsmitgliedes einer
Aktiengesellschaft zu vergleichen sei, weshalb § 196 Abs.1 BGB nicht einschlägig
sei, nicht anzuschließen, nachdem die Stellung eines GmbH-Geschäftsführers sehr
unterschiedlich sowohl als Unternehmer wie auch als Arbeitnehmer ausgestaltet
sein könne, so dass für den Fall, dass ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer
anzusehen sei, auch die hierfür maßgebliche Verjährungsregelung des § 196 Abs. 1
Nr. 8 BGB gelten müsse.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger
mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und auch begründeten
Berufung.
Der Kläger behauptet, das Landgericht habe verkannt, dass er
Arbeitnehmer iSd § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO sei. Sein Rechtsverhältnis zur
Gemeinschuldnerin sei bereits in einem sozialgerichtlichen Verfahren als
Arbeitsverhältnis bewertet worden, weshalb er Konkursausfallgeld bezogen habe.
Damit stehe aber zugleich auch fest, dass er im vorliegenden Rechtsstreit als
Arbeitnehmer anzusehen sei; andernfalls sei die Einheitlichkeit der
Rechtsordnung erschüttert.
Er habe funktionsgerecht dienend am
Arbeitsprozess der Gemeinschuldnerin teilgenommen und dafür ein entsprechendes
Arbeitsentgelt erhalten. Er sei bei einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
von 40 Wochenstunden wie ein fremder Arbeitnehmer dem Weisungsrecht der
Gesellschaft unterworfen gewesen und habe seine Tätigkeit nicht frei bestimmen
und gestalten können. Auch sei er nicht am Gewinn der Gemeinschuldnerin
beteiligt gewesen und habe keine erfolgsabhängigen Bezüge
erhalten.
Entgegen der Annahme des Landgerichts habe er über keine
wesentliche Beteiligung an der Gemeinschuldnerin verfügt. Da er aufgrund des
Treuhandverhältnisses zu Herrn ... 17,5 % der Stammeinlage für diesen gehalten
habe, sei er im Innenverhältnis nur zu 32,5 % am Stammkapital beteiligt gewesen,
weshalb er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Firma gehabt habe.
Er bestreite, dass er im Januar 1996 die für Herrn ...
treuhänderisch
gehaltenen Geschäftsanteile rückübertragen bekommen habe.
Daneben seien
seine Ansprüche – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht verjährt. Die
Verjährung sei durch die mit Schreiben vom 12.06.1996 erfolgte Anmeldung der
Ansprüche beim Gesamtvollstreckungsverwalter unterbrochen worden. Nachdem dieser
die Forderung weder beglichen noch bestritten habe, habe er davon ausgehen
können, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet worden sei. Wenn der Beklagte
jetzt die Einrede der Verjährung erhebe, sei dies rechtsmissbräuchlich und
verstoße gegen Treu und Glauben.
Der Kläger beantragt,
in
Abänderung des am 31.05.00 verkündeten Urteils des Landgerichts Gera, Az.: 6 0
2003/99, den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 129.082,54 nebst 4 % Zinsen
hieraus seit dem 12.06.1996 zu bezahlen,
hilfsweise,
den
Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Gera
zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Er verteidigt die ihm günstige Entscheidung erster
Instanz und behauptet unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
das Geschäftsführeranstellungsverhältnis sei bereits zum 31.07.1996 beendet. Mit
Schreiben vom 12.06.1996 habe er das Beschäftigungsverhältnis zum Kläger
gekündigt und damit sein Wahlrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GesO ausgeübt, weshalb
über diesen Zeitpunkt hinaus ein Anspruch auf ein Geschäftsführergehalt nicht
bestehe.
Der Kläger sei kein Arbeitnehmer iSd § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO.
Das sozialgerichtliche Anerkenntnisurteil entfalte keine Rechtskraftwirkung für
den vorliegenden Rechtsstreit. Es sei zu bestreiten, dass der Kläger seine
Tätigkeit in der Gesellschaft nicht habe frei gestalten und bestimmen können.
Über seine Gesellschafterstellung an der die Gemeinschuldnerin beherrschenden
Muttergesellschaft sei eine Gewinnbeteiligung vorhanden gewesen.
