Zur Anrechnung einer Verletztenrente auf die Altersrente

Gericht

BSG


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

10. 04. 2003


Aktenzeichen

B 4 RA 32/02 R


Entscheidungsgründe

Presse-Mitteilung Nr. 22/03 (zum Presse-Vorbericht Nr. 22/03)

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die am 10. April 2003 auf Grund mündlicher Verhandlung getroffenen Entscheidungen:

1) Die Sprungrevision des Klägers hatte im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht Erfolg. Das SG hat mit seinen Behauptungen Bundesrecht verletzt, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI und § 84a BVG ordneten eine Ungleichbehandlung unfallverletzter Rentenberechtigter mit gleich hohem Grad der MdE hinsichtlich der Freistellung ihres unfallbedingten immateriellen Schadens von der Anrechnung der Verletztenrente auf die monatlichen Einzelansprüche aus dem Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI schließt gerade eine Ungleichbehandlung unfallverletzter Rentenberechtigter mit gleich hoher MdE bei der Festsetzung des Geldwertes des Freibetrags aus. Die geringere Wirtschaftskraft im Beitrittsgebiet wurde bereits bei dem Wert des Rechts auf Rente (Entgeltpunkte Ost; aktueller Rentenwert Ost) berücksichtigt und darf ohnehin nicht zwei Mal zu Lasten des Rentenberechtigten angesetzt werden. Die Auslegung der Vorschrift durch das SG (und durch die BfA) ist ua auch mit dem Gesetzes- und Parlamentsvorbehalt des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, der für Schrankenregelungen des Renteneigentums gilt, sowie mit dem Gleichheitssatz in der hier maßgeblichen Prüfungsstufe nicht vereinbar. § 84a BVG enthält schon seinem Wortlaut nach keine Regelung, die für unfallverletzte Rentenberechtigte gilt. Die Vorschrift betrifft nur Personen, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und ein Recht auf Versorgung nach dem BVG haben. Eine parlamentsgesetzliche Anordnung des Deutschen Bundestages, unfallverletzte Rentenberechtigte, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, müssten bei gleich hoher unfallbedingter MdE einen niedrigeren Geldwert für ihren immateriellen Schaden hinnehmen, wenn sie kein Recht auf Versorgung nach dem BVG haben, existiert nicht; sie wäre im Übrigen willkürlich.

Das Urteil des SG war deswegen aufzuheben. Einer abschließenden Entscheidung durch den Senat stand ua entgegen, dass das SG alle für die Rechtmäßigkeit der Anrechnung entscheidungserheblichen unfallversicherungsrechtlichen Tatsachen und Entscheidungen nicht festgestellt hatte. Das SG wird auch zu beachten haben, dass die Beklagte den Wert des Stammrechts auf Rente falsch festgesetzt hat; der festgesetzte Wert entspricht der Höhe eines Einzelanspruchs nach der - rechtswidrig - durchgeführten Anrechnung; der Wert des Stammrechts, auf dessen ordnungsgemäße Festsetzung der Versicherte einen Anspruch hat, muss also höher sein.

BSG, Az. B 4 RA 32/02 R,
SG Nordhausen, Az. S 4 RA 649/01

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Presse-Vorbericht Nr. 22/03

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 10. April 2003 über vier Revisionen aus dem Recht der Angestelltenversicherung, des Rentenüberleitungsrechts und des Rechts der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zu entscheiden, darunter in zwei Fällen auf Grund mündlicher Verhandlung.

A. Mit mündlicher Verhandlung

1) 10.00 Uhr - B 4 RA 32/02 R - B. ./. BfA

Streitig ist die Höhe der monatlichen Zahlungsansprüche des Klägers aus seinem Recht auf Altersrente. Er ficht die Höhe der Anrechnung seiner Ansprüche auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine Zahlungsansprüche aus seinem Recht auf Altersrente im Blick auf die Höhe des von der Beklagten zu Grunde gelegten Freibetrages an. Diese ist davon ausgegangen, auch in Bezugszeiten nach dem Dezember 1998 sei bei Rentenversicherten, die zugleich Verletztenrente aus der Unfallversicherung beanspruchen können, als Freibetrag ein herabgesetzter Wert der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anzusetzen, wenn der Versicherte am 18.5.1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatte und kein Recht auf eine Grundrente nach dem BVG hat. Das SG hat die Klagen abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Der Kläger hat das Rechtsmittel mit Zustimmung der Beklagten eingelegt.

SG Nordhausen, Az. S 4 RA 649/01

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Vorinstanzen

SG Nordhausen, S 4 RA 649/01

Rechtsgebiete

Sozialrecht