Max und Max Online ./. Max Magazin und max-magazin.de: Verwechslungsgefahr

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

07. 01. 2004


Aktenzeichen

1HK O 20807/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Zahlen der Allensbacher Werbeträgeranalyse (AWA) sowie der IVW gelten auch im Zivilprozess für den Medienbereich als zuverlässige Beweismittel für die Stärke von Marktprodukten. Ein Bestreiten der Auflagenhöhe mit Nichtwissen ist insofern unsubstantiiert, da es sich bei den AWA- und IVW-Daten um allgemein zugängliche und überprüfbare Zahlen handelt.

  2. Zwischen den Titeln "Max" bzw. "Max Online" und der Internet-Domainbezeichnung "max-magazin.de" besteht - insbesondere bei Berücksichtigung der durch die angebotenen Themen jeweils begründeten Werkähnlichkeit - Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs.2 MarkenG.

  3. Der Titel "Max" genießt von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

  4. Der der Internetdomain "max-magazin.de" hinzugefügte Bestandteil "magazin" ist nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen; er verstärkt die Verwechslungsgefahr vielmehr, da er eine Werkkategorie beschreibt, zu welcher auch der Zeitschriftentitel "Max" gehört.

Tenor

Der Antrag, dem Beklagten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg.

Dem Beklagten soll nicht verboten werden, den Begriff "Lifestyle"' zu benutzen, sondern die Internetdomain "max-magazin.de" und unter dieser Domain ein mit "Max Magazin"' überschriebenes, nach Art einer Online-Zeitschrift aufgemachtes Internetportal anzubieten.

Dabei können die Klägerinnen ihre Ansprüche jedenfalls auf Titelrechte gem. §§ 5 III, 15 II MarkenG stützen.

Abgesehen davon, dass es für diesen Anspruch auf die genauen Auflagen- und Verbreitungszahlen des klägerischen Magazins nicht ankommt, konnte der Beklagte die klägerseits vorgelegten IVW- und AWA-Zahlen auch nicht mit Nichtwissen bestreiten, da diese allgemein zugänglich sind. Sie gelten auch im Zivilprozess für den Medienbereich als zuverlässiges Beweismittel für die Marktstärke von Verlagsprodukten. Die Klägerinnen haben deshalb durch Vorlage der Anlagen K 3 und K 6 den Nachweis geführt, dass sie jedenfalls seit 2001 bzw. 2002 ein Printmagazin bzw. ein Online-Magazin mit erheblichem Verbreitungsgrad unter dem Titel "Max"' bzw. "Max Online" veröffentlichen. Dass es sich dabei um ein Lifestyle-Magazin handelt, ergibt sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Heft, und im übrigen ist die Existenz eines Lifestyle-Magazins unter dem Titel "Max"' auch gerichtsbekannt - wobei die Bezeichnung "Lifestyle"-Magazin für derartige Magazine inzwischen auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist.

Die Titelrechte der Klägerinnen verletzt der Beklagte durch seine Internetseite ,Max Magazin"" unter der Domain "max-magazin.de". Die Veröffentlichung der dortigen Inhalte stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, da jedenfalls Werbung für andere betrieben wird durch Texte und - offensichtlich - Verlinkung auf andere Homepages. Dabei bezeichnet der Beklagte den Inhalt seiner Homepage selbst als "Max Magazin" und "Das aktuelle Magazin", und die Themen beziehen sich auch auf den Lifestyle-Bereich, nämlich auf Freizeit, Reisen, Leute und Medien, Bücher etc. Es ist somit auch Werk- bzw. Produktähnlichkeit gegeben.

Dem Titel "Max" kommt für- ein Magazin auch durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, und der vom Beklagten benutzte Titel bzw. die von ihm benutzte Domain liegt mit "Max Magazin" bzw. "max-magazin.de" im engsten Ähnlichkeitsbereich, da außer dem rein beschreibenden Zusatz "Magazin" Zeichenidentität besteht.

Es besteht somit Verwechslungsgefahr gem. § 15 II MarkenG. Der beschreibende Zusatz "Magazin"' ist im vorliegenden Fall allenfalls geeignet, die Verwechslungsgefahr zu verstärken, da er auch für die von den Klägerinnen veröffentlichte Werkkategorie zutrifft.

Dasselbe gilt für das Online-Magazin "Max Online", da auch dieser Titel wegen des rein beschreibenden Charakters von "Online" ausschließlich von "Max" geprägt wird.

Ob es tatsächlich zu Verwechslungen gekommen ist, spielt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr keine Rolle, da es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt.

Auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Beseitigung erscheinen begründet.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war damit mangels Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverteidigung zurückzuweisen.


Pecher Vors. Richterin am LG

Rechtsgebiete

Recht der Informationstechnologie