Soweit
der Kläger darauf abstelle, aufgrund des Treuhandverhältnisses lediglich zu 32,5
% am Stammkapital der Gemeinschuldnerin beteiligt gewesen zu sein, behauptet er,
der Kläger habe die angeblich treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile im
Januar 1996 von Herrn ... rückübertragen erhalten. Im übrigen sei das
Treuhandverhältnis wegen § 32 a Abs. 1 GmbH unbeachtlich.
Die Forderung
sei auch der Höhe nach zu bestreiten. Der Kläger müsse sich die erhaltenen
Zahlungen anrechnen lassen, dies mache er – obwohl er selbst die Bruttovergütung
geltend mache – nur hinsichtlich des Nettobetrages des Arbeitslosengeldes. Zudem
habe er es unterlassen, rechtzeitig Arbeitslosengeld zu beantragen. Das
Gesamtvollstreckungsverfahren sei am 01.06.1996 eröffnet worden;
Arbeitslosengeld habe er aber erst seit dem 12.06.1996 erhalten. Für die Zeit
vom 01.06. bis 11.06.1996 müsse er sich das weitere Arbeitslosengeld anrechnen
lassen, welches er bei rechtzeitiger Antragstellung hätte erlangen
können.
Den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, sei dessen
Anspruch jedenfalls verjährt. Dass er sich auf Verjährung berufe, sei nicht
treuwidrig.
Entscheidungsgründe
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte
und auch begründete Berufung des Klägers, mit welcher dieser seine
Gehaltsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin gegenüber deren
Gesamtvollstreckungsverwalter weiterverfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg.
I.Der Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an den Kläger kann schon deshalb
keinen Erfolg haben, da durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit
der Klage entschieden worden ist und – die Richtigkeit des klägerischen
Vorbringens fiktiv unterstellt – der Rechtsstreit an das Gericht des ersten
Rechtszuges zurückzuverweisen wäre, § 538 Abs. 1 Nr. 2
ZPO.
II.Aber auch der weitere, hilfsweise gestellte
Antrag des Klägers, den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht
Gera zurückzuverweisen, der vom Senat als Antrag auf Aufhebung der
erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung an das Gericht des ersten
Rechtszuges ausgelegt wird, hat in der Sache keinen Erfolg.
Das
Landgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 31.05.2000, dessen zutreffenden
Inhalt sich der Senat zu eigen macht, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auch
die Angriffe der Berufung des Klägers geben dem Senat keinen Anlass, von diesem
Ergebnis abzurücken.
Dem Kläger steht ein Masseanspruch nach § 13 Abs. 1
Nr. 3 a GesO, der im Wege der Leistungsklage ausserhalb des
Gesamtvollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden kann, nicht zu. Wie das
Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, ist der Kläger nicht als
Arbeitnehmer anzusehen ( vgl. BGHZ 41, 288; Heilmann NJW 1975,
1761).
1.Soweit sich der Kläger zur Begründung für seine
Arbeitnehmerstellung auf das im sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber der
Bundesanstalt für Arbeit zu seinen Gunsten ergangene Anerkenntnisurteil, mit
welchem er Konkursausfallgeld für sich erstritten hat, bindet diese Entscheidung
den erkennenden Senat schon deshalb nicht, da es schon an der Identität der
Prozessparteien fehlt (Zöller/Gummer, ZPO, 22. A., § 13 GVG, RZ 44
mwN).
2.Wie der erste Zivilsenat des Thüringer
Oberlandesgerichts bereits in seiner Entscheidung vom 30.11.1995 (ZIP 1996, 241)
und auch der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 21.02.2001, Az.: 7 U
651/00 (nicht veröffentlicht) entschieden hat, ist der Geschäftsführer einer
GmbH auch dann, wenn er keine wesentliche Beteiligung an der Gesellschaft
besitzt, regelmäßig nicht als Arbeitnehmer anzusehen (Palandt/Putzo, 60. A.,
Einführung vor § 611, RZ 13, 23 mwN).
Der
Geschäftsführeranstellungsvertrag ist Dienstvertrag und kein Arbeitsverhältnis
(BGH, NJW 1983, 2405; BGH, NJW 1984, 2528; OLG Hamm, GmbHR 1991, 466), da der
Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft Arbeitgeberfunktionen
wahrnimmt (BGHZ 12, 1, 8; BGHZ 49,30; BGHZ 79, 291).
Nur ganz
ausnahmsweise sind einzelne Schutzvorschriften des Arbeitsrechts auf den
Geschäftsführer analog anzuwenden. Vorliegend fehlt es hinsichtlich der Person
des Klägers schon an der von der Rechtsprechung für die Anwendung von
Schutzvorschriften des Arbeitsrechts erforderlichen eindeutig begrenzbaren
Doppelstellung als Organvertreter und Arbeitnehmer (BAG, NZA 1987, 845; BGH, DB
1991, 2595). Auch im Insolvenzrecht kommt dem Geschäftsführer nur dann
ausnahmsweise eine Arbeitnehmerstellung zu, wenn er als echter
Fremdgeschäftsführer durch ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH geprägt
und damit schutzwürdig ist. Damit ist nicht die Organstellung, sondern die Frage
nach der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers das entscheidende Argument.
Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses und einer daraus resultierenden
Arbeitnehmerstellung steht bereits entgegen, dass der Kläger bis zuletzt Organ
der GmbH war.
Aber auch, wenn man die Frage nach der
Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers als entscheidendes Argument für die
Anahme einer Arbeitnehmerstellung sieht, kann dieses nur bei Vorliegen einer das
Arbeitsverhältnis kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers
angenommen werden. Eine solche ist unter Heranziehung der Prüfkriterien des BAG
(BAG, ZIP 1992, 1497) lediglich dann gegeben, wenn der Geschäftsführer so in den
Betrieb eingegliedert ist, dass er regelmäßig einem Zeit, Dauer, Ort und Art der
Ausführung umfassenden Direktionsrecht der Gesellschafter unterliegt. Hierbei
ist die Weisungsgebundenheit nur eines von mehreren Unterscheidungskriterien.
Der Geschäftsführer ist hingegen dann selbständig, wenn er seine
Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
So liegt es nach Auffassung des Senats hier. Der Geschäftsführervertrag
des Klägers mit heutigen Gemeinschuldnerin nebst der diesen weiter
präzisierenden Geschäftsordnung vom 01.07.1991 bestimmt zum Ort und zur Zeit der
Leistungserbringung des von § 181 BGB befreiten Kläger als Geschäftsführer
nichts.
Zwar bedurfte der Kläger danach unter anderem für den Erwerb,
die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Bewilligung von Krediten
oder Sicherheiten, die Errichtung von Zweigniederlassungen, den Erwerb anderer
Unternehmen oder Beteiligungen an solchen, die Aufnahme neuer Geschäftszweige
oder die Aufgabe bestehender Tätigkeitsgebiete der Genehmigung. Gleichzeitig ist
ihm aber ein erheblicher Spielraum verblieben. Er konnte alleine über die
Vornahme von baulichen Maßnahmen bis zu DM 50.000,00, die Anschaffung oder
Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens im Einzelwert von
bis zu DM 50.000,00, den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen für die Dauer
von bis zu einem Jahr, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
Bürgschaftsverpflichtungen und den Abschluss von Kreditverträgen jeweils bis zu
DM 100.000,00, der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern entscheiden sowie
sämtliche sonst übliche Handlungen vornehmen.
Der Kläger hat ein
monatliches Gehalt von DM 15.000,00 nebst einem 13. Gehalt in gleicher Höhe
erhalten, womit seine Vergütung ganz erheblich über der eines gehobenen
Angestellten im Jahr 1991 in den neuen Bundesländern lag.
Die ihm nach
dem Geschäftsführervertrag auferlegten Beschränkungen gingen keinesfalls über
das bei Fremdgeschäftsführern übliche Maß hinaus, weshalb der Kläger zumindest
in dem für Fremdgeschäftsführer üblichen Rahmen seine Tätigkeit im wesentlichen
frei gestalten konnte, wobei das BAG sogar dann, wenn der durch
Gesellschafterbeschluss bestellte und in das Handelsregister eingetragene
Geschäftsführer einer GmbH, der nicht zugleich Gesellschafter ist, eine
Arbeitnehmerstellung verneint, wenn erhebliche Einschränkungen der
Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis bestehen (BAG, NZA 1986, 86), und
kann er aus dem Geschäftsführerdienstvertrag heraus nicht als Arbeitnehmer
angesehen werden.
Darauf, dass er sich etwa – wie behauptet - im
Innenverhältnis über die durch den Geschäftsführervertrag bestimmten Regelungen
hinaus tatsächlich stärker den tatsächlichen Weisungen des Mitgesellschafters
... unterworfen hat, worauf möglicherweise im Verfahren vor dem Bayerischen
Landessozialgericht abgestellt worden ist, kann sich der Kläger nach Auffassung
des Senats hingegen im vorliegenden Verfahren nicht berufen, weshalb eine
Beweisaufnahme hierzu auch entbehrlich ist. Der Kläger war über die in seinem
Geschäftsführervertrag und der Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen hinaus
nicht verpflichtet, derartigen Weisungen seines Mitgesellschafters nachzukommen.
Hat er dies im Tatsächlinen dennoch getan, kann er jedenfalls daraus für sich
keine Umstände für eine weisungsgebundene Arbeitnehmerstellung
ableiten.
3.Es kann deshalb aus Sicht des Senats dahingestellt
bleiben, ob - worauf das Landgericht in seiner Entscheidung abgestellt hat - dem
Kläger als GmbH-Geschäftsführer der nun in Gesamtvollstreckung befindlichen
Gemeinschuldnerin das Vorrecht aus §§ 59, 61 KO, § 13 GesO schon deswegen nicht
zusteht, da er über seine Stellung als Geschäftsführer hinaus über eine
wesentliche Beteiligung an der GmbH verfügt und infolgedessen als Unternehmer
und nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist.
Insoweit zutreffend hat das
Landgericht allerdings auf die Gesellschafterstellung bei der die
Gemeinschuldnerin beherrschenden ... abgestellt und tendiert auch der Senat
dazu, dass es für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger vom Vertrauen der
Gesellschaftermehrheit in der Gesellschaft abhängig ist, auf den Umstand, dass
dieser 17,5 % seiner Geschäftsanteile treuhänderisch für einen anderen gehalten
hat, nicht ankommt, da auch der Treuhänder mit allen Rechten und Pflichten
Gesellschafter ist (BGHZ 105, 174) und der Kläger mithin die Gemeinschuldnerin
zu 50 % „beherrscht“ hat, weshalb eine Mitunternehmerstellung anzunehmen ist (
vgl. BGH, NJW 1999, 263).
4.Ebenfalls kann aus Sicht des
Senats dahinstehen, dass die von dem Landgericht für den Fall, dass man den
Kläger als Arbeitnehmer ansehen wollte, vertretenen Auffassung, wonach die von
diesem geltendgemachten Gehaltsansprüche jedenfalls nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB
verjährt wären, zutreffend ist.
Die Forderungsanmeldung des Klägers
gegenüber dem GesO-Verwalter vom 12.06.1996 konnte die am 01.01.1997 beginnende
und am 31.12.1998 endende Verjährung nicht wirksam unterbrechen. Damit ist die
aufgrund der Arbeitnehmerstellung dann als Gehaltsforderung anzusehende
Forderung dann konsequenterweise auch als Masseschuld iSd § 13 Abs. 1 Nr. 3 GesO
anzusehen. Damit ist sie aber nicht Konkurs-(GesO-)forderung und hat die
Anmeldung gegenüber dem GesO-Verwalter die Verjährung auch nicht nach § 209 Abs.
2 Nr. 2 Alt. 1 BGB unterbrechen können (LAG Hamburg, ZIP 1988, 1270).
Entgegen der vom Kläger vertretenen - im übrigen im Detail nicht weiter
erläuterten Auffassung - stellt es auch keinen Rechtsmißbrauch dar, wenn sich
der beklagte GesO-Verwalter auf die Verjährung beruft.
Es ist vom
Kläger, der für sich ja Konkursausfallgeld beansprucht hat und der - wenn er
sich schon als Arbeitnehmer betrachtet - konsequenter Weise diesen Weg hätte
weiterverfolgen und dementsprechend die in den letzten 6 Monaten vor
GesO-Eröffnung entstandenen und teilweise offenen Gehaltsforderungen als
Masseschulden geltend machen müssen, weder ein Sachverhalt vorgetragen noch ist
sonstwie erkennbar, dass der Beklagte die den Kläger nun treffende
Fristversäumnis für eine geeignete verjährungsunterbrechende Handlung selbst
arglistig herbeigeführt hat.
III.Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Wert der
Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 ZPO
festgesetzt.
Weber Pieper Nährig
Vorinstanzen
LG Gera, 6 O 2003/99
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